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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 784/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2 Nr. 1
BGB §§ 295 ff.
BGB § 614
BGB § 615
BGB § 615 Abs. 1
BGB § 117 Abs. 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO § 139
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 524
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007, Az. 6 Ca 440/07 wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das oben genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger a) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Juli 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006, b) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat August 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006, c) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat September 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006, d) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Oktober 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006, e) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat November 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006, f) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Dezember 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007, g) das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Januar 2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen. 2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, a) Lohnsteuer betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Z in Höhe von 106.047,48 EUR zu zahlen, b) Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Z in Höhe von 5.832,40 EUR zu zahlen, c) Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an die Deutsche Rentenversicherung x in Höhe von insgesamt 29.252,72 EUR zu zahlen, d) Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 6.174,00 EUR zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 1/200 und der Beklagte 199/200 zu tragen. 5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 186.810,40 EUR festgesetzt. III. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. IV. Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 78/100 und der Beklagte 22/100 zu tragen. V. Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie um die Abführung von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Kläger war seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter der Gaststätte "Y" in A-Stadt angestellt. Der Beklagte war Konzessionsinhaber dieses Betriebes. Hinsichtlich der Vergütung hat der Beklagte ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 22.08.2004 mit folgendem Wortlaut verfasst: " Sehr geehrter Herr A., wie mündlich vereinbart erhalten Sie ab dem 01. Okt. 2004 weiterhin den Betrag von 521,46 € Netto über Lohnsteuerkarte ausbezahlt. Außerdem erhalten Sie als Freiberufler für Ihre beratende Tätigkeit ein Betrag von 4.723,00 € zzg. 16 % MwS 755,68 € zusammen 5.478,68 € ink. MwSt ausbezahlt. Über diesen Betrag stellen Sie uns dann eine Monatliche Rechnung. Bitte denken Sie daran, wie besprochen zu Prüfen ob Sie die Rechnungen über Ihre Firma X laufen lassen können oder ob Sie ein Neues Gewerbe anmelden müssen." Ab dem Monat Juli 2005 erhielt der Kläger kein Arbeitsentgelt mehr. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe seinem Generalbevollmächtigten und Geschäftsführer W am 25.08.2005 folgendes undatierte Schreiben überreicht, das dieser mit dem Vermerk "Kündigung angenommen" versehen habe: " Kündigung Frankfurt den Sehr geehrter Herr C. hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung meinen Arbeitsvertrag im Y A-Stadt V. Aus persönlichen Gründen ist es mir leider nicht mehr möglich meine Tätigkeit als Geschäftsführer bei Ihnen fortzusetzen.

Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus, auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet eine Herausforderung war. Und mich in meiner Person sicherlich weiter geprägt hat. Lieber Herr C. ich bedanke mich für Ihr Vertrauen, und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen Sie. Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft, und verbleibe Mit freundschaftlichen Grüßen, Ihr" Am 28.09.2005 unterzeichnete der Beklagte folgendes Schreiben: "Bestätigung über Angestelltenverhältnis und Höhe des Nettogehaltes von A., A-Straße, D- A-Stadt Sehr geehrte Damen und Herren, auf Wunsch von Herrn A., A-Straße, A-Stadt, zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt), erkläre ich Frank C. an Eides statt folgendes: 1. Herrr A. war seit mindestens März 2004 bis einschließlich dem 28.07.2005 als Betriebsleiter in dem auf mich konzessionierten Betrieb Y, V, A-Stadt tätig und hat diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Bis zum 28.07.2005 war ich auch selbst, als Discjockey tätig. 2. Nach meiner Kenntnis war Herr A. ab dem 29.07.2005 bis einschließlich 24.08.2005, wegen einer Lungenentzündung, arbeitsunfähig erkrankt. Meines Wissens besteht das Angestelltenverhältnis mit Herrn A. weiterhin fort, da mir eine rechtsverbindliche (schriftliche Kündigung) weder von Seiten des Arbeitgebers noch von Herrn A. bekannt ist. Mir ist lediglich nach Hörensagen bekannt, dass Herr A. fernmündlich durch den Geschäftsführer, Herrn W gekündigt wurde und das Hausverbot erteilt wurde. 3. Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn A. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € vereinbart war und er dies auch monatlich durch Herrn W bis einschließlich Juni 2005 ausbezahlt bekommen hat. Gründe, warum Herr A. sein Gehalt seit Juli 2005 nicht mehr bekommt, sind mir nicht bekannt. Ausdrücklich bestätige ich, dass Herr A. bis 28.07.2005 die ihm obliegenden Aufgaben sehr gewissenhaft und engagiert erledigt hat, weil ich bis zu diesem Zeitpunkt mit ihm zusammengearbeitet habe. Für weitere Fragen stehe ich gerne auch telefonisch unter 0175-7991060 zur Verfügung. Mit meiner Unterschrift bestätige ich an Eides statt die wahrheitsgemäße Richtigkeit der vorstehend gemachten Erklärungen und Angaben. ..." Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 24.08.2006 (AZ: 7 Ca 755/2006) den Beklagten verurteilt, für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 6.000,00 € netto nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 9 Sa 862/2006) wie auch seine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (AZ: 3 AZN 542/2007) blieben erfolglos. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingereichten Klage hat der Kläger nunmehr das Arbeitsentgelt für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich jeweils 6.000,00 € netto zuzüglich Zinsen sowie die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und der Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom Oktober 2004 bis Januar 2007 verlangt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007 (dort Seite 3-6 = Bl. 112-115) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Juli 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat August 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat September 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Oktober 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat November 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Dezember 2006, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen, 7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für den Monat Januar 2007, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen, 8. den Beklagten zu verurteilen, 101.033,24 € Lohnsteuer für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007, an das Finanzamt Z, wegen des Angestelltenverhältnisses mit dem Kläger zu zahlen, 9. den Beklagten zu verurteilen, 5.556,60 € Solidaritätszuschlag, für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007, an das Finanzamt Z, wegen des Angestelltenverhältnisses mit dem Kläger zu zahlen, 10. den Beklagten zu verurteilen, 28.665,28 Arbeitgeber- und Arbeitsnehmeranteil, für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007, an die Deutsche Rentenversicherung Bund, x , aus dem Angestelltenverhältnis mit dem Kläger zu zahlen, 11. den Beklagten zu verurteilen, 9.555,28 € an die Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für Arbeitslosenversicherung aus dem Angestelltenverhältnis mit dem Kläger zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 23.08.2007 den Beklagten verurteilt, das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € für die Monate Juli 2006 bis Januar 2007 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem Ersten des nachfolgenden Monats zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli 2006 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich 6.000,00 € netto nebst gesetzlichen Verzugszinsen zu. Während des streitgegenständlichen Zeitraumes habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei auch nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers vom 25.08.2005 beendet worden. Insoweit beziehe sich die Kammer auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.08.2007 in dem vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - parallel geführten Rechtsstreit der Parteien unter dem Aktenzeichen 6 Ca 268/2007. Der Beklagte sei gemäß §§ 615, 295 ff. BGB in Annahmeverzug geraten, wobei ein Arbeitsangebot des Klägers entbehrlich gewesen sei. Der Generalbevollmächtigte des Beklagten habe dem Kläger nämlich bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Hausverbot erteilt, woraus sich die Ablehnung der Leistung durch den Beklagten ergebe. Des Weiteren habe der Beklagte durch die schriftliche Erklärung vom 28.09.2005 eidesstattlich versichert, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dem Kläger monatlich 6.000,00 € netto als Arbeitsentgelt zustünden sowie, dass dem Kläger durch den Vertreter des Beklagten W ein Hausverbot erteilt worden sei. Den klageabweisenden Teil seiner Entscheidung stützt das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Ansprüche auf Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Beitrag für die Renten- und Arbeitslosenversicherung der Höhe nach nicht substantiiert vom Kläger dargelegt worden seien. Insoweit habe es der Kläger versäumt, die notwendigen Parameter, die zur Berechnung der Einkommenssteuer notwendig seien, vorzutragen, sodass nicht nur die Höhe der Steuer, sondern auch die hiervon abhängige Höhe der Sozialabgaben nicht feststellbar gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 6 ff. des Urteils vom 23.08.2007 (= Bl. 115 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 29.11.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.12.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.02.2008 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 12.02.2008 verlängert worden war. Der Kläger hat am 05.02.2008 Anschlussberufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels auf seinen zuvor bereits eingereichten Schriftsatz vom 25.01.2008 verwiesen. Der Beklagte macht geltend,

die zwischen den Parteien getroffene Gehaltsvereinbarung ergebe sich zutreffend aus dem Schreiben vom 22.08.2004, das der Beklagte an den Kläger gerichtet habe. Die hierin festgehaltene Vergütungsvereinbarung sei mündlich zwischen dem Generalbevollmächtigten des Beklagten W und dem Kläger im Café U in A-Stadt am zweiten Tisch am Fenster vorne links im September 2004 getroffen worden. Dem entsprechenden Beweisangebot der Beklagten hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen. Während des streitgegenständlichen Zeitraumes vom Juli 2006 bis Januar 2007 habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden, da der Kläger am 25.08.2005 dem Generalbevollmächtigten des Beklagten W eine schriftliche Eigenkündigung in den Betriebsräumen des Beklagten übergeben habe. Auch insoweit hätte, da dieser Vortrag des Beklagten streitig sei, vom Arbeitsgericht Beweis erhoben werden müssen. Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtssprechung habe die Beweiserhebung entsprechend dem Antrag des Beklagten nicht zu einem Ausforschungsbeweis geführt. Eine Partei müsse häufig Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis habe, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich halte. Das vom Beklagten am 25.08.2005 unterzeichnete Schreiben sei nicht als eidesstattliche Versicherung im eigentlichen Rechtssinne zu werten. Diese Erklärung sei nur angefertigt und unterzeichnet worden, um dem Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zu ermöglichen; es handele sich um eine Scheinerklärung im Sinne von § 117 BGB. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Anschlussberufung die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen an ein Finanzamt bzw. die Bundesagentur für Arbeit verlange, fehle es ihm an der Aktivlegitimation. Die Finanzämter, wie auch die Bundesagentur für Arbeit würden über eigene Einzugsstellen verfügen, die berechtigt und verpflichtet seien, die Zahlung der jeweils zu leistenden Abgaben zu überwachen und gegebenenfalls geltend zu machen. Zudem seien die insoweit erhobenen Ansprüche des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Die Höhe der berechneten Lohnsteuer sowie der des weiteren vom Kläger berechneten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung würden bestritten. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt als Betriebsleiter in dem auf den Beklagten konzessionierten Betrieb tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung sowie der Erwiderung auf die Anschlussberufung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12.02.2008 (Bl. 184 ff. d. A.), 11.03.2008 (Bl. 218 ff. d. A.) und die beiden Schriftsätze vom 18.08.2008 (Bl. 306 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des am 23.08.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007, die Klage abzuweisen, 2. die Anschlussberufung des Klägers vom 05.02.2008 zurückzuweisen. Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 6 Ca 440/2007 vom 23.08.2007, auf die Anschlussberufung des Klägers den Beklagten zu verurteilen, a) Lohnsteuer betreffend des Arbeitsverhältnis des Klägers an das Finanzamt Z in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Lohnsteuer in Höhe von 3.815,00 € monatlich, insgesamt 106.820,00 €, b) Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an das Finanzamt Z in folgender Höhe zu zahlen: Für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 Solidaritätszuschlag in Höhe von 209,82 € monatlich, insgesamt 5.876,96 €, c) Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, x in Höhe von 522,38 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 € und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung, x in Höhe von 522,38 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 14.626,64 € zu zahlen, d) Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 110,25 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 € und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers an die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 110,25 € monatlich, insgesamt somit für den Zeitraum Oktober 2004 bis Januar 2007 in Höhe von 3.087,00 € zu zahlen. Der Kläger führt aus,

wie sich aus der Eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 28.09.2005 ergebe, sei der Kläger seit März 2004 bei dem Beklagten als Geschäftsführer der Gaststätte mit einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € beschäftigt worden. Hingegen sei die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung eines Nettolohnes in Höhe von 521,46 € und darüber hinaus eines Beraterhonorars nicht vereinbart worden. Unterstellt, es wäre zu der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung gekommen, stelle dies einen Betrug zu Lasten der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes dar und enthalte zudem eine Schwarzarbeitsvereinbarung. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine schriftliche Eigenkündigung zum 25.08.2005 beendet. Dies sei bereits zutreffend in den Vorprozessen vom Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - sowie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt worden. Mit der Anschlussberufung mache der Kläger zu Recht die vom Beklagten für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.01.2007 abzuführende Lohnsteuer sowie den abzuführenden Solidaritätszuschlag und die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung geltend. Die Höhe der angefallen Lohnsteuer, des angefallenen Solidaritätszuschlages, sowie der angefallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ergebe sich zutreffend aus der beigefügten Abrechnung des Steuerberaters T (vgl. Bl. 165 f. d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung und der Begründung der Anschlussberufung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.01.2008 (Bl. 160 ff. d. A.), 05.02.2008 (Bl. 174 f. d. A.) und 26.02.2008 (Bl. 202 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten, wie auch die Anschlussberufung des Klägers sind unter Berücksichtigung von §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff., 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und mithin zulässig. A. Die Berufung des Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - den Beklagten zu Recht verurteilt hat, an den Kläger für die Zeit vom Juli 2006 bis Januar 2007 monatlich 6.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem nachfolgenden Monatsersten zu zahlen. Der Beklagte schuldet die streitige Arbeitsvergütung aufgrund Annahmeverzuges (§§ 615 Abs. 1, 293 ff. BGB). Nach § 615 Abs. 1 BGB kann der Dienstverpflichtete, falls der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. I. Zwischen den Parteien bestand während der streitgegenständlichen Zeit ein Dienstverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses, da der Kläger für die Zeit ab März 2004 vom Beklagten unstreitig als Betriebsleiter eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis, wie vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in den von den Parteien unter dem Aktenzeichen 7 Sa 76/2007 geführten Kündigungsrechtsstreit mit Berufungsurteil vom 20.08.2008 festgestellt, nicht vor dem 31.03.2007 geendet hat. Insbesondere ist das Beschäftigungsverhältnis nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers bereits zum 25.08.2005 beendet worden, zumal der darlegungsbelastete Beklagte in dem Kündigungs- wie auch dem vorliegenden Zahlungsrechtsstreit hierzu nicht widerspruchsfrei und hinreichend substantiiert vorzutragen vermochte. 1. Die behauptete Übergabe des unterzeichneten Eigenkündigungsschreibens vom 25.08.2005 durch den Kläger an den Generalbevollmächtigten des Beklagten W steht im Widerspruch zum Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 26.07.2006. Dort hat der Beklagte nämlich ausgeführt, das Angestelltenverhältnis bestehe seines Wissens fort; ihm sei lediglich vom Hörensagen bekannt, dass dem Kläger durch den Geschäftsführer W gekündigt und Hausverbot erteilt worden sei. Der Beklagte führt zur Begründung seiner eigenen Unkenntnis von der Eigenkündigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens vom 28.09.2005 aus, sein Generalbevollmächtigter habe - da er ein Gewerbe im Bereich erotischer Tanzveranstaltungen betreibe, wo es zu häufigen, kurzfristigen Arbeitsplatzwechseln komme - oft Einstellungen und Kündigungen getätigt, ohne ihn regelmäßig und konsequent zu informieren. Bei solchen alltäglichen Geschäftsentscheidungen sei der Generalbevollmächtigte im Rahmen der ihm notariell erteilten Vollmacht tätig geworden. Diese Begründung für die Unkenntnis des Beklagten von der behaupteten Eigenkündigung könnte allenfalls im Zusammenhang mit der Einstellung und Entlassung von Tänzerinnen noch nachvollziehbar sein, sie ist es aber nicht im vorliegenden Zusammenhang. Hier soll nämlich der Betriebsleiter einer Gaststätte, also ein Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben und Verantwortung für den gesamten Betrieb eine fristlose Eigenkündigung erklärt haben, ohne dass der Inhaber der Gaststätte über nahezu zwei Monate hinweg hiervon Kenntnis erlangte. Es handelt sich bei der behaupteten fristlosen Eigenkündigung eines Betriebsleiters keineswegs um ein alltägliches Geschäft, das normalerweise zum alleinigen Geschäftsbereich eines Generalbevollmächtigten gehören könnte. Darauf ob es sich bei dem Schreiben vom 28.09.2005 um eine eidesstattliche Versicherung im Rechtssinne handelt, kommt es nicht entscheidend an. Aus Sicht des unterzeichnenden Beklagten war es jedenfalls eine Erklärung, in der er eine bestimmte Tatsachenlage als zutreffend darstellte und ausdrücklich die wahrheitsgemäße Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Sollte das Schreiben - wie vom Beklagten behauptet - zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit, also einer Behörde bestimmt gewesen sein, hatte der Beklagte um so mehr Anlass, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine (nichtige) Scheinerklärung im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissensbekundung unterzeichnet hat. 2. Der Beklagte hat im Übrigen die behauptete Übergabe der Eigenkündigungserklärung auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. An den entsprechendem Sachvortrag des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten sind strenge Anforderungen zu stellen, da der Kläger eine Übergabe bestritten und eine manipulative Verwendung der nach seinen Angaben bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages unterzeichneten Eigenkündigungserklärung dargelegt hat. Der Beklagte hat zwar Tag, Ort und handelnde Personen bei der Übergabe der Eigenkündigungserklärung vorgetragen. Dies reicht aber, angesichts der Gesamtumstände nicht aus. Zu diesen Gesamtumständen gehört, dass das Eigenkündigungsschreiben kein Datum aufweist, als Ausstellungsort nicht A-Stadt - den Wohn- und Arbeitsort des Klägers - aufweist, einen Forderungsverzicht enthält und Hinweise auf eine gütliche einvernehmliche Trennung der Vertragsparteien ("Es war ein wirklich sehr vielseitiger und interessanter Job, der über mein Aufgabengebiet der Personalplanung und der täglichen Abrechnung hinaus auch auf dem zwischenmenschlichen Gebiet eine Herausforderung war und mich in meiner Person sicherlich weitergeprägt hat. Lieber Herr C. ich bedanke mich für ihr Vertrauen und habe von meiner Seite keinerlei Forderungen gegen sie. ..."), wobei der Forderungsverzicht und das Einvernehmen nicht vereinbar sind mit dem Umstand, dass der Kläger gerade 25 Tage arbeitsunfähig war und für den Vormonat Juli 2005 noch kein Arbeitsentgelt erhalten hatte. Der Beklagte durfte sich angesichts dieser unstreitigen Gesamtumstände nicht darauf beschränken, Tag, Ort und zwei handelnde Personen anzugeben, sondern hätte - wie bereits vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil dargelegt - die Uhrzeit der Übergabe und insbesondere die Einzelumstände, unter der sie erfolgt sein soll, darlegen müssen. Nur so hätte sich ein stimmiges Tatsachenbild, das mit den unstreitigen Gesamtumständen vereinbar ist, schaffen lassen. Im Falle einer Beweisaufnahme wäre, ausgehend vom derzeitigen Sachstand, der Zeuge W zu der Vereinbarkeit der behaupteten Übergabe mit den unstreitigen Gesamtumständen vom Berufungsgericht eingehend zu befragen gewesen. Mithin hätte ein wesentlicher Teil des Sachverhaltes im Wege der Beweisaufnahme ausgeforscht werden müssen, was nicht damit vereinbar gewesen wäre, dass auch im Arbeitsgerichtsverfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und zudem im vorliegenden Fall eine Partei lügt. Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 14.03.1968 (Az. II ZR 50/65 = NJW 1968, 1233). Vielmehr führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung auch ausdrücklich aus, dass dann ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt, wenn eine Partei durch die beabsichtigte Vernehmung erst Tatsachen in Erfahrung bringen will, die sie als neuen Prozessvortrag zu übernehmen beabsichtigt. Soweit der Bundesgerichtshof weiter darauf verweist, dass bei zweifelhaften Beweisanträgen von den Tatsachengerichten nach § 139 ZPO ergänzende Fragen an die Parteien zu stellen sind, bestand vorliegend hierzu kein Anlass. Denn bereits in der vom Beklagten angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung wurde vom Arbeitsgericht gerügt, dass der Beklagte den genauen Zeitpunkt der Übergabe der Eigenkündigungserklärung sowie Gelegenheit und nähere Umstände dieses Vorgangs nicht dargelegt hat. Im Übrigen sind die Gesamtumstände - wie oben ausgeführt - beiden Parteien bekannt und auch unstreitig, so dass es Aufgabe des Beklagten war, ein geschlossenes und konkretes Tatsachenbild zu zeichnen, zu dem eine zulässige, ausforschungsfreie Beweisaufnahme erfolgen konnte. II. Zwischen den Parteien war darüber hinaus die Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 6.000,00 € netto mündlich vereinbart. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat eine entsprechende Vereinbarung, die zwischen den Parteien streitig ist, durch Vorlage der von dem Beklagten unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 28.09.2005 nachgewiesen. Unter Ziffer 3) dieser Erklärung heißt es nämlich: "Hiermit bestätige ich, dass mit Herrn A. seit September 2004 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € vereinbart war ...". Dem Beklagten ist der Gegenbeweis nicht gelungen. Soweit er die Vernehmung des Zeugen W zu der Behauptung, es sei ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 521,46 € netto und ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 5.478,68 € einschließlich MwSt vereinbart worden, beantragt hat, fehlt es an substantiierten Angaben zu der getroffenen Vereinbarung. Der Beklagte hat zwar - insoweit handelt es sich um einen Fortschritt gegenüber dem vorausgegangenen bereits rechtskräftig entschiedenen Zahlungsrechtsstreit - nunmehr Angaben zu Zeit, Ort und handelnden Personen im Zusammenhang mit der Arbeitsentgeltvereinbarung gemacht. Jedoch enthält der Vortrag, es sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, lediglich eine Rechtsbehauptung. Denn ob tatsächlich eine Vereinbarung zustande gekommen ist, hängt davon ab, ob von einer Parteiseite ein Angebot unterbreitet und ob dieses Angebot von der Gegenseite angenommen worden ist. Ob sowohl das eine wie auch das andere gegeben ist, muss von der darlegungspflichtigen Partei durch Tatsachenvortrag dargelegt werden. Im vorliegenden Fall sind nämlich strenge Anforderungen an den Sachvortrag beider Parteien zu stellen, zumal eine Seite die Unwahrheit vorträgt. Dementsprechend hätte der Beklagte das von ihm behauptete Gespräch, welches zu einer Vergütungsvereinbarung geführt haben soll, inhaltlich zumindest sinngemäß wiedergeben müssen. Eine Vernehmung des Zeugen W hierzu würde auch beim jetzigen Verfahrensstand zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Dieser rechtlichen Wertung steht die höchst richterliche Rechtsprechung, insbesondere jene des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 14.03.1969 - 2 ZR 50/65 = NJW 1968, 1233) nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof führt nämlich in dieser Entscheidung ausdrücklich aus, dass dann ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt, wenn eine Partei durch die beabsichtigte Vernehmung erst Tatsachen in Erfahrung bringen will, die sie als neuen Prozessvortrag zu übernehmen beabsichtigt. Soweit der Bundesgerichtshof des weiteren ausführt, dass bei zweifelhaften Beweisanträgen von den Tatsachengerichten nach § 139 ZPO an die Parteien noch Fragen gestellt werden müssen, erübrigte sich dies im vorliegenden Fall. Denn in dem vorausgegangenen Zahlungsrechtsstreit, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 9 Sa 862/2006 geführt wurde und einen früheren Zahlungszeitraum zum Streitgegenstand hatte, ist der Beklagte in dem Berufungsurteil vom 14.02.2007 darauf hingewiesen worden, dass er u. a. darzulegen hat, in welchem Zusammenhang die schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung erfolgte. Unabhängig hiervon musste der anwaltlich vertretene Beklagte wissen, dass die bloße Behauptung einer "Vereinbarung" Sachvortrag zu tatsächlich abgegebenen Erklärungen nicht ersetzt. In dem Schreiben des Beklagten vom 22.08.2004 bestätigte dieser zwar, dass ab 01.10.2004 521,64 € netto über die Lohnsteuerkarte ausbezahlt würden und der Kläger "als Freiberufler" 5.478,68 € einschließlich MwSt für beratende Tätigkeiten erhalte. Da die hier ausgewiesenen Beträge, wenn man sie addiert, nahezu genau den vom Kläger geltend gemachten Betrag ergeben (6.014,00 € monatlich), hätte der Beklagte umso mehr Anlass gehabt, konkret unter Beweisantritt das Vereinbarungsgespräch zu schildern. Hieraus hätte deutlich werden müssen, dass die Parteien in dem behaupteten Gespräch gerade nicht eine Nettolohnvereinbarung, sondern die rechtliche ohnehin fragwürdige Kombination eines geringen Arbeitsentgeltes mit einem hohen Beraterhonorar vereinbart haben. Des weiteren wäre - was bisher nicht erfolgte - nachvollziehbar darzulegen gewesen, weshalb der Beklagte dann am 28.09.2005 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,00 € als mit dem Kläger vereinbart bestätigte, zumal er dabei seine Unterschrift unter den Satz : "Mit meiner Unterschrift bestätige ich an Eides statt die wahrheitsgemäße Richtigkeit der vorstehend gemachten Erklärungen und Angaben." setzte. III. Der Beklagte befand sich während des streitgegenständlichen Zeitraumes in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Ein Arbeitsangebot des Klägers für die streitgegenständliche Zeit war nicht notwendig, da der Generalbevollmächtigte des Beklagten W dem Kläger mündlich und somit unwirksam bereits vor dem 28.09.2005 - wie sich aus der vom Beklagten unterzeichneten Erklärung gleichen Datums ergibt - gekündigt und gegenüber dem Kläger ein Hausverbot ausgesprochen hatte. Hiervon ausgehend hätte es nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung dem Beklagten oblegen, dem Kläger die Leistungserbringung zu ermöglichen. Hierzu hätte er dessen Arbeitseinsatz fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren müssen (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 = AP Nr. 79 zu § 615 BGB). Da der Beklagte dieser Obliegenheit im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist, geriet er während der streitgegenständlichen Zeit in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Kläger bedurfte. Mithin hat der Beklagte für den Zeitraum vom Juli 2006 bis Januar 2007 Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich jeweils 6.000,00 € netto an den Kläger zu zahlen. Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288 Abs. 2 Nr. 1, 614, 288 Abs. 1 BGB. B. Die Anschlussberufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat nämlich gegen den Beklagten einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Lohnsteuer für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Z in Höhe von 106.047,48 € zahlt, des weiteren Solidaritätszuschlag für dieselbe Zeit und an dasselbe Finanzamt in Höhe von 5.832,40 € leistet, des weiteren Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung für denselben Zeitraum an die Deutsche Rentenversicherung i. H. v. insgesamt 29.252,72 € abführt und schließlich auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung für den gleichen Zeitraum an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 6.174,00 € zahlt. Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet. I. Der Kläger hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) auf Zahlung von Arbeitsentgelt, der auch die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließt. Dementsprechend hat bereits der Große Senat in seinem Beschluss vom 07.03.2001 (GS 1/200 = BAGE 97, 150 ff.) einem Arbeitnehmer Verzugszinsen auf die Arbeitsentgeltforderung zugesprochen und diese Verzugszinsen anhand des Bruttobetrages der Lohnforderung berechnet. Des weiteren hat das Bundesarbeitsgericht den Einwand der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen seitens des Arbeitgebers als einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann, gewertet (vgl. Urteil vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/2007 = juris). Obwohl - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - die Finanzbehörden sowie die Sozialversicherungsträger ein Recht zur Einziehung von Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträgen haben, besteht mithin auch ein eigener Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlägen und Sozialversicherungsbeiträgen. Dementsprechend ist der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch aktivlegitimiert für diese Ansprüche. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist, ändert hieran nichts. Vielmehr wird durch eine solche Vereinbarung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung der Nichtnettobestandteile seines Arbeitsentgeltes noch verstärkt. Denn der Arbeitgeber verpflichtet sich hierbei im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer die an und für sich diesen treffende Steuerschuld zu übernehmen. Des weiteren verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen, also insbesondere den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abzuziehen. Durch die Nettolohnvereinbarung wird lediglich ausgeschlossen, dass der Kläger eine Bruttozahlung an sich selbst verlangen kann, nicht ausgeschlossen wird aber die Forderung des Arbeitnehmers auf Leistung der Nichtnettobestandteile seines Arbeitsentgeltes an die Finanzbehörden sowie die Sozialversicherungsträger. II. Bei der Anspruchshöhe war im Zusammenhang mit der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag das Zuflussprinzip zu berücksichtigen; dies bedeutet, dass insoweit das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung aktuelle Einkommenssteuerrecht maßgeblich für die Verpflichtung des Beklagten war. Infolgedessen hat er für insgesamt 28 Monate jeweils 3.787,41 € an Lohnsteuer, also insgesamt 106.047,48 € an das Finanzamt Z abzuführen. Desweiteren einen Solidaritätszuschlag für 28 Monate in Höhe von jeweils 208,30 €; dies ergibt 5.832,40 € insgesamt. Die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge waren allerdings nach Maßgabe der rechtlichen Bedingungen des Zeitraumes, in dem sie angefallen sind, zu berechnen. Hieraus folgt, dass für die 28 Monate ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in Höhe von jeweils 522,37 € als Rentenversicherungsbeitrag monatlich angefallen sind, mithin ein Gesamtrentenversicherungsbeitrag in Höhe von 29.252,72 €. Darüber hinaus ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen in Höhe von jeweils 110,25 € für 28 Monate, also ein Gesamtarbeitslosenversicherungsbeitrag von 6.174,00 €. Um die dargestellte Berechnung im Gesamtzusammenhang, d. h. ausgehend von einem Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 € zu verdeutlichen wird nachfolgend die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsberechnung für die Jahre 2007 und 2008 dargestellt: Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsberechnung 2007 Steuerklasse I

Kinderfreibeträge 0

Bruttolohn 11.004,79 €

Lohnsteuer 3.815,00 €

Solidaritätszuschlag 209,82 €

Rentenversicherung 522,37 €

Arbeitslosenversicherung 110,25 €

15,5 % Krankenversicherung (+ 0,9 % Arbeitnehmeraufschlag) 308,16 €

Pflegeversicherung 39,19 €

Nettogehalt 6.000,00 €

Arbeitgeberanteil

Rentenversicherung 522,37 €

Arbeitslosenversicherung 110,25 €

15,5 % Krankenversicherung 276,09 €

Pflegeversicherung 30,28 € Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsberechnung 2008 Steuerklasse I

Kinderfreibeträge 0

Bruttolohn 10.961,51 €

Lohnsteuer 3.787,41 €

Solidaritätszuschlag 208,30 €

Rentenversicherung 527,35 €

Arbeitslosenversicherung 87,45 €

15,5 % Krankenversicherung (+ 0,9 % Arbeitnehmeraufschlag) 311,40 €

Pflegeversicherung 39,60 €

Nettogehalt 6.000,00 € Arbeitgeberanteil

Rentenversicherung 527,35 €

Arbeitslosenversicherung 87,45 €

15,5 % Krankenversicherung 279,00 €

Pflegeversicherung 30,60 € Ausgehend von den dargelegten Rechenwerten war die Anschlussberufung des Klägers teilweise unbegründet, was im Wesentlichen darauf beruht, dass teilweise die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zu Grunde zu legen war, während die Berechnung des Klägers und jene des von ihm beauftragen Steuerberaters im Wesentlichen die Rechtslage aus dem Jahr 2007 berücksichtigte. Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen und der Anschlussberufung zum weit überwiegenden Teil stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Soweit der Kläger mit seiner Anschlussberufung während des zweitinstanzlichen Verfahrens Erfolg hatte, waren ihm die hieraus erwachsenen Kosten des Berufungsverfahrens, trotz Obsiegens, gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da er aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegte, das er während des erstinstanzlichen Verfahrens bereits hätte geltend machen können. Der Kläger hat nämlich während des erstinstanzlichen Verfahrens versäumt, die Berechnungsgrundlagen für die Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Renten- und Arbeitslosenversicherung darzulegen. Entsprechende Angaben sind erst während des Berufungsverfahrens erfolgt. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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