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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 76/07
Rechtsgebiete: ArbGG, MTV, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
MTV § 1
MTV § 1 Ziff. 1 Satz 2
MTV § 1 Ziff. 2
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2
MTV § 12 Ziff. 1
MTV § 12 Ziff. 2
MTV § 24
MTV § 26 a
MTV § 27
MTV § 27 Ziff. 1
BGB § 286 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 76/07

Entscheidung vom 16.05.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.11.2006, Az: 3 Ca 1755/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung einer Arbeitnehmerin. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.2002 (Bl. 42 ff. d. A.) in der A. Residenz X. in W-Stadt beschäftigt. Sie war dort in der Vergangenheit mit der Betreuung eines Wohnbereiches befasst, in dem ältere Menschen, die unterschiedlich pflegebedürftig waren, lebten. Dabei übernahm sie die gesamte Pflege und Betreuung dieser Menschen wie z. B. Körperpflege, Windeln wechseln, Austeilen frischer Wäsche, Wechsel der Bettwäsche, Hilfestellung beim Essen, Wechsel von Verbänden und Hilfestellung bei Toilettengängen.

Wegen des weiteren unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.11.2006 (dort Seite 2 bis 4) Bezug genommen und auf eine wiederholende Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verzichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.179,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB

aus 744,30 € seit dem 04.05.2005,

aus 2.006,60 € seit dem 04.11.2005,

aus 2.574,63 € seit dem 04.09.2006,

aus 286,07 € seit dem 29.09.2006 sowie

aus 574,14 € seit dem 10.11.2006

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 28.11.2006 (Bl. 103 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.179,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 744,30 € seit dem 04.05.2005, aus 2006,60 € seit dem 04.11.2005, aus 2.574,63 € seit dem 04.09.2006, aus 286,07 € seit dem 29.09.2006 sowie aus 574,14 € seit dem 10.11.2006 zu zahlen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei begründet, da der Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung als Vergütungsdifferenz zwischen tatsächlich gezahltem und tariflich geschuldetem Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2006 zustehe. Demnach habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt entsprechend der Vergütungsgruppe AP I nach der Anlage B zum Manteltarifvertrag zwischen der A. V. und U. AG und der Vereinte T-gewerkschaft (T.) vom 24.09.2004 (vgl. Bl. 47 ff. d. A.; im Folgenden: MTV).

Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten habe, dieser Tarifvertrag sei noch nicht anwendbar, stehe § 27 MTV entgegen, wonach die Bestimmungen des MTV am 01.10.2004 in Kraft getreten seien; lediglich einzelne Bestimmungen des MTV, insbesondere die Eingruppierungsvorschriften seien demnach am 01.01.2005 in Kraft getreten. Etwaige Nachverhandlungen der Tarifparteien über die Auslegung des Tarifvertrages würden nicht dessen Anwendbarkeit einschränken.

Die Klägerin sei auch in die Vergütungsgruppe AP I eingruppiert, zumal sie die Tätigkeitsmerkmale "Pflegehelferin in entsprechender Tätigkeit" erfülle. Sie sei nämlich unstreitig bei der Beklagten im Pflegebereich eingesetzt und mache vorliegend die Ausgangsvergütungsgruppe für Pflegepersonal geltend.

Die von der Klägerin auch der Höhe nach zutreffend errechnete Vergütungsdifferenz sei daher von der Beklagten nachzuzahlen; die zugesprochenen Zinsen ergäben sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 ff. des Urteiles vom 28.11.2006 verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 10.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 30.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 12.03.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

es sei zwar zutreffend, dass der MTV vom 24.09.2004 wie auch der dazugehörige Vergütungstarifvertrag am 01.10.2004 bzw. 01.01.2005 hätten in Kraft treten sollen. Der Anwendung dieser Tarifverträge stehe aber die fehlende Umsetzungsfähigkeit entgegen, denn nach § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV hätten mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen. Mithin sei Voraussetzung für die Anwendung der Tarifverträge, dass der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf der Grundlage eines neuen, dem MTV entsprechenden Arbeitsvertrages stehe. Diese Anspruchsvoraussetzung erfülle die Klägerin aber nicht. Zweck des § 1 Ziffer 1 Satz 2 MTV sei, die Arbeitsvertragsbedingungen für alle Mitarbeiter auf dieselbe Grundlage zu stellen. Dass die Tarifparteien diesen Zweck verfolgt hätten, ergebe sich auch aus § 24 MTV, welcher eine Besitzstandswahrung vorsehe und den Arbeitnehmern, nach Inkrafttreten der Tarifverträge sowie Abschluss neuer Arbeitsverträge eine etwaige günstigere Arbeitsvergütung aus den alten Arbeitsverträgen bis zu jenem Zeitpunkt weiter garantiere, zu dem die tarifliche Vergütung die bisherige Vergütung übersteige. Eine solche Tarifregelung wäre aber nicht notwendig gewesen, wenn die alten Arbeitsverträge sowieso fortbestanden hätten und keine neuen Verträge abzuschließen gewesen wären.

Darüber hinaus seien bereits vor der Umsetzung des MTV Auslegungsschwierigkeiten, insbesondere was die Vergütungsgruppen, die Bewährungsaufstiege, Vorbeschäftigungszeiten sowie die Berechnung des Ortszuschlages und die neu abzuschließenden Arbeitsverträge betreffe, bekannt geworden, woraufhin die Tarifvertragsparteien gemäß § 26 a MTV in Nachverhandlungen eingetreten seien. Auch deshalb sei die Klage abzuweisen gewesen.

Schließlich habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie in die Vergütungsgruppe AP I eingruppiert sei. Die arbeitsvertragliche Regelung, wonach die Klägerin als Pflegehelferin eingestellt werde, sage nichts darüber aus, ob die Klägerin auch tatsächlich die Tätigkeiten einer Pflegehelferin ausgeübt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2007 (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.11.2006, AZ: 3 Ca 1755/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin führt aus,

aus dem Wortlaut des § 1 MTV ergebe sich nicht, dass als Voraussetzung für die Anwendung des Tarifvertrages der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages notwendig sei. § 24 MTV diene lediglich der Besitzstandswahrung in den Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrages und der dazugehörigen Vergütungsregelungen eine höhere Vergütung bezogen habe. Im Übrigen sei die Berufung der Beklagten auf § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV rechtsmissbräuchlich, da sie noch an keinen einzigen Arbeitnehmer herangetreten sei, um diese Tarifbestimmung im Wege des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages umzusetzen. Schließlich komme in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV lediglich zum Ausdruck, dass mit allen Arbeitnehmern, also auch jenen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft seien, Arbeitsverträge geschlossen werden sollten, aufgrund deren der Tarifvertrag zur Anwendung komme.

Soweit die Beklagte bezweifele, dass die Klägerin nach der Vergütungsgruppe AP I der Anlage B zum MTV zu vergüten sei, übersehe sie, dass es sich hierbei um die niedrigste Vergütungsgruppe handele und die Klägerin letztlich auch als Pflegehelferin eingesetzt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.04.2007 (Bl. 152 ff. d. A.) verwiesen.

Neben aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2005 in die tarifliche Vergütungsgruppe AP I der Anlage B zum MTV eingruppiert und hat dementsprechend einen Anspruch auf restliches Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2006 in Höhe von 6.379,63 € brutto zuzüglich der bereits erstinstanzlich zugesprochenen Zinsen.

1.

Der MTV vom 24.09.2004 nebst der zugehörigen Vergütungsordnung (Anlage B) entfaltet spätestens seit dem 01.01.2005 Rechtswirkungen zwischen den Prozessparteien. Die Klägerin war nämlich unstreitig bereits vor diesem Zeitpunkt Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft T. und sie arbeitet in einer der in der Anlage A zu dem MTV genannten Einrichtungen. Nach § 27 Ziffer 1 MTV trat der MTV am 01.10.2004 in Kraft und nach Ziffer 2 dieser Regelung traten die §§ 10, 12, 12 a, 12 b, 12 c, 13, 16 a, 19, 20 am 01.01.2005 in Kraft. Weitere rechtliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit oder - wie die Beklagte es bezeichnet - "Umsetzungsfähigkeit " des MTV sowie der Vergütungsordnung sind dem MTV nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt auch aus § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV nicht anderes. Dort heißt es: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen". Bereits der Wortlaut dieser Regelung zeigt, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit" ist, sondern beide Vorgänge parallel laufen sollten. Es ist auch sonst kein greifbarer Anhaltspunkt in den Tarifverträgen dafür ersichtlich, dass die ausdrücklich geregelten Zeitpunkte des Inkrafttretens nicht gelten sollen, falls die neuen Arbeitsverträge, die in § 1 Ziffer 2 MTV erwähnt sind, nicht vorliegen. Ein dahingehender Wille der Tarifparteien, der von der Beklagten lediglich pauschal behauptet wird, hat zumindest keinen hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Tarifverträge gefunden und wäre ggfls. unbeachtlich.

Auch aus § 24 MTV ergibt sich keinerlei greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen Voraussetzung für die Geltung des MTV sein soll. Diese Tarifregelung enthält vielmehr Bestimmungen zur Besitzstandswahrung der von dem MTV betroffenen Arbeitnehmer. Diese Besitzstandswahrung macht aber für sich genommen erst recht dann einen Sinn, wenn die alten Arbeitsverträge zunächst weiter gelten, da nur dann sich vertragliche Besitzstände ergeben können, welche über die Tarifleistungen hinausgehen und bewahrungswürdig sind. Dass hingegen die Besitzstandswahrung darauf abzielt, den Arbeitnehmern Vergütungsvorteile aus nicht mehr geltenden, alten und durch neue Arbeitsverträge ersetzten Regelungen zu bewahren, ist § 24 MTV nicht zu entnehmen. Mithin verbleibt es dabei, dass das Inkrafttreten und damit die Geltung des Tarifvertrages eindeutig und bedingungslos in § 27 MTV geregelt ist und anderweitige Tarifvereinbarungen im Wortlaut des Tarifvertrages keinen Anklang gefunden haben.

2.

Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppe AP I der Vergütungsordnung (Anlage B) zum MTV eingruppiert. Gemäß § 12 Ziffer 2 MTV ist der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der Anlage B zum MTV, auf welche § 12 Ziffer 1 MTV ausdrücklich verweist, sind in die Vergütungsgruppe AP I "Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit" eingruppiert.

Unter Beachtung dieser Eingruppierungsregelung ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe AP I eingruppiert, da sie als Pflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit für die Beklagte arbeitet. Die Pflege und Betreuung älterer Menschen in einem Wohnbereich bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang, zumal alle Einzeltätigkeiten, die in diesem Zusammenhang anfallen, bei natürlicher Betrachtung auf ein abgrenzbares Arbeitsergebnis abzielen, nämlich älteren Menschen Unterstützung und Hilfestellung zu geben zur Bewältigung ihrer Alltagsbedürfnisse, so dass sie - den Umständen entsprechend - noch ein würdevolles Leben führen können. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass die Klägerin als Pflegehelferin eingesetzt ist und deren Vortrag aus der Berufungserwiderung nicht bestritten. Eine Aufspaltung der Arbeitstätigkeit in unterscheidbare untergeordnete Arbeitsergebnisse ist mithin nicht gerechtfertigt.

Bei ihrer Tätigkeit in dem einheitlichen Arbeitsvorgang, also bei der Pflege und Betreuung älterer Menschen, arbeitet die Klägerin während der streitgegenständlichen Zeit als Pflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag aus der Berufungserwiderung betreut sie nämlich einen Wohnbereich mit älteren Menschen und leistet Hilfe und Unterstützung z. B. bei der Körperpflege, beim Essen, bei Toilettengängen; sie wechselt Windeln, teilt frische Wäsche aus und wechselt Bettwäsche. Der Arbeitsvorgang erfüllt mithin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals aus der tariflichen Vergütungsgruppe AP I.

Dementsprechend hat die Beklagte die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütungsgruppe AP I und dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2006 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 6.179,63 € brutto zuzüglich der erstinstanzlichen Zinsen, deren Höhe ebenfalls unstreitig ist, nachzuzahlen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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