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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 732/06
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 15
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 732/06

Entscheidung vom 11.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.07.2006 - 4 Ca 403/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.02.1996 beim Gemeinschuldner als haustechnischer Fachanleiter beschäftigt. Er hat zuletzt ein Bruttoeinkommen von 2.589,62 € erzielt. Er ist schwerbehindert; das Integrationsamt hat mit Bescheid vom 23.01.2006 einer ordentlichen Kündigung zugestimmt. Des Weiteren ist der Kläger Betriebsratsmitglied. Der Beklagte hat nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 30.01.2006 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.04.2006 gekündigt. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers ist am 21.02.2006 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen.

Der Kläger hat vorgetragen,

er bestreite die Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen; des Weiteren sei die Stilllegung des sogenannten Werkstattbereichs zu bestreiten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31.01.2006 nicht beendet wird.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als haustechnischer Fachanleiter weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

im sogenannten Werkstattbereich sei außer dem Kläger noch der Mitarbeiter X. beschäftigt gewesen. Wegen der Arbeitsaufgaben des Klägers im Werkstattbereich und im sogenannten AIS-Projekt wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 03.05.2006 und vom 28.06.2006 Bezug genommen.

Der Kläger hat darauf erwidert, der Betriebsteil "Werkstattbereich" werde entgegen der Darstellung des Beklagten tatsächlich weiter betrieben, so dass die Kündigung wegen § 15 KSchG wirksam sei.

Das Arbeitsgericht Mainz hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 19.07.2006 Beweis erhoben durch die Kündigung des Zeugen W.. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.07.2006 (Bl. 43 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 19.07.2006 - 4 Ca 403/06 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 49 bis 51 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 19.09.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.10.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es seien keinerlei Maßnahmen veranlasst worden, die für eine beabsichtigte Schließung des Werkstattbereichs auf Dauer sprechen könnten. So sei offensichtlich die Stromversorgung der Werkstatt zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen, denn der Zeuge X. habe jedenfalls ebenfalls noch im März 2006 des Öfteren beobachten können, dass die Werkstatt innen beleuchtet gewesen seien. Auch sei nichts davon bekannt, dass etwa in der Werkstatt vorhandene Werkzeuge wie etwa Akkuschrauber oder ähnliche Geräte vom Beklagten veräußert worden sei. Auch seien weitere Zimmer- und Eingangstüren erneuert worden, wobei diese Arbeiten nicht durch externe Handwerker erledigt worden seien. Die Räume der Werkstatt seien seit Februar 2006 nicht geschlossen, sondern öfters beleuchtet und würden auch des Öfteren - auch in den Monaten danach - von Bewohnern benutzt. Im März 2006 seien im Haus 1 in der 2. Etage Zimmer neu gestrichen worden. Diese Arbeiten seien nicht fremdvergeben worden. Vor diesem Hintergrund sei auch keine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes gegeben, auch die Anhörung des Betriebsrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.07.2006 - 4 Ca 403/06 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31.01.2006 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Umstand, dass der Werkstattbereich gelegentlich beleuchtet sei, gegen eine Teilbetriebsstilllegung insoweit sprechen solle. Das gleiche gelte für die nicht erfolgte Veräußerung von dort verwendeten Werkzeugen. Insbesondere Kleinwerkzeuge seien wirtschaftlich nicht gewinnbringend. Wie greifbar die Teilbetriebsstilllegung gewesen sei, belege die Kündigung des Klägers und des weiteren dort beschäftigten Mitarbeiters. Das AS-Projekt sei eingestellt worden; Ebay-Auktionen würden nicht mehr durchgeführt. Die früher im Werkstattbereich angebotenen 1-€-Jobs würden nicht mehr angeboten, ebenso wenig die Möglichkeit, Sozialstunden abzuleisten. Des Weiteren habe der Kläger nicht vorgetragen, dass nach dem 30.04.2006 (Ablauf der Kündigungsfrist) noch Arbeiten im Werkstattbereich durchgeführt worden seien. Dies sei nicht der Fall. Die vom Kläger behaupteten Streicharbeiten in den bewohnten Zimmern seien von den dort lebenden Bewohnern aus eigener Regie und aus eigener Initiative durchgeführt worden. Sie seien von der Schuldnerin weder angeordnet noch überwacht worden.

Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß informiert gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.12.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kündigung allen gesetzlichen Voraussetzungen genügt und deshalb das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.04.2006 beendet hat.

Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der streitgegenständlichen Entscheidung (= Bl. 50, 51 d. A.) Bezug genommen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Dies gilt zunächst für die bestrittene Betriebsbedingtheit. Der Beklagte hat im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nachvollziehbar dargelegt, dass er den sogenannten Werkstattbereich, in dem der Kläger beschäftigt war, stillgelegt hat, mit der Maßgabe, dass gleichwohl anfallende Aufgaben entweder fremdvergeben oder von den Bewohnern der Einrichtung selbst verrichtet bzw. ausgeführt werden. Warum dagegen sprechen soll, dass für gemietete Werkstatträume Versorgungsverträge zu kündigen sein sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Gleiches gilt für die Darstellung des Klägers, dass die Werkstatt im März 2006 noch des Öfteren innen beleuchtet gewesen sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen, warum nicht verantwortliche Mitarbeiter des Beklagten in dieser Einrichtung bzw. Bewohner dieser Einrichtung diesen Bereich aufgesucht, ggf. um Werkzeuge zu verwenden, und dabei auch die elektrische Beleuchtung benutzt haben sollen. Nichts anderes gilt für die Darstellung, es seien Türen erneuert und Zimmer gestrichen worden. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass defekte Türen ausgetauscht und ein schadhafter Anstrich an Zimmerwänden erneuert wird. Insoweit steht es dem Beklagten aber völlig frei, derartige Arbeiten durch eigens angestellte Mitarbeiter, wie den Kläger, ausführen zu lassen, oder aber entweder fremdzuvergeben oder aber durch andere weiterhin beschäftigte Arbeitnehmer gelegentlich ausführen zu lassen, oder, was im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung des Beklagten ebenfalls nahe liegt, von den dort lebenden Bewohnern selbst. Insbesondere dann, wenn wie vorliegend, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, liegt es auf der Hand, dass der Beklagte schon im Interesse der Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens alles unternimmt, um mögliche Einsparungen vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Zeugenaussage durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden, ebenso wenig ist nachzuvollziehen, warum die Beteiligung des Integrationsamtes fehlerhaft erfolgt sein soll. Soweit der Kläger des Weiteren die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates bemängelt hat, hat er im Berufungsverfahren lediglich behauptet, dem Betriebsrat seien unzutreffende Tatsachen mitgeteilt worden. Anhaltspunkte dafür sind jedoch, wie zuvor dargelegt, ersichtlich nicht gegeben.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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