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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 793/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 | |
BGB § 611 | |
BGB § 611 Abs. 1 | |
BGB § 612 | |
BGB § 612 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 7 Sa 793/04
Entscheidung vom 24.01.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.08.2004 - 10 Ca 1118/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über die Vergütung der Reisezeit des Klägers von C-Stadt nach X (740,5 Stunden x 10,58 €).
Der Kläger war vom 05.11.2001 bis zum 29.02.2004 als Fernmeldeanlagenelektroniker zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.706,63 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hinsichtlich dessen Inhalts insgesamt auf Blatt 5 bis 9 der Akte Bezug genommen wird, auch wenn das zur Gerichtsakte gereichte Exemplar nur die Unterschrift des beklagten Geschäftsführers enthält. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 1 Tätigkeit, Beginn Arbeitsverhältnis
Herr A. nimmt seine Tätigkeit für unser Unternehmen am 05. November 2001 auf.
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
1.1 Nebenbeschäftigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, sollte in besonderen Fällen eine Nebenbeschäftigung seitens des Mitarbeiters beabsichtigt werden, bedarf diese der schriftlichen Zustimmung der Firma.
1.2 Der Mitarbeiter hat alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und auch andere als die vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen. Er hat sich gegenüber anderen Firmen, insbesondere wenn er sich in Räumlichkeiten anderer Firmen befindet, zurückhaltend zu verhalten und das äußere Erscheinungsbild der Firma zu beachten.
§ 10 Besondere Abhängigkeit des Arbeitgebers
10.1
Die Firma erwirtschaftet etwa 75 % ihres Umsatzes durch Tätigkeiten im Industriepark X, X bei der Firma W GmbH & Co. KG.
Der Mitarbeiter hat auf diese Abhängigkeit besondere Rücksicht zu nehmen. Der Verlust des Rahmenvertrages entzieht der Firma ihre Existenzgrundlage.
10.2
Der Mitarbeiter hat sich gegenüber Angehörigen der Firma W in besonderem Maße einwandfrei und korrekt zu verhalten. Das bedeutet nicht, dass nicht auch Kritik geäußert werden kann; wenn, dann aber konstruktiv. Negative Äußerungen oder Nörgeleien sind grundsätzlich zu vermeiden. In allen Konfliktfällen hat der Mitarbeiter umgehend die Firma in Kenntnis zu setzen. In allen Zweifelsfällen hat eine Abstimmung mit der Firma zu erfolgen.
10.3
Im Falle von wesentlichen Verletzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Firma und W durch den Mitarbeiter, kann die Firma ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen."
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.01.2004 aus betriebsbedingten Gründen zum 29.02.2004 gekündigt. Im Kündigungsschutzrechtsstreit 10 Ca 416/04 haben sich die Parteien in einem Prozessvergleich am 03.03.2004 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2004 gegen Zahlung einer Abfindung verständigt.
Die Beklagte ist als Dienstleistungsunternehmen ausschließlich für die im Industriepark X ansässige Firma W tätig. Der Kläger wurde als Fernmeldeanlagenelektroniker ausschließlich in X eingesetzt. Er und seine Arbeitskollegen wurden - soweit gewünscht - kostenlos mit einem Firmenfahrzeug der Beklagten vom Betriebssitz in C-Stadt nach X und zurück transportiert. Die regelmäßige Arbeitszeit in X begann um 7:00 Uhr und endete um 15:45 Uhr, freitags bereits um 12:45 Uhr.
Mit seiner am 21.04.2004 eingereichten Klage verlangt der Kläger Arbeitsentgelt für die Reisezeit von C-Stadt nach X und zurück. Da die morgendliche Abfahrt in C-Stadt um 6:10 Uhr, die nachmittägliche Ankunft in der Regel um 16:30 Uhr bzw. freitags um 13:30 Uhr erfolgte, begehrt er pro Arbeitstag die Bezahlung von 1,5 Reisestunden; bei Verzögerungen durch einen Verkehrsstau teilweise bis zu 1,75 Stunden. Für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 11.02.2004 ergeben sich 740,5 Stunden (vgl. die Aufstellung des Klägers (Bl. 10 - 21 d. A.).
Der Kläger hat vorgetragen, er könne für die Reisezeit von C-Stadt nach X und zurück Arbeitsentgelt beanspruchen. Sein Arbeitseinsatz sei ab C-Stadt erfolgt. Er habe den von der Beklagten kostenlos zur Verfügung gestellten Firmenbus abwechselnd mit den anderen Gesellen gesteuert, so dass er durchschnittlich alle sechs bis acht Wochen als Fahrer tätig gewesen sei. In dem Firmenbus sei auch Material (z.B. Brandschutzkabel, Rohre) von C-Stadt nach X und umgekehrt transportiert worden. Dieses Material habe der Fahrer ein- und ausgeladen. Daraus folge ohne weiteres, dass er in C-Stadt die Arbeit aufgenommen und beendet habe. Zum privaten Bereich zähle lediglich die Fahrt von seinem Wohnort nach C-Stadt.
Der Kläger hat beantragt, soweit für das Berufungsverfahren von Belang,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.834,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Reisezeit des Klägers von C-Stadt nach X und zurück seien nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten. Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zählten zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 18.08.2004, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 65 bis 73 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02.09.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 22.09.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 16.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 02.11.2004 bis zum 18.11.2004 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe keinen Fuhrunternehmer mit dem Transport ihrer Arbeitnehmer von C-Stadt nach X beauftragt, sondern stets ein Firmenfahrzeug benutzen lassen, das von den eigenen Arbeitnehmern gefahren worden sei. Auch sei der Kläger verpflichtet gewesen, zunächst zum Betriebsgelände in C-Stadt zu kommen. Nach den Gesamtumständen sei eine Vergütung der Reisezeiten zu erwarten gewesen, denn die Arbeitszeit habe mit dem jeweiligen Betreten des Betriebs in C-Stadt begonnen und mit dessen Verlassen nach Rückkehr aus X geendet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.08.2004 - 10 Ca 1118/04 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.834,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 16.04.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine Anspruchsgrundlage für die Vergütung der Fahrten bestehe nicht. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger lediglich einen kostenlosen Service der Beklagten in Anspruch genommen habe, was nicht dazu führen könne, dass die Fahrtzeiten als Arbeitszeiten zu qualifizieren sei, selbst dann nicht, wenn der Kläger ausnahmsweise einmal selbst das Fahrzeug geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachte Vergütung nicht verlangen kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung von 704,5 Stunden mit einem Stundenlohn von 10,58 € brutto für die Reisezeit von C-Stadt nach X und zurück.
Der Klageanspruch folgt insbesondere nicht aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. Nach § 611 BGB ist, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, der Arbeitgeber verpflichtet, als Gegenleistung für die versprochenen Dienste die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die vom Kläger vertraglich versprochenen Dienste sind die Tätigkeiten als "Fernmeldeanlagenelektroniker". Wegen dieser Dienstleistung hat sich die Beklagte zur Vergütung verpflichtet. Nur diese Tätigkeiten unterfallen deshalb dem Gegenseitigkeitsverhältnis des § 611 BGB. Die Reisen von C-Stadt nach X und zurück sind nicht "Teil der versprochenen Dienste" und stellen nicht die vergütungspflichtige Hauptleistungspflicht des Klägers nach § 611 BGB dar. Zudem kann der Kläger nach § 611 BGB eine Vergütung nur für die Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen. Während dieser Zeit ist er als Fernmeldeanlagenelektroniker tätig. Für die Wegzeiten begehrt er eine zusätzliche Vergütung. Allein auf § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag kann er einen solchen Anspruch nicht stützen. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Notwendigkeit des Reisens vor und nach der eigentlichen Tätigkeit des Klägers übersehen hätten und der Vertrag hinsichtlich der Vergütung insoweit lückenhaft geblieben wäre. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Aufgrund des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages steht fest, dass an mehreren Stellen hervorgehoben wird, dass der Kläger bei den Kunden der Beklagten im besonderen Maße hinsichtlich seines Verhaltens zur Rücksichtnahme auf deren Belange verpflichtet ist. Auch die Firma W wird als Großkunde besonders mit entsprechenden Verhaltens- und Rücksichtspflichten hervorgehoben. Damit sind beide Parteien erkennbar und eindeutig davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers nicht am Betriebssitz, sondern außerhalb dieses Sitzes durchgeführt wird.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 612 Abs. 1 BGB stützen. Danach gilt "eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist". § 611 Abs. 1 BGB bildet, dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Leistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind und weder einzelvertraglich noch tariflich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind.
Angesichts der bereits dargestellten Umstände war vorliegend nicht zu erwarten, dass auch die Reisestunden des Klägers von C-Stadt nach X und zurück nur gegen Zahlung einer Vergütung zu leisten sind.
Nach dem Arbeitsvertrag schuldet die Beklagte lediglich die vereinbarte Vergütung für die versprochenen Dienste. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte eine Tätigkeit als Fernmeldeanlagenelektroniker. Das Reisen war für den Kläger nicht notwendiger inhaltlicher Bestandteil der von ihm übernommenen arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht. Der Kläger ist arbeitsvertraglich nicht zum Zwecke des Reisens beschäftigt worden, z. B. als Busfahrer oder angestellter Taxifahrer. Die Anreise nach X war vielmehr Voraussetzung, um die Hauptleistungspflicht als Fernmeldeanlagenelektroniker überhaupt erbringen zu können. Für diese Wegezeiten, die aufgewendet werden mussten, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, konnte der Kläger eine besondere Vergütung objektiv nicht erwarten. Die Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabes unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Davon ist das Arbeitsgericht völlig zu Recht ausgegangen.
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei unter anderem auch verpflichtet gewesen, durchschnittlich alle sechs bis sieben Wochen selbst das Firmenfahrzeug nach X zurückzufahren, wird insbesondere zum einen nicht hinreichend berücksichtigt, dass bereits der Arbeitsvertrag hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür enthält, dass von vornherein eine Tätigkeit des Klägers als Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht am Betriebssitz der Beklagten gar nicht vorgesehen war, sondern, wie bei dem Tätigkeitsfeld des Klägers und dem Geschäftsgegenstand der Beklagten üblich, außerhalb des Betriebssitzes. Dabei wird der Hauptkunde bzw. zuletzt wohl der einzige Kunde der Beklagten, bei dem der Kläger ausschließlich gearbeitet hat, im Vertrag ausdrücklich und ausführlich hervorgehoben. Wenn die Parteien in diesem Zusammenhang sodann eine Regelung der Vergütung von Wegezeiten vorgesehen haben, kommt ein entsprechender Anspruch weder gemäß § 611, noch gemäß § 612 BGB in Betracht. Im Übrigen ist zum anderen vorliegend nicht erkennbar, warum der hier maßgebliche Lebenssachverhalt anders beurteilt werden sollte als der, dass der Kläger unmittelbar Mitarbeiter der Firma W in X gewesen wäre. Dann stünde die Bezahlung entsprechender Wegezeiten überhaupt nicht zur Diskussion, weil dann von vornherein klar wäre, dass diese Zeiten allein zu Lasten des Klägers gehen. Da vorliegend von vornherein eine Tätigkeit des Klägers außerhalb des Betriebssitzes als Hauptleistungspflicht ausweislich des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages vereinbart war, können beide Lebenssachverhalte aber nicht deshalb unterschiedlich beurteilt werden, nur weil die Beklagte den Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt hat, auf ihre Kosten - und nicht auf eigene Kosten - zum Arbeitsort zu fahren. Auch der Umstand, dass der Kläger gelegentlich das Firmenfahrzeug gesteuert hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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