Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 76/08
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 117 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO § 139
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007, Az. 6 Ca 268/07 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils lautet: 1. Das Versäumnisurteil vom 20.03.2007 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalts X. vom 13.02.2007 ausgesprochene Kündigung nicht fristlos, sondern zum 31.03.2007 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung des Arbeitgebers. Der am 05.06.1965 geborene, geschiedene Kläger, der gegenüber einer Tochter Unterhaltsleistungen erbringt, war seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter der Gaststätte "A.", in der regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, angestellt. Die Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsentgeltes ist streitig. Seit Juli 2005 erhielt der Kläger jedoch keine Vergütungszahlungen mehr. Der Beklagte, der Konzessionsinhaber der Gaststätte ist, behauptet, der Kläger habe dem vom Beklagten bestellten Generalbevollmächtigten W., der auch "Geschäftsführer" des Beklagten ist, am 25.08.2005 folgendes undatierte Schreiben überreicht, das der Generalbevollmächtigte mit dem Vermerk "Kündigung angenommen" versehen habe: "Kündigung Frankfurt den Sehr geehrter Herr A. hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen Arbeitsvertrag im A. C-Stadt V-Straße. Aus persönlichen Gründen ist es mir leider nicht mehr möglich meine Tätigkeit als Geschäftsführer bei Ihnen fortzusetzen. Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus, auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet eine Herausforderung war. Und mich in meiner Person sicherlich weiter geprägt hat. Lieber Herr A. ich bedanke mich für Ihr Vertrauen, und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen Sie.

Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft, und verbleibe mit freundschaftlichen Grüßen, Ihr " Der Kläger behauptet, dieses Schreiben bereits im November 2003 unterzeichnet an Herrn W. übergeben haben zu müssen, um die Anstellung als Betriebsleiter zu erlangen. Am 28.09.2005 unterzeichnete der Beklagte folgendes Schreiben: "Bestätigung über Angestelltenverhältnis und Höhe des Nettogehalts von C., C-Straße, D- C-Stadt Sehr geehrte Damen und Herren, auf Wunsch von Herrn C., C-Straße, C-Stadt, zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt), erkläre ich A. an Eides statt folgendes: 1. Herr C. war seit mindestens März 2004 bis einschließlich dem 28.07.2005 als Betriebsleiter in dem auf mich konzessionierten Betrieb A., V-Straße, C-Stadt tätig und hat diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Bis zum 28.07.2005 war ich auch selbst, als Discjockey in diesem Betrieb tätig. 2. Nach meiner Kenntnis war Herr C. ab dem 29.07.2005 bis einschließlich 24.08.2005, wegen einer Lungenentzündung, arbeitsunfähig erkrankt. Meines Wissens besteht das Angestelltenverhältnis mit Herrn C. weiterhin fort, da mir eine rechtsverbindliche (schriftliche) Kündigung weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Herrn C. bekannt ist. Mir ist lediglich nach Hörensagen bekannt, dass Herrn C. fernmündlich durch den Geschäftsführer Herrn W. gekündigt wurde und Hausverbot erteilt wurde. 3. Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn C. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von Euro 6.000,-- vereinbart war und er dies auch monatlich durch Herrn W. bis einschließlich Juni 2005 ausgezahlt bekommen hat. Gründe warum Herr C. sein Gehalt seit Juli 2005 nicht mehr bekommt, sind mir nicht bekannt. Ausdrücklich bestätige ich, dass Herr C. bis zum 28.07.2005 die Ihm obliegenden Aufgaben sehr gewissenhaft und engagiert erledigt hat, weil ich bis zu diesem Zeitpunkt mit Ihm zusammen gearbeitet habe. Für weitere Fragen stehe ich gerne auch telefonisch unter U. zur Verfügung. Mit meiner Unterschrift bestätige ich an Eides statt die wahrheitsgemäße Richtigkeit der vorstehend gemachten Erklärungen und Angaben."

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Rechtsstreit um die Zahlungen von Arbeitsentgelt (Az. 7 Ca 755/06) geführt, der erstinstanzlich mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von 36.000,00 EUR netto zuzüglich Zinsen geendet hat. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, wurde vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 14.02.2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in deren Verlauf der Beklagtenprozessbevollmächtigte den Schriftsatz vom 13.02.2007 (vgl. Bl. 3 d. A.) übergeben hat (vgl. Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007; Bl. 6 d. A.), mit welchem eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat sodann mit Urteil vom 14.02.2007 (Az. 9 Sa 862/06) die Berufung zurückgewiesen; diese Entscheidung hat Rechtskraft erlangt. Mit seiner am 27.02.2007 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der fristlos und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung des Beklagten vom 13.02.2007 verlangt. Nachdem zu der anberaumten Güteverhandlung für den Beklagten niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom 20.03.2007 (vgl. Bl. 16 f. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts X. vom 13.02.2007 ausgesprochene Kündigung weder fristlos noch mit ordentlicher Kündigungsfrist aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird. Am 29.03.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Einspruch gegen das seinem Mandanten am 23.03.2007 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt. Der Kläger hat geltend gemacht,

das Kündigungsschreiben vom 13.02.2007 sei nicht an ihn adressiert gewesen, so dass die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten sei. Des Weiteren fehle es an dem notwendigen Kündigungsgrund. Eine Eigenkündigungserklärung habe er am 28.08.2005 nicht abgegeben. Vielmehr habe er bereits im November 2003 im "T." in S-Stadt die in den Rechtsstreit eingeführte Eigenkündigungserklärung "blanko" unterzeichnen müssen, da der Geschäftsführer W. hiervon die Beschäftigung abhängig gemacht habe. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten A. nicht durch den Schriftsatz des Ra. X., vom 13.02.2007, welcher bei dem Verhandlungstermin vom 14.02.2007 vor dem Landesarbeitsgericht übergeben wurde, gekündigt wurde, 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten A. unverändert zu gleichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt,

der Feststellungsantrag sei abzuweisen, da der Kläger sein Eigenkündigungsschreiben in den Geschäftsräumen des Betriebes dem Generalbevollmächtigten W. am 25.08.2005 übergeben habe. Die fristlos und hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 13.02.2007 sei wegen wahrheitswidrigen Vortrages des Klägers in den vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zu Recht erfolgt. Insbesondere sei die dortige Behauptung des Klägers, es sei eine Nettolohnvereinbarung über 6.000,00 EUR monatlich getroffen worden, falsch. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mir Urteil vom 23.08.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 14.02.2007 nicht vor Ablauf des 31.03.2007 aufgelöst worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beklagten habe zum Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden, zumal das Tatsachenvorbringen der Beklagten zur Übergabe einer Eigenkündigungserklärung des Klägers zu unsubstantiiert sei. Aus dem hierzu benannten Zeugen W. hätte nämlich im Wege des Ausforschungsbeweises herausgefragt werden müssen, bei welcher Gelegenheit, zu welchem exakten Zeitpunkt und unter welchen Umständen sich die Übergabe dieses Schreibens tatsächlich abgespielt habe. Der Umstand, dass der Beklagte am 28.09.2005 eine sogenannte eidesstattliche Versicherung unterzeichnet habe, wecke Zweifel an der vorherigen Eigenkündigung des Klägers, zumal im Schreiben vom 28.09.2005 vom Beklagten bestätigt werde, dass das Angestelltenverhältnis mit dem Kläger weiterhin fortbestehe. Die Voraussetzungen des § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung seien im Zusammenhang mit der Erklärung einer fristlosen Kündigung durch den Beklagten vom 14.02.2007 nicht erfüllt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem Beklagten wichtige Gründe für die Kündigung erst binnen der Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen vor Zugang der Kündigung bekannt geworden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 23.08.2007 (= Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 11.01.2008 zugestellt worden ist, hat am 08.02.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.03.2008 sein Rechtsmittel begründet. Der Beklagte trägt vor,

das Arbeitsgericht stütze seine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf des 31.03.2007 aufgelöst worden sei, vor allem auf das vom Beklagten unstreitig unterzeichnete Schreiben vom 28.09.2005. Dieses Schreiben enthalte die wahrheitswidrige Behauptung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 28.09.2005 noch bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es nicht lebensfremd, dass der Beklagte von der Entgegennahme der Eigenkündigungserklärung des Klägers durch den Generalbevollmächtigen W. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens vom 28.09.2005 nicht unterrichtet gewesen sei. In der vom Beklagten betriebenen Gaststätte, in welcher erotische Tanzveranstaltungen durchgeführt worden seien, sei es immer wieder zu häufigen und kurzfristigen Arbeitsplatzwechseln gekommen, über welche der Generalbevollmächtigte W. den Beklagten nicht regelmäßig und konsequent informiert habe. Das Arbeitsgericht hätte dem substantiierten Vortrag des Beklagten, dass der Kläger sein Kündigungsschreiben persönlich am 25.08.2005 in den Büroräumen des Beklagten in C-Stadt dessen Generalbevollmächtigten W. übergeben habe, nachgehen müssen. Von einem Ausforschungsbeweis könne unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1968, 1233) nur ausgegangen werden, wenn die Partei nicht selbst an die Richtigkeit des betreffenden Beweisantrages glaube oder das Gericht den Inhalt des Beweisantrages für eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung halte. Keine dieser Voraussetzungen sei hier erfüllt. Vielmehr sei eine Partei - wie der BGH ausführe - häufig gezwungen, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben könne, zum Beispiel weil es sich um die Wahrnehmung anderer Personen handele, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich halte. Vorliegend habe der Beklagte Tag, Örtlichkeit und handelnde Personen zum Ausspruch der Eigenkündigung angegeben, so dass eine Beweisaufnahme keinesfalls zu einem Ausforschungsbeweis geführt hätte. Die schriftliche Erklärung des Beklagten vom 28.09.2005 sei nicht als eidesstattliche Versicherung im rechtlichen Sinne zu werten. Diese Erklärung sei lediglich angefertigt und unterzeichnet worden, um dem Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen. Es handele sich um eine nichtige Scheinerklärung im Sinne von § 117 BGB. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit bilde einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, zumal er bei den arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Erhebung bloßer Vorwürfe weit hinausgegangen sei. So habe der Kläger Strafanzeige unter anderem gegen den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten gestellt. Die dabei erhobenen Behauptungen seien grob wahrheitswidrig. In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main, Az. 7511 Js 22225/06 WI sei bis zum heutigen Tag keine Anklage erhoben worden. Der Kläger habe dieses Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt und dabei versucht, den Beklagten und andere Personen wirtschaftlich zu schädigen, zumal es zu Pfändungen der Finanzbehörden gegen den Beklagten, dessen Generalbevollmächtigten W. und eine weitere Person in Höhe von 555.000,00 EUR gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 10.03.2008 (Bl. 165 ff. d. A.) und 18.08.2008 (Bl. 230 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 23.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 6 Ca 268/07 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger führt aus,

es sei nicht nachvollziehbar, dass er am 25.08.2005 dem Bevollmächtigten des Beklagten eine schriftliche Eigenkündigung übergeben haben solle, wenn der Beklagte unstreitig rund fünf Wochen später schriftlich in der Erklärung vom 28.09.2005 bestätige, dass ihm eine schriftliche Kündigung des Klägers nicht bekannt sei, das Arbeitsverhältnis vielmehr nach seiner Kenntnis telefonisch durch seinen Bevollmächtigten gekündigt worden sei und dieser dem Kläger Hausverbot erteilt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die angebliche Eigenkündigung des in C-Stadt ansässigen Klägers als Ausstellungsort S-Stadt nenne; dieser Umstand spreche vielmehr für die Sachverhaltsversion des Klägers, wonach bereits im November 2003 in einem Cafe in S-Stadt die Unterschrift unter die Eigenkündigungserklärung vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gesetzt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.04.2008 (Bl. 193 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der restlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13.01.2007 nicht vor dem 31.03.2007 beendet worden ist. 1. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers bereits zum 25.08.2005 beendet worden, zumal der darlegungsbelastete Beklagte den Ausspruch einer solchen Eigenkündigung nicht widerspruchsfrei und hinreichend substantiiert vorzutragen vermochte. a) Die behauptete Übergabe des unterzeichneten Eigenkündigungsschreibens vom 25.08.2005 durch den Kläger an den Generalbevollmächtigten des Beklagten W. steht im Widerspruch zum Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 26.07.2006. Dort hat der Beklagte nämlich ausgeführt, das Angestelltenverhältnis bestehe seines Wissens fort; ihm sei lediglich vom Hörensagen bekannt, dass dem Kläger durch den Geschäftsführer W. gekündigt und Hausverbot erteilt worden sei. Der Beklagte führt zur Begründung seiner eigenen Unkenntnis von der Eigenkündigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens vom 28.09.2005 aus, sein Generalbevollmächtigter habe - da er ein Gewerbe im Bereich erotischer Tanzveranstaltungen betreibe, wo es zu häufigen, kurzfristigen Arbeitsplatzwechseln komme - oft Einstellungen und Kündigungen getätigt, ohne ihn regelmäßig und konsequent zu informieren. Bei solchen alltäglichen Geschäftsentscheidungen sei der Generalbevollmächtigte im Rahmen der ihm notariell erteilten Vollmacht tätig geworden. Diese Begründung für die Unkenntnis des Beklagten von der behaupteten Eigenkündigung könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Einstellung und Entlassung von Tänzerinnen noch nachvollziehbar sein, sie ist es aber nicht im vorliegenden Zusammenhang. Hier soll nämlich der Betriebsleiter einer Gaststätte, also ein Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben und Verantwortung für den gesamten Betrieb eine fristlose Eigenkündigung erklärt haben, ohne dass der Inhaber der Gaststätte über nahezu zwei Monate hinweg hiervon Kenntnis erlangte. Es handelt sich bei der behaupteten fristlosen Eigenkündigung eines Betriebsleiters keineswegs um ein alltägliches Geschäft, das normalerweise zum alleinigen Geschäftsbereich eines Generalbevollmächtigten gehören könnte. Darauf ob es sich bei dem Schreiben vom 28.09.2005 um eine eidesstattliche Versicherung im Rechtssinne handelt, kommt es nicht entscheidend an. Aus Sicht des unterzeichnenden Beklagten war es jedenfalls eine Erklärung, in der er eine bestimmte Tatsachenlage als zutreffend darstellte und ausdrücklich die wahrheitsgemäße Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Sollte das Schreiben - wie vom Beklagten behauptet - zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit, also einer Behörde bestimmt gewesen sein, hatte der Beklagte um so mehr Anlass, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine (nichtige) Scheinerklärung im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissensbekundung unterzeichnet hat. b) Der Beklagte hat im Übrigen die behauptete Übergabe der Eigenkündigungserklärung auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. An den entsprechendem Sachvortrag des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten sind strenge Anforderungen zu stellen, da der Kläger eine Übergabe bestritten hat und eine manipulative Verwendung der nach seinen Angaben bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages unterzeichneten Eigenkündigungserklärung dargelegt hat. Der Beklagte hat zwar Tag, Ort und handelnde Personen bei der Übergabe der Eigenkündigungserklärung vorgetragen. Dies reicht aber, angesichts der Gesamtumstände nicht aus. Zu diesen Gesamtumständen gehört, dass das Eigenkündigungsschreiben kein Datum aufweist, als Ausstellungsort nicht C-Stadt - den Wohn- und Arbeitsort des Klägers - aufweist, einen Forderungsverzicht enthält und Hinweise auf eine gütliche einvernehmliche Trennung der Vertragsparteien ("Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet eine Herausforderung war und mich in meiner Person sicherlich weitergeprägt hat. Lieber Herr A. ich bedanke mich für ihr Vertrauen und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen sie. ..."), wobei der Forderungsverzicht und das Einvernehmen nicht vereinbar sind mit dem Umstand, dass der Kläger gerade 25 Tage arbeitsunfähig war und für den Vormonat Juli 2005 noch kein Arbeitsentgelt erhalten hatte. Der Beklagte durfte sich angesichts dieser unstreitigen Gesamtumstände nicht darauf beschränken, Tag, Ort und zwei handelnde Personen anzugeben, sondern hätte - wie bereits vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil dargelegt - die Uhrzeit der Übergabe und insbesondere die Einzelumstände, unter der sie erfolgt sein soll, darlegen müssen. Nur so hätte sich ein stimmiges Tatsachenbild, das mit den unstreitigen Gesamtumständen vereinbar ist, schaffen lassen. Im Falle einer Beweisaufnahme wäre, ausgehend vom derzeitigen Sachstand, der Zeuge W. zu der Vereinbarkeit der behaupteten Übergabe mit den unstreitigen Gesamtumständen vom Berufungsgericht eingehend zu befragen gewesen. Mithin hätte ein wesentlicher Teil des Sachverhaltes im Wege der Beweisaufnahme ausgeforscht werden müssen, was nicht damit vereinbar gewesen wäre, dass auch im Arbeitsgerichtsverfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und zudem im vorliegenden Fall eine Partei lügt. Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 14.03.1968 (Az. II ZR 50/65 = NJW 1968, 1233). Vielmehr führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung auch ausdrücklich aus, dass dann ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt, wenn eine Partei durch die beabsichtigte Vernehmung erst Tatsachen in Erfahrung bringen will, die sie als neuen Prozessvortrag zu übernehmen beabsichtigt. Soweit der Bundesgerichtshof weiter darauf verweist, dass bei zweifelhaften Beweisanträgen von den Tatsachengerichten nach § 139 ZPO ergänzende Fragen an die Parteien zu stellen sind, bestand vorliegend hierzu kein Anlass. Denn bereits in der vom Beklagten angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung wurde vom Arbeitsgericht gerügt, dass der Beklagte den genauen Zeitpunkt der Übergabe der Eigenkündigungserklärung sowie Gelegenheit und nähere Umstände dieses Vorgangs nicht dargelegt hat. Im Übrigen sind die Gesamtumstände - wie oben ausgeführt - beiden Parteien bekannt und auch unstreitig, so dass es Aufgabe des Beklagten war, ein geschlossenes und konkretes Tatsachenbild zu zeichnen, zu dem eine zulässige, ausforschungsfreie Beweisaufnahme erfolgen konnte. 2. Durch die Kündigungserklärung vom 13.02.2007 wurde das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet, da von dem auch insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen wurde, inwiefern die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Im gegebenen Fall hat der Beklagte als maßgeblichen Kündigungsgrund in der Berufungsbegründung den Umstand angeführt, dass der Kläger ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn in Gang gesetzt habe und in diesem Zusammenhang ihn sowie weitere Personen - durch die Pfändung von 550.000,00 EUR seitens der Finanzbehörden - auch wirtschaftlich geschädigt habe. Obwohl bereits das Arbeitsgericht ausdrücklich in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, dass die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nicht erkennbar sei, hat der Beklagte zu seinen Kündigungsgründen keinerlei Daten dargelegt, welche das Bekanntwerden dieser Gründe innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist erkennen lassen würde. Beachtet man des Weiteren, dass die Beklagte erstinstanzlich vorbringen ließ, der Kläger habe mit unwahren Behauptungen "eine Ermittlungslawine losgetreten", die "im November 2006 ihren Höhepunkt hatte" (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2007 Seite 2 = Bl. 95 d. A.) ist um so weniger erkennbar, inwiefern das hiermit zusammenhängende Verhalten des Klägers dem Beklagten erst am Anfang des Jahres 2007 bekannt geworden sein soll. Mithin ist auch in diesem Zusammenhang keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.03.2007 feststellbar. 3. Obwohl die Berufung mithin zurückzuweisen war, hatte dies mit der Maßgabe zu geschehen, dass das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 20.03.2007 nach Maßgabe des erstinstanzlichen Entscheidungstenors aufrechtzuerhalten und im Übrigen aufzuheben war. Insofern erfolgte lediglich eine Ergänzung des unvollständigen erstinstanzlichen Urteilswortlautes. Die Kosten des erstinstanzlichen Säumnisverfahrens waren vom Berufungsgericht allerdings nicht dem Beklagten aufzuerlegen, da diesen insoweit das zugunsten eines Rechtsmittelführers geltende Verschlechterungsverbot schützt. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück