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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 825/03
Rechtsgebiete: SGB III, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 143 Abs. 3
BGB § 247
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 825/03

Verkündet am: 10.11.2003

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2003 - 7 Ca 2732/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von Urlaubsabgeltung, hilfsweise Urlaubsentgelt zustehe.

Der Kläger war seit 1981 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt und bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von 2.634,68 EUR. Am 01.03.2002 wurde das Insolvenzverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem gleichen Datum kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2002. Der Kläger wurde dabei seitens der Beklagten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche freigestellt. Das Urlaubsentgelt zahle der Beklagte dem Kläger bislang für diesen Zeitraum nicht. Der Kläger erhielt in dem Zeitraum vom 01.03.2002 bis 15.03.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 988,47 EUR netto. Arbeitsvertraglich war ein jährlicher Urlaub von 30 Tagen vereinbart worden.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe aus dem Kalenderjahr 2001 ein Resturlaubsanspruch von 23 Arbeitstagen. Diesen habe er aus betrieblichen Gründen im Jahr 2001 nicht nehmen können. Er sei von dem damaligen Geschäftsführer zugesichert worden, dass der Resturlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen werden würde. Dies habe auch einer betrieblichen Übung der Beklagten entsprochen. Sein Urlaubsabgeltungsanspruch betrage daher zusammen mit dem Urlaubsanspruch des Jahres 2002 insgesamt 38 Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen, da der Beklagte den Urlaub nicht wirksam ab dem 01.03.2002 erteilt habe. Dies ergebe sich daraus, dass er kein Urlaubsentgelt gezahlt habe, sondern den Kläger gemäß § 143 Abs. 3 SGB III an das Arbeitsamt verwiesen haben. Jedenfalls würden ihm für diese 38 Tage Urlaubsentgeltansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.767,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 28.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht, da der Urlaub wirksam erteilt worden sei. Im Rahmen der Urlaubsentgeltansprüche müsse sich der Kläger zumindest das erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen lassen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 05.05.2003 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.796,40 EUR brutto abzüglich 988,47 EUR netto zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 46 bis 51 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 22.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am (Montag, den) 23.06.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 22.07.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es sei bei der Beklagten seit Jahren eine feste Absprache zwischen Geschäftsführung und Belegschaft dahin gegeben, dass der im Kalenderjahr nicht genommene Jahresurlaub in das Folgejahr übertragen und im Folgejahr ohne zeitliche Begrenzung auf den 31. März genommen werden könne. Entsprechend dieser Absprache und Handhabung sei in den Jahren vor Insolvenzeröffnung eine Vielzahl von Fällen bei fast allen Arbeitnehmern der nicht genommene Teil des ein bestimmten Kalenderjahr betreffenden Urlaubs in das Folgejahr übernommen worden. Der Kläger habe im letzten Quartal des Jahres 2001 cirka zwei bis dreimal mit dem Geschäftsführer X. über den restlich im Kalenderjahr 2001 noch zustehenden Urlaub gesprochen. Der Geschäftsführer habe den Kläger darum gebeten, im Hinblick auf die im letzten Quartal anstehenden Termins- und festgebundenen Buchhaltungsarbeiten keinen Urlaub mehr zu nehmen und den Urlaub in das Folgejahr zu übertragen. Dieser Bitte sei der Kläger selbstverständlich nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05. Mai 2003, Az.: 7 Ca 2732/02, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2.824,78 EUR brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 800,19 EUR netto zu zahlen,

2. hilfsweise, festzustellen, dass dem Kläger über den durch Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05. Mai 2003, Az.: 7 Ca 2732/02, ausgeurteilten Betrag hinaus ein weiterer Urlaubsvergütungsanspruch über 2.824,78 EUR brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 800,19 EUR netto zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine betriebliche Übung, das ohne jede Gespräche und Prüfung Urlaubsansprüche aller Arbeitnehmer auf das Folgejahr übertragen würden sei nicht bekannt und werde bestritten. Eine solche Regelung erscheine lebensfremd, wonach es jedem Arbeitnehmer gestattet gewesen sein soll, nach gut Dünken seinen Urlaub zu nehmen und zu übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 10.11.2003.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Zahlung weiterer 2.824,78 EUR brutto abzüglich der durch das Arbeitsamt gezahlten 819,00 EUR netto verlangen kann. Ebenso wenig kann er die Feststellung verlangen, dass ihm hilfsweise ein weiterer Urlaubsvergütungsanspruch in dieser Höhe zusteht.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt für 23 Tage nicht zusteht. Insofern soll es sich nach dem Vortrag des Klägers um einen Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2001 handeln, der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit den damaligen Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin in das Kalenderjahr 2002 übertragen worden sein soll. Der Beklagte hat allerdings insoweit den Vortrag des Klägers bestritten. Es wäre daher, insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast des Klägers gewesen, seinen Vortrag zunächst zu substantiieren und im Einzelnen konkret unter Beweisantritt darzulegen, wann, wo und weshalb der Urlaubsanspruch bereits im Herbst 2001 in das Jahr 2002 übertragen worden sein soll. Dafür fehlt es im erstinstanzlichen Verfahren an jeglichem substantiierten Tatsachenvortrag durch den Kläger. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht. Dem angebotenen Beweismittel ist das Arbeitsgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil es sich um die Stellung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gehandelt hätte. Gleiches gilt, soweit der Kläger sich auf die betriebliche Übung bei der Beklagten beruft, wonach Urlaubstage, die einem Kalenderjahr nicht genommen werden konnten, automatisch in das folgende Kalenderjahr übertragen worden seien. Zur weiteren Begründung nach Auffassung des Arbeitsgerichts wird auf S. 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49, 50 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Soweit der Kläger nochmals darauf hinweist, es habe eine feste Absprache zwischen Geschäftsführung und Belegschaft dahin gegeben, dass nicht genommener Urlaub im Folgejahr ohne zeitliche Begrenzung auf den 31.03. habe genommen werden können, ist dies, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen unsubstantiiert. Gleiches gilt für den Hinweis, dass entsprechend dieser Handhabung in einer Vielzahl von Fällen bei fast allen Arbeitnehmern verfahren worden sei. Wenn schließlich darauf hingewiesen wird, es habe nicht einmal eines ausdrücklichen Urlaubsantrages von Seiten des betroffenen Arbeitnehmers bedurft, dann behauptet der Kläger nichts anderes, als das die Arbeitnehmer mehr oder weniger nach gutdünken einseitig ohne Rücksprache ihren Urlaub festlegen konnten. Damit steht seine weitere Behauptung, er habe im letzten Quartal des Jahres 2001 cirka zwei bis dreimal über den Geschäftsführer X. über den Resturlaub für das Kalenderjahr 2001 gesprochen, in unauflöslichen Widerspruch. Wenn die Verfahrensweise so war, wie zuvor beschrieben, bedurfte es keinerlei Rücksprache mit dem Geschäftsführer, insbesondere auch keines Hinweises, wegen fristgebundener Buchhaltungsarbeiten keinen Urlaub mehr zu nehmen. Von daher hätte es angesichts dieses widersprüchlichen Tatsachenvortrags genauerer, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenangaben bedurft.

Daran fehlt es.

Folglich war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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