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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 934/03
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 247
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 934/03

Verkündet am: 12.01.2004

Tenor:

1. Die Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2003 - 1 Ca 8/02 werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat 40 %. die Beklagte 60 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch von belang, über Ansprüche des Klägers auf Bonuszahlungen für die Jahre 1998 bis 2000, sowie einen Anspruch auf Gehaltsanpassung für die Jahre 1999 bis 2001.

Der am 29.03.1949 geborene Kläger ist seit 1986 in der Unternehmensgruppe der Beklagten beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Leiter der Steuerabteilung der X trat er 1992 als leitender Angestellter mit Prokura in die Steuerabteilung der Beklagten ein, wo er zuletzt für verschiedene Unternehmensbereiche tätig war, die er in allen steuerrechtlichen Fragen zu betreuen hatte. Er bezieht ein jährliches festes Gehalt in Höhe von 97.656,75 € brutto. Die festen Bezüge haben im Jahr 1997 95.611,58 € betragen. 1998 wurde sie auf den derzeitigen Betrag erhöht. Seit diesem Zeitpunkt ist keine Anpassung der festen Bezüge des Klägers erfolgt.

Im Juni 1999 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung mit dem Inhalt aus, dass der Kläger in einer geringer eingestuften Position arbeiten sollte. Diese Änderungskündigung wurde in beiden Rechtszügen für unwirksam erklärt; abschließend durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.07.2000 (7 Sa 148/00). Mit Schreiben vom 08.12.2000 versetzte die Beklagte den Kläger aus dem Zentralbereich "Recht, Steuern, Versicherung" in ein neu geschaffenes Grundsatzverfahren für Umsatzsteuerfragen im Zentralbereich Finanzen. Der Kläger trat diese Stelle unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung und der Versetzung an. Auch diese Versetzung wurde in zwei Rechtszügen für rechtsunwirksam erklärt, zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.2001 (7 Sa 702/01). In dem Verfahren 8 Ca 3043/00 hat der Kläger die Beklagte desweiteren mit Schriftsatz vom 27.12.2000 im Wege einer Stufenklage dahingehend in Anspruch genommen, dass die Beklagte ihm Auskunft über die für die Jahre 1998 und 1999 bei ihr geltende Bonusregelung und Gehaltsanpassung für die Prokuristen des Zentralbereichs "Recht, Steuern, Versicherung" erteilen und den nach Auskunft zur Erteilung feststellbaren Bonus und den sich aus der Gehaltsanpassung ergebenden Differenzbetrag an den Kläger auszahlen solle. Insoweit haben die Parteien am 11.04.2001 einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger über die Bonusregelung für Unterabteilungsleiter 3 und darüber, wie sie die Höhe der festen Vergütung dieser Angestellten in den Jahren 1999 und 2000 gegenüber den Vorjahren angepasst hat, Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.04.2001 (Bl. 19 d. A.), und mit Schreiben vom 05.03.2002 (Bl. 78 d. A.) Auskunft erteilt.

Der Kläger gehört zum Kreis der Oberen Führungskräfte. Dazu gehören Mitarbeiter, die der Ebene 1 (Vorstand), der Ebene 2 (Bereichsleiter), Ebene 3 (Abteilungsdirektor) und der Ebene 4 angehören. Daneben gibt es Mitarbeiter, die ursprünglich der Ebene 5 zugehörig sind, im Hinblick auf ihre Verdienste um das Unternehmen durch Entscheidung des Vorstands aber persönlich dem Kreis der Oberen Führungskräfte zugeordnet werden. Die Ebene 4 untergliedert sich ihrerseits wieder in die drei Einheitsstufen in "UL 1, UL 2, UL 3". Im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig, zu welcher Ebene der Kläger gehört und ob er als Mitarbeiter der Ebene 4 Einheitsstufe "UL 3" originär zu dem Kreis der oberen Führungskräfte gehört, oder ob er als Mitarbeiter der Ebene 5 diesem Kreis "ad personam" zugeordnet ist. Insofern bezeichnet der Kläger die Ebene 4 bei der Beklagten als Prokuristenebene, zu der er gehört habe, und die Beklagte die Ebene 4 als Ebene der Unterabteilungsleiter, zu denen der Kläger unstreitig nicht gehört. Die Prokuristen der Beklagten sind zum Großteil jeweils Leiter einer Unterabteilung. In dem Bereich mit den Abteilungen Recht und Steuern, in die der Kläger 1992 eintrat, gibt es auch Prokuristen, 8 einschließlich des Klägers, die keine Unterabteilung leiten. In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.08.1996, auch Blatt 18 d. A.), betreffend die neue Einkommenspolitik, heißt es: "Das neue Konzept wird Ihnen in einer Informationsveranstaltung mit Aussprache für die oberen Führungskräfte der 4. Ebene der A. vorgestellt."

In der dem Kläger im Februar 1998 zur Kenntnis gegebenen Leistungsbeurteilung für das Jahr 1997, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 81 der Akte Bezug genommen wird, ist für ihn die Einheitsstufe "UL 3" eingetragen. Im Übrigen wurden dem Kläger bis zu seiner Versetzung vom 08.12.2000 keine Mitteilungen zu seiner Positionseinstufung gemacht. In den Leistungsbeurteilungen für die Jahre 1998 bis 2000 (Bl. 120 ff. d. A.) heißt es zu seiner Position "ad personam UL 3". Diese drei Leistungsbeurteilungen hat der Kläger nicht erhalten. Im Zusammenhang mit der Versetzung wurde ihm mitgeteilt, seine neue Position sei wie die bisherige auf der 5. Unternehmensebene angesiedelt. Mit Schreiben vom 04.04.2002 (Bl. 375 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine aktuelle Position sei "4 C".

Der Kläger hat am 28.04.1997 eine Änderungsvereinbarung (Bl. 123 f. d. A.) in Bezug auf die von der Beklagten neu eingeführte Bonusregelung unterschrieben. Im Hinblick auf den für das vorliegende Verfahren bedeutungsvollen Inhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 431 d. A.) Bezug genommen. Die maßgebliche Grundlage für die Ermittlungen der individuellen Bonuszahlungen und Gehaltsregulierungen ist die Leistungsstufe. In diese Leistungsstufe fließen die Erreichungen der vereinbarten Ziele und die Erfüllung der Kerntätigkeit ein. Den einzelnen Leistungsstufen einer bestimmten Ebene/Einheitsstufe werden dann vom Vorstand bestimmte Orientierungswerte zugeordnet. Der Vorgesetzte setzt dann den konkreten Gehaltsmehrungsbetrag ausgehend von dem Orientierungswert nach seinem Ermessen fest. Die Leistungsstufe wird durch die jährliche Leistungsbeurteilung des jeweiligen Mitarbeiters bestimmt. Die Leistungsbeurteilung kann zu verschiedenen Ergebnissen führen, die von "A bis E" reichen. Hinsichtlich der Beschreibung dieser verschiedenen Stufen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 432 d. A.) Bezug genommen. Beim Bonus gibt es einerseits bei der Gehaltsanpassung weitere Differenzierungen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen (z. B. C 1, CM, C 3). Die vom Vorstand festgesetzte Orientierungswerte für den Bonus haben nach Auskunft der Beklagten (Bl. 79 d. A.) für die Mitarbeiter der Ebene 4 "UL 3" in der Leistungsstufe "CM für das Jahr 1998 55.000,00 DM und für das Jahr 1999 54.000,00 DM" betragen. Für den Bonus für das Jahr 2000 hat die Beklagte keine Auskunft erteilt. Die vom Vorstand festgesetzten Orientierungswerte für die Gehaltsanpassung haben nach Auskunft der Beklagten (Bl. 79 d. A.) für die Mitarbeiter der Ebene "UL 3" in der Leistungsstufe C im Jahr 1999 und 2000 jeweils 6.500,00 DM betragen. Für die Gehaltsanpassung für das Jahr 2000 liegt keine Auskunft der Beklagten zu den Orientierungswerten vor. Bei der Leistungsstufe "E" erfolgt nach Auskunft der Beklagten weder eine Bonuszahlung, noch eine Gehaltsanpassung. Mit Schreiben vom 23.04.2001, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 19 der Akte Bezug genommen wird, teilte die Beklagte dem Kläger folgendes zu der Gehaltsregulierung 2000 - Bonus 1999 mit:

"Werte auf Basis des Vorstandsbeschlusses vom 14.12.1999 Funktionsstufe UL 3 ad personam, Leistungsbeurteilung D

Orientierungswert Gehalt: 4.000,00 DM Orientierungswert Bonus: 28.900,00 DM (34.000,00 DM (UL 3) - 15 % Abschlag)"

In Bezug auf den Zielvereinbarungsprozess 1998 hat der für den Kläger zuständige Abteilungsleiter auf einem handschriftlichen Schriftstück vom 25.02.1998 (Bl. 126 d. A.) zwei Ziele aufgeführt, die folgende Themen betreffen:

- Überlegungen zur Beteiligungsstruktur der X Gesellschaften in Japan - steuerliches Gutachten zur Gründung einer X-Gesellschaft zur Aufnahme sämtlicher X Aktivitäten/Gesellschaften in Korea.

Auf dieser Notiz befindet sich der handschriftliche Vermerk "o.K. 8.4.1998" des Klägers.

In einem Schreiben des Klägers vom 06.03.1998, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 127 f. d. A. Bezug genommen wird, heißt es:

"Dass Sie sich diesen Ausführungen nicht verschließen zeigen Ihre Gedanken und Vorschläge zu Zielen, die Sie 1998 für möglich halten."

Unter dem 28.12.1998 hat der Kläger eine achtseitige Ausarbeitung mit der Überschrift "X Gruppengesellschaften in Malaysia - Optimierung der Beteiligungsstruktur", hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 129 ff. d. A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten eingereicht; unter dem 29.12.1998 hatte er ein weiteres achtseitiges Schriftstück mit der Überschrift "X Gruppengesellschaften in Japan - Optimierung der Beteiligungsstruktur", hinsichtlich dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 137 ff. d. A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte hat diese Bearbeitung nicht bewertet und mit dem Kläger 1999 kein Gespräch über seine Leistungsbeurteilung für 1998 geführt. Dem Kläger ist am 14.01.2000 von einem Unterabteilungsleiter im Rahmen des Gesprächs über die Leistungsbeurteilung 1999 mitgeteilt worden, dass er für das Jahr 1998 mit der Leistungsstufe "E" beurteilt worden sei. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren soweit eine Leistungsbeurteilung der Leistungsstufe "E" vorgelegt hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 122 d. A. Bezug genommen wird. Aus dem Formular für den Zielvereinbarungsprozess des Jahres 1999 ergeben sich zwei Problembereiche, die vom Kläger bearbeitet werden sollten. Ein Ziel betrifft das Thema der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten bei der Nutzung neuer papierloser Kommunikationsmedien. Der Kläger hat dafür die Bewertung "C" erhalten. Das zweite Ziel steht im Zusammenhang mit einer erwarteten detaillierten Buchprüfung bezüglich der Lizenzverträge der Beklagten. Dafür ist der Kläger mit "D" bewertet worden. Im Einzelnen wird hinsichtlich des Inhalts der Zielvereinbarung vom 28.05.1999 auf Blatt 145 ff. d. A. Bezug genommen. Die Erfüllung der Kerntätigkeit wurde mit "D" bewertet. Insgesamt hat der Kläger für das Jahr 1999 eine Leistungsbeurteilung mit der Leistungsstufe "D" (Bl. 121 d. A.) erhalten.

Im Juli 1999 hat sich der Kläger geweigert, als Prokurist für die Beklagte eine Vollmacht für die Kanzlei W zu unterzeichnen.

Im Hinblick auf einen Vorfall im Jahr 1999 hat der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2000, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 147 d. A. Bezug genommen wird) eine Abmahnung erhalten, in der es unter anderem heißt:

"Zum Zwecke der steuerrechtlichen Beratung von Kunden sind im Bedarfsfall auch Besprechungen durchzuführen. Am 24.11.1999 und am 02.12.1999 habe Sie einem Ihrer Kunden, dem Unterabteilungsleiter von MEM/ A, Herrn V, Besprechungstermine, die um 08:00 Uhr beginnen sollte, jeweils mit der Begründung verweigert, dass sie so früh morgens noch nicht arbeiten.

Dies stellt ein untragbares Verhalten gegenüber Ihrem Kunden und einen inakzeptablen Leistungsmangel dar."

Die Beklagte wurde zuletzt durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (7 Sa 702/01) rechtskräftig verurteilt, diese Abmahnung zurückzunehmen, weil die Beklagte nicht in der Lage war, den Sachverhalt, aus dem sich die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung ergeben sollte, nachvollziehbar darzulegen.

Für das Jahr 1999 ist dem Kläger ein Bonus in Höhe von 30.000,00 DM gezahlt worden. Der Leistungsbeurteilung für das Jahr 1999 hat der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2000, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 22 der Akte Bezug genommen wird, widersprochen. Für das Jahr 2000 hat der Kläger eine Leistungsbeurteilung in der Leistungsstufe "E" (vgl. Bl. 120 d. A.) erhalten. Es heißt dort unter anderem:

"... da in 2000 keine Zielvereinbarung erfolgte, kann die Leistungsbeurteilung nur mit "E" erfolgen. Diese Beurteilung wurde ZOF mitgeteilt."

In Bezug auf den Zielvereinbarungsprozess 2000 hat der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2000, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 149 der Akte Bezug genommen wird, fünf Ziele festgehalten. Mit Schreiben vom 20.01.2000, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 140 f. der Akte Bezug genommen wird, teilte der Vorgesetzte des Klägers diesen mit, weshalb aus seiner Sicht die vom Kläger vorgeschlagenen Ziele nicht geeignet seien. Er forderte den Kläger auf, bis zum 25.01.2000 die Zielvorschläge zu erläutern. Mit Schreiben vom 25.01.2000, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf Blatt 152 der Akte Bezug genommen wird, hat der Kläger darauf geantwortet. Dieses Schreiben war Anlass für die Beklagte, dem Kläger zwei Abmahnungen unter dem Datum des 22.02.2000 zu erteilen. Beide Abmahnungen wurden rechtskräftig zuletzt durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.2001 (7 Sa 702/01) für rechtswirksam befunden. Begründet wurde die Berechtigung der Beklagten zur Erteilung der Abmahnung mit einer Weigerung des Klägers, den von ihm gemachten Zielvorschlag zu erläutern. Mit Schreiben vom 29.02.2000, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 82 der Akte Bezug genommen wird, bat der Kläger um einen Termin zur Fortsetzung der Gespräche über die zu vereinbarenden Ziele. Mit Schreiben vom 07.04.2000, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 191 der Akte Bezug genommen wird, erklärte der Kläger, er habe in seiner Stellungnahme vom 25.01.2000 die Fragen zu den Zielvorschlägen bereits ausführlich beantwortet. Hinsichtlich des für das vorliegende Berufungsverfahren maßgeblichen Inhalts dieses Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 11, 12 der angefochtenen Entscheidungen (= Bl. 436, 437 d. A.) Bezug genommen.

Mit seiner mit Schriftsatz vom 28.12.2001 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst die streitgegenständlichen Gehaltsnachzahlungen die Änderungen einzelner Arbeitsbedingungen verlangt. Der gerichtliche Eingangsstempel der Klage trägt das Datum des 02.01.2002 und ist daher dem Postfach des Arbeitsgerichts Ludwigshafen an diesem Tag entnommen worden. Da der 31.12.2001 nicht als Arbeitstag gilt, wurde das Postfach an diesem Tag nicht geleert. Die an das Arbeitsgericht Ludwigshafen adressierte Klage könnte daher auch vor Jahresende in das Postfach eingelegt worden sein (vgl. dienstliche Stellungnahme des Direktors des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Bl. 325 f. d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen,

er bestreite bereits überhaupt seine Verpflichtung, jährlich mit der Beklagten eine Zielvereinbarung abschließen zu müssen. Alle Prokuristen seien der Ebene 4 zugehörig, unabhängig von der Leitung einer Unterabteilung. Ihm sei nie erklärt worden, dass er bei der Beklagten nur eine Funktion auf der Ebene 5 ausübe, oder dass er nur "ad personam" der Ebene 4 und damit dem Kreis der oberen Führungskräfte zugeordnet sei. Gerade in den Abteilungen Recht und Steuern arbeiteten traditionell die Prokuristen, die eine (kleine) Unterabteilung leiteten, wie auch Prokuristen, die keine Unterabteilung leiteten, gleichberechtigt nebeneinander. Eine Unterscheidung zwischen ihnen sei zu keinem Zeitpunkt gemacht worden.

Eine Leistungsbeurteilung mit der Bewertung "D" oder gar "E" sei bei der Beklagten völlig außergewöhnlich. Er nehme für sich in Anspruch, mindestens wie der Durchschnitt aller anderen zum Kreis der oberen Führungskräfte gehörenden Mitarbeiter zu arbeiten. Dies rechtfertigt zumindest eine Beurteilung seiner Leistung mit der Bewertung "B1". Die durchschnittliche Beurteilung der Mitarbeiterebene 4 liege in diesem Bereich. Es ergebe sich aus der von der Beklagten erstellten Matrix, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 83 der Akte Bezug genommen wird, für die Berechnung der den oberen Führungskräften zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Dabei werde deutlich, dass die Beklagte das Mittel ihrer Beurteilungsskala bei der Stufe "B2" ansetze. Bei einer Umfrage des Sprecherausschusses habe sich ergeben, dass ein Mitarbeiter der Stufe "UL3" in der Leistungsbeurteilungsstufe "B1" für das Kalenderjahr 1998 ein durchschnittlicher Bonus in Höhe von 79.800,00 DM, für das Kalenderjahr 1999 ein durchschnittlicher Bonus in Höhe von 83.000,00 DM und für das Kalenderjahr 2000 ein durchschnittlicher Bonus in Höhe von 85.000,00 DM gezahlt worden sei. Diese Beträge schulde die Beklagte auch ihm, wobei er bei seinen Anträgen berücksichtige, dass er für das Kalenderjahr 1999 bereits einen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM erhalten habe. Es habe in den ersten Jahren nach Einführung der Zielvereinbarung keine feste Handhabung für den Vereinbarungsprozess gegeben. Insbesondere habe er erstmals zu Beginn des Jahres 2000 im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung für 1999 erfahren, dass auch die Kerntätigkeit bewertet werde. Für das Kalenderjahr 1998 sei eine Zielvereinbarung abgeschlossen worden. Er habe die handschriftliche Notiz des Abteilungsleiters schon am 08.04.1998 im Beisein des Abteilungsleiters mit dem "O.K.-Vermerk" versehen. Über die im handschriftlichen Schreiben vom 25.02.1998 des Abteilungsleiters aufgeführten Ziele sei zwischen ihnen Einigkeit erzielt worden. Im Juni 1998 seien sie aufgrund einer Organisationsentscheidung des Vorstandes übereingekommen, auf die Untersuchung der Beteiligungsstruktur in Korea zu verzichten und stattdessen die Situation in Malaysia zu untersuchen. Mit den Ausarbeitungen vom 28. und 29.12.1998 habe er die vorgegebenen und festgelegten Fragestellungen sorgfältig geprüft und eine klare rechtliche Würdigung vorgenommen. Er habe die Zielvereinbarung somit erfüllt. Ihm könne auch nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Zielvereinbarung jegliche Bonuszahlung vorenthalten werden. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Zielvereinbarung 1999 nur solche Aufgaben gerügt, die mit dem Kläger gar nicht vereinbart worden seien. Die Beklagte könne in Bezug auf seine Kerntätigkeiten ihre Beurteilung mit "D" nicht begründen. Die Vorwürfe seien unsubstantiiert. Zwar habe er sich, wie von der Beklagten angeführt, tatsächlich geweigert, als Prokurist eine Vollmacht für die Beklagte zu unterzeichnen. Dazu sei er im Hinblick auf die Entziehung der Prokura mit sofortiger Wirkung am 01.06.1999 aber sogar verpflichtet gewesen. Eine Zielvereinbarung für 2000 sei mangels einer Reaktion der Beklagten nicht mehr abgeschlossen worden. Nachdem ihm die Abmahnungen vom 22.02.2000 übergeben worden seien, habe er selbst auf den Abschluss einer Zielvereinbarung hingewirkt. Dies ergebe sich aus seinem Schreiben vom 29.02.2000 ebenso wie aus seinem Schreiben vom 07.04.2000.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von belang, beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.800,94 € brutto (79.800,00 DM brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG p. a. hierauf für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.098,37 € brutto (53.000,00 DM brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG p. a. hieraus für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.459,65 € brutto (85.000,00 DM brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG p. a. hierauf für die Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.211,27 € brutto (63.000,00 DM brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 01. Mai 2002 zu zahlen.

5. Hilfsweise zu den Anträgen 1) bis 4):

a) die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Bonus und welche Gehaltsanpassung sie für die Jahre 1998, 1999 und 2000 den zur Ebene 5 gehörenden "OF ad personam" jeweils - hilfsweise: im Durchschnitt - gewährt hat.

b) Die Beklagte wird veruteilt, dem Kläger für die Jahre 1998, 1999 und 2000 jeweils den Bonus und die Gehaltsanpassung zu gewähren, wie die Beklagte diese Leistungen im Durchschnitt den zur Ebene 5 gehörenden "OF ad personam" gewährt hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

bis 1996 seien die "ad personam" zum Kreis der oberen Führungskräfte gehörigen Mitarbeiter in die seperaten Stufen "GL und HL" eingeteilt worden. Der Kläger hat seit seinem Eintritt der Beklagten zur Gruppe "GL" gehört, was sich auch aus ihrer Gehaltsstrukturübersicht hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 118 der Akte Bezug genommen wird, ergebe. Dass demgegenüber eine separate Gehaltsliste für die Stufe der Unterabteilungsleiter (Bl. 365 d. A.) geführt werde, belege, dass der Kläger nicht zu der Unterabteilungsleitergruppe gehöre. Die Stufen "GL" und "HL" seien dann ab 1997 zu einer Gruppe "OF ad personam", intern auch "UL3 ad personam" zusammengefasst worden. Mindestens 25 % der Prokuristen des Bereiches "Recht und Steuern" seien dem Kreis der oberen Führungskräfte nur als "OF ad personam" zugehörig. Der Beurteilungsbogen für das Jahr 1997 zeige lediglich, dass im Hinblick auf den Beurteilungsbogen die Umstellung der EDV noch nicht vollzogen worden sei. Aus dem Beurteilungsbögen der Folgejahre lasse sich dann die richtige Einstufung des Klägers entnehmen. Die Mitteilung an den Kläger vom 04.04.2002 sei auf einen Programmierfehler in der EDV zurückzuführen. In ca. 100 Fällen hätten obere Führungskräfte der Ebene eine solche falsche Mitteilung erhalten. Die Orientierungswerte für die Bonuszahlung der Mitarbeitergruppe der Prokuristen, die wie der Kläger keine Unterabteilung leiteten, leiteten durch einen Abschlag in Höhe von 10 % von den genannten Werten für "UL3" ab. Die Orientierungswerte zur Gehaltsanpassung entsprechen den Werten für "UL3". Richtschnur sei dabei im Unterschied zu "UL3", dass die Orientierungswerte tendenziell als Obergrenze anzusehen sei. Auch in der praktischen Anwendung dieser Vorgaben ergebe sich, dass Prokuristen ohne Unterabteilung und Prokuristen mit Unterabteilung unterschiedlich behandelt würden. Denn Prokuristen ohne Unterabteilung seien deutlich geringere Bonuszahlungen gewährt worden.

Auf der Einführungsveranstaltung 1997, auf der der Kläger nicht anwesend gewesen sei, sei im Einzelnen dargelegt worden, wie die Leistungsbeurteilung erfolge und dass die Zielerreichung und die Kerntätigkeit der Mitarbeiter bewertet werde. Für 1998 sei zwischen den Parteien keine Zielvereinbarung abgeschlossen worden. Das Schriftstück vom 25.02.1998 sei lediglich ein handschriftlicher Vorschlag des Abteilungsleiters. Die mit der Bezeichnung "O.K." versehene Kopie habe der Abteilungsleiter erst im September zurückerhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Zielvereinbarung für das laufende Jahr nicht mehr geschlossen werden können. Aus dem Schreiben des Klägers vom 06.03.1998 lasse sich entnehmen, dass der Kläger auch selbst nicht von dem Abschluss einer Zielvereinbarung am 25.02.1998 ausgegangen sei. Sofern man den wirksamen Abschluss einer Zielvereinbarung als nicht notwendige Voraussetzung für die Entstehung eines Bonusanspruches ansehen würde, so wäre die von dem Kläger hereingereichte Bearbeitung des von dem Abteilungsleiter vorgeschlagenen Themas jedenfalls mit der Leistungsstufe "E" zu bewerten gewesen. Auch unter diesem Aspekt sei somit kein Bonusanspruch des Klägers entstanden. Es handele sich um höchst oberflächliche Aufschriebe, die im Wesentlichen aus Lehrbüchern abgeschrieben worden seien. Eine Organisationsentscheidung, wonach eine Untersuchung der Beteiligungsstruktur in Korea nicht mehr notwendig erschienen sei, habe es nicht gegeben. Vielmehr sei eine Neuordnung der Beteiligungsstruktur im Jahr 1998 immer dringender geworden. Die Ausarbeitung zu den Zielen 1999 habe bei weitem nicht die Anforderungen erfüllt. Die Bearbeitung sei im Hinblick auf das erste Ziel unvollständig, so fehle z. B. eine Abschätzung über die Risiken einer lückenhaften Archivierung für die Dokumentationspflichtigen, und lasse praktische Beispiele missen. Im Hinblick auf das zweite vereinbarte Ziel seien die Ergebnisse, die ursprüngliche Buchführung, durch die das Problem überhaupt erst aufgekommen sei, weder ausgearbeitet worden, noch seien die existierenden Lizenzvereinbarungen auf Fehler untersucht worden.

Die Kerntätigkeit des Klägers 1999 sei mit der untersten Note zu bewerten gewesen. Der Kläger sei mit nahezu allen Kollegen in Streitigkeiten verwickelt. Seine Weigerung, die Vollmacht für die Anwaltskanzlei als Prokurist zu unterzeichnen, habe er damit begründet, dass sich der Abteilungsleiter diese Unterschrift vorbehalten habe. Dies sei jedoch unzutreffend. Seine Weigerung gegenüber einem Kunden, einen frühen Besprechungstermin wahrzunehmen, spiegele seine Arbeitshaltung wider. Sie bestreite im Übrigen, dass sich aus einer vom Sprecherausschuss durchgeführten Umfrage höhere als die von ihr angegebenen Boni ergeben würden. Die von dem Sprecherausschuss durchgeführten Umfragen seien nicht Repräsentativ, da es sich um anonyme Umfragen handele. Zudem erfolge bei den Umfragen keine Differenzierung innerhalb der einzelnen Stufen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 25.02.2003, soweit für das Berufungsverfahren von belang, 1 Ca 8/02, die Beklagte zur Zahlung von 28.121,05 € brutto, 12.271,01 € brutto, sowie 18.832,70 € brutto nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 428 - 458 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für 1998 zustehe, dass ihm ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 54.000,00 DM zustehe, er schließlich wegen der wirksamen Leistungsbeurteilungen für 1998 und 1999 auch keine Anspruch auf Lohnnachzahlung wegen nicht erfolgter Gehaltsanpassungen habe. Hinsichtlich der näheren Begründung der Auffassung der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Schriftsätze vom 17.09.2003 (Bl. 499 - 514 d. A. nebst Anlagen Bl. 515 - 540 d. A.), sowie vom 29.12.2003 (Bl. 638 - 649 d. A. nebst Anlagen Bl. 650 - 652 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2003 (Az.: 1 Ca 8/02), sofern die Beklagte in diesem Urteil in den Klageanträgen Nr. 1, 2 und 4 verurteilt wurde, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die zugesprochenen Teilansprüche seien zu Recht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur näheren Darstellung des Klägers auf seinen Schriftsatz vom 24.11.2003 (Bl. 579 - 612 d. A. nebst Anlagen Bl. 613 - 622 d. A.) Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hält der Kläger aber einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Kalenderjahr 2000 ebenso für gegeben wie eine Gehaltsanpassung nach der Beurteilungsstufe "C3 ab 01.01.2001 für Mitarbeiter der Leitungsstufe UL3". Hinsichtlich der weiteren Begründung der Auffassung des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den bereits zuvor bezeichneten Schriftsatz vom 24.11.2003 (a.a.O.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1) In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 04. April 2003, Az.: 1 Ca 8/02, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den mit Ziff. 1) dieses Urteils zu Gunsten des Klägers ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.090,32 € brutto (8.000,00 DM brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG p. a. hieraus für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

2) In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04. April 2003, Az.: 1 Ca 8/02, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den mit Ziff. 2) dieses Urteils zu Gunsten des Klägers ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.579,03 € brutto (7.000,00 DM brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG p. a. hieraus für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

3) In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 04. April 2003, Az.: 1 Ca 8/02, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den mit Ziff. 3) dieses Urteils zu Gunsten des Klägers ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.431,21 € brutto (8.666,72 DM brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 p. a. hieraus seit dem 01. Mai 2002 zu zahlen.

4) In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 04. April 2002, Az.: 1 Ca 8/02, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.188,69 € brutto (61.000,00 DM) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die weiterhin geltend gemachten Ansprüche seien nicht gegeben. Zur inhaltlichen Begründung der Auffassung der Beklagten wird auf das zuvor zitierte schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gleiches gilt für die (unselbständige) Anschlussberufung des Klägers.

II.

Weder das Rechtsmittel der Berufung, noch das der Anschlussberufung hat jedoch in der Sache Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Maßgabe von Ziffern 1), 2), 3) des Urteilstenors verlangen kann. Es ist aber entgegen der Auffassung des Klägers darüber hinaus ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die weitergehende Klage abzuweisen ist.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger für das Jahr 1998 ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus in Höhe von 28.121,05 € zusteht. Denn im Jahr 1998 ist keine wirksame Leistungsbeurteilung des Klägers durch die Beklagte erfolgt.

Eine Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem den beurteilenden ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Ergebnis der Beurteilung ist eine Tatsache, deren Richtigkeit nicht überprüft werden kann. Der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist nur der Beurteilungsvorgang als solcher. Der Beurteilungsspielraum in der vergleichbaren Situation der Leistungsbeurteilung bei Zeugnissen kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen wurden. Der Überprüfung unterliegen auch die Tatsachen, die der Bewertung zugrunde liegen. Bei der Leistungsbeurteilung vorliegend besteht die Besonderheit, dass dem Kläger mit der Änderungsvereinbarung vom 28.04.1997 ein vertraglicher Anspruch auf einen leistungsabhängigen Entgeltbestandteil gewährt wurde. Die Gewährung eines vertraglichen Anspruchs bedeutet aber auch, dass der Arbeitgeber, der bei einem Kreis von Arbeitnehmern - hier den oberen Führungskräften - allgemein eine besondere zusätzliche Leistungsentlohnung einsetzen will, als dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgend einen nach sachlichen, objektiv bestimmbaren Kriterien gestaltete Ordnung gesetzt werden muss. Nur so besteht für den einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Leistungsverhalten an diesen Kriterien auszurichten und später zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen erfüllt hat, unter dem ihm der vertraglich abgesicherte Zahlungsanspruch zusteht.

Gemessen an diesen Kriterien war der Beurteilungsvorgang vorliegend fehlerhaft. Denn die Beklagte hat die von ihr selbst gesetzten Bewertungsmaßstäbe bei der Leistungsbeurteilung (Leistung in Bezug auf die Zielerreichung und Leistung in der Kerntätigkeit) bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Kerntätigkeit des Klägers im Jahr 1988 hat die Beklagte keinerlei Erklärungen abgeben. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Bei der Festlegung der beiden Kriterien für die Leistungsbeurteilung hat die Beklagte aber eine allgemeine Ordnung gesetzt, an der sie sich dann auch bei der Bewertung des einzelnen Mitarbeiters festhalten lassen muss. Sofern sie diese von ihr bestimmten Maßstäbe bei einem einzelnen Mitarbeiter nicht anwendet, ist dies ein Fehler im Beurteilungsvorgang, der zur Unwirksamkeit der Beurteilung führt. Dieser Fehler führt auch nicht dazu, dass die Leistungsbeurteilung nur zum Teil unwirksam ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 21 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 442 d. A.) Bezug genommen. Die Argumentation des Arbeitsgerichts trifft zu. Folglich ist von einer vollständigen Unwirksamkeit der Leistungsbeurteilung für 1998 auszugehen, so dass auch die korrekte Beurteilung im Hinblick auf die Zielvereinbarung dahingestellt bleiben kann. Hinzu kommt, dass sich die Unwirksamkeit auch daraus ergibt, dass die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger in den Beurteilungsvorgang einzubeziehen. Denn Voraussetzung für eine wirksame Beurteilung ist, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, dass der zu beurteilende, um dessen persönliche Leistung es geht, in das Verfahren mit einbezogen wird. Mindestvoraussetzung dabei ist, dass dem Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung eine Mitteilung über seine Beurteilung gemacht wird. Für 1998 wurde dem Kläger, als die Auszahlung des Bonus 1999 anstand, keine Mitteilung über seine Leistungsbeurteilung für das betreffende Jahr gemacht. Erstmals am 14.01.2000 und damit ein Jahr nach Abschluss des Beurteilungsjahres wurde ihm im Rahmen des Gesprächs über die Leistungsbeurteilung 1999 mitgeteilt, dass er mit der Leistungsstufe "E" beurteilt worden sei. Dies ist ein wesentlicher Verfahrensverstoß. Denn erst durch diese Mitteilung wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob er die Bedingungen für die Auszahlung des leistungsabhängigen Entgelts erfüllt. Dies betrifft gerade auch den Fall, dass seine Leistungsbeurteilung auf der untersten Stufe erfolgt, der Arbeitgeber somit keinerlei Zahlung leisten will. Der Arbeitnehmer ist dann durch vollständige Aberkennung seines vertraglichen Entgeltanspruchs besonders von der Beurteilung betroffen. Da der Kläger auch Bearbeitungen als Zielvereinbarung zumindest einmal vorgeschlagenen Themen eingereicht hat, kann sich die Beklagte, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, auch nicht darauf berufen, dass der Grund für die Nichtgewährung eines Bonus offensichtlich gewesen wäre. Es hätte zumindest der Mitteilung bedurft, dass mangels zustandekommens einer Zielvereinbarung und im Hinblick auf die Leistungen und Beurteilungen der Kerntätigkeit eine Beurteilung mit der Leistungsstufe "E" erfolgen musste.

Die Unwirksamkeit einer unterdurchschnittlichen Bewertung hat die Konsequenz, dass von einer durchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers auszugehen ist. Beansprucht der Arbeitnehmer dann für sich die Erbringung einer überdurchschnittlichen Leistung, muss er die Gründe dafür im Einzelnen vortragen und ggf. beweisen. Zu einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung hat der Kläger aber in beiden Rechtszügen nichts substantiiertes vorgetragen. Nach der bei der Beklagten angewandten Notenskala liegt die durchschnittliche Bewertung bei der Leistungsstufe "E" bzw. "CM" - Ziele - Anforderungen. Dem Kläger kann insoweit mit der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darin gefolgt werden, dass aufgrund einer tatsächlichen Handhabung die Beurteilung "B1" als die Regel- bzw. Durchschnittsbeurteilung für Mitarbeiter der Ebene 4 für die Bewertung seiner Leistung maßgeblich sei. Die von ihm begehrte Leistungsstufe "B" setzt nach den Feststellungen der Beklagten voraus, dass die Ziele - Anforderungen der Position übertroffen wurden. Auch wenn der überwiegende Teil der Mitarbeiter, mit denen der Kläger sich vergleicht, eine Beurteilung im Bereich von "B1" oder "BM" erhalten haben sollten, kann der Kläger daraus keine Vorteile im Hinblick auf seine eigene Einstufung erlangen. Denn die Vergabe vieler guter Bewertungen begründet keine Vermutung dafür, dass bereits durchschnittliche Mitarbeiter in der Praxis eine zu gute Beurteilung erhalten, sondern besagt zunächst einmal lediglich, dass nach Auffassung der Beklagten diese Mitarbeiter tatsächlich überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die mit "B1" oder "BM" bewerteten Mitarbeiter tatsächlich nur durchschnittliche Leistungen erbringen und dass somit die von der Beklagten vorgegebene Ordnung in ihrem Betrieb tatsächlich nicht die Basis für die Beurteilung darstellt, hat der Kläger nicht genannt. Insbesondere lässt sich auch nicht der vom Kläger vorgelegten Matrix entnehmen, dass durchschnittliche Leistungen mit der Leistungsstufe "B" zu bewerten sind. Dieser Bonuszahlung vom Arbeitsgericht zutreffend zugrunde zu legende Leistungsstufe ist daher "CM".

Dem Kläger steht insoweit der Leistungsstufe "CM" zugehörige Orientierungswert der maßgeblichen Funktionsstufe "UL3" zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist kein Abschlag in Höhe von 10 oder 15 % von dem Orientierungswert "UL3" Leistungsstufe "C" vorzunehmen. Denn unabhängig von der tatsächlichen, zwischen den Parteien streitigen, Ebene Zugehörigkeit des Klägers ist auch für die Gruppe der Mitarbeiter die von der Beklagten als "UL3 ad personam" Gruppe der Mitarbeiter, die von der Beklagten als "UL3 ad personam" bezeichnet werden, zu denen alle Prokuristen ohne Unterabteilung zählen sollen, von dem Orientierungswert "UL3" auszugehen. Denn auch die Beklagte benennt als Orientierungswert der für die Gruppe der Prokuristen ohne Unterabteilung die Werte für "UL3". Ihrer Auffassung nach hat lediglich ein Abschlag von diesem Orientierungswert zu erfolgen, da keine unmittelbare Zugehörigkeit zu der Funktionsstufe "UL3" vorliege. In Bezug auf die Höhe des Abschlages wurde dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.2001 mitgeteilt, dass von dem Orientierungswert für "UL3" ein Abschlag von 15 % zu machen sei. Andererseits hat die Beklagte demgegenüber auch vorgetragen, dass in Bezug auf die Mitarbeiter, die dieser Funktionsstufe nicht unmittelbar zugehörig sei, ein Abschlag in Höhe von 10 % zu erfolgen habe. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Sachvortrages der Beklagten in Bezug auf die Ermittlung des Orientierungswertes für einen Mitarbeiterkreis, der nach ihrem Vortrag eine eigene Stufe bilden soll, kann der von der Beklagten genannte Orientierungswert für die Gruppe der Mitarbeiter, die der Gruppe "UL ad personam" zugehören, nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist dann, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, auf den Ausgang des Orientierungswertes der Funktionsstufe "UL3" zurückzugreifen. Auch wenn der Beklagten bei variablen und leistungsbezogenen Gehaltsbestandteilen ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Leistung zu gewähren ist, ist im Hinblick auf den vertraglich abgesicherten Anspruch der Arbeitnehmer und den Umstand, dass die Beklagte bei dem gesamten Kreis der oberen Führungskräfte das Bonussystem eingeführt hat und diesbezüglich eine allgemeine Ordnung durch Nennung von Orientierungswerten geschaffen hat, die Beklagte auch an dieser, von ihr selbst gesetzten, allgemeinen Ordnung festzuhalten.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist dieser Anspruch auch nicht verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf Seite 26 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 451 d. A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch (Bl. 451 d. A.).

Für das Jahr 1999 hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Bezug auf seinen Bonusanspruch in Höhe von 12.271,01 €. Eine wirksame Leistungsbeurteilung des Klägers durch die Beklagte für das Jahr 1999 liegt nämlich ebenfalls nicht vor, da sie die Bewertung der Kerntätigkeiten des Klägers mit Tatsachen begründet, die sie der Beurteilung nicht zugrunde legen kann. Mit Schreiben vom 01.06.1999 wurde dem Kläger die ihm am 01.04.1992 erteilte Prokura entzogen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er nicht mehr berechtigt sei, als Prokurist der Firma zu unterzeichnen. Folglich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger habe sich zu Unrecht im Juli 1999 geweigert, als Prokurist für die Beklagte eine Vollmacht für die Kanzlei W zu unterzeichnen. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt, um den es hier geht, gar nicht mehr zu dieser Unterschrift berechtigt. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, er habe als Grund für seine Weigerung unzutreffender Weise angegeben, Herr U habe sich die Unterschriftsleistung vorbehalten, ist dies unbeachtlich. Entscheidend ist, dass der Kläger gar keine Vollmacht mehr hatte. Im Übrigen stützt die Beklagte ihre Bewertung der Kerntätigkeit zu Unrecht auf den Vorwurf, der Kläger habe sich gegenüber einem Kunden geweigert, Besprechungstermine für 08:00 Uhr morgens zu vereinbaren, da er zu dieser Zeit noch nicht arbeite. Insoweit hat die Beklagte eine Abmahnung erteilt, die Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens war, in dem man sich mit den der Abmahnung zugrunde liegenden Vorwürfen bereits auseinandergesetzt hat. Die Beklagte wurde im Hinblick auf eine nicht nachvollziehbare Darlegung des dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverstoßes zur Rücknahme der Abmahnung verurteilt. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, den Vorgang lasse dennoch die Haltung des Klägers in Bezug auf seine Arbeitsleistung erkennen, ist dem Arbeitsgericht nicht zu folgen. Gerade vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Entscheidung zum Inhalt der Abmahnung hätte die Beklagte, wenn sie sich erneut auf den Inhalt der Abmahnung berufen will, den der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt nunmehr entsprechend konkretisieren müssen. Auch für 1999 wird folglich der Umstand, dass zumindest ein Teil der Leistungsbeurteilung, nämlich die Bewertung der Kerntätigkeit, unwirksam ist, dazu, dass die Gesamtbeurteilung nicht als Basis für die Festsetzung des Bonus herangezogen werden kann. Vielmehr ist auch insofern auf den Orientierungswert für die Leistungsstufe "CM" und die Funktionsstufe "UL3" zurückzugreifen. Da die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM zahlt, verbleibt es bei dem ausgeurteilten Restbetrag.

Der Zinsanspruch war spätestens ab dem 01.07.2000 fällig.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es werden in dem umfänglichen schriftsätzlichen Vorbringen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhaltes begründen könnten. Vielmehr wird lediglich deutlich, dass die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts, die ausführlich und sorgfältig begründet ist und der die Kammer in vollem Umfang insoweit folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Für das Jahr 2000 steht dem Kläger, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, dagegen kein Anspruch auf Zahlung eines Bonus zu. Denn die Leistungsbeurteilung des Klägers ist insoweit zu Recht "E" erfolgt. Soweit der Kläger bereits die Verpflichtung zum Abschluss einer jährlichen Zielvereinbarung überhaupt bestreitet, kann dem mit den Gründen des Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 29 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 454 d. A.) Bezug genommen. Es trifft auch zu, dass eine Zielvereinbarung aufgrund einer mangelnden ordnungsgemäßen Mitwirkung des Klägers nicht zustande gekommen ist. Denn die beiden den Zielvereinbarungsprozess 2000 betreffenden Abmahnungen vom 22.01.2000 wurden aufgrund einer Weigerung des Klägers auf eine Aufforderung seines Vorgesetzten, die von ihm gemachten Vorschläge zu erläutern, rechtskräftig für wirksam befunden. Im Anschluss an diese Abmahnungen bat der Kläger mit E-Mail vom 29.02.2000 um einen Besprechungstermin. Mit E-Mail vom 07.04.2000 erklärte er auf eine Erinnerung der Beklagten vom 21.03.2000, er habe in der Stellungnahme vom 25.01.2000 die Fragen zu den Zielvorschlägen bereits ausführlich beantwortet und schlage eine Formulierung der Zielvorschläge durch den Vorgesetzten vor. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Klägers beim Zustandekommen einer Zielvereinbarung den Zielvereinbarungsprozess überhaupt noch weiter betreiben musste, hat der Kläger jedenfalls auch nach Erteilung der Abmahnung die mit Schreiben der Beklagten vom 20.01.2000 angeforderten Erläuterungen seiner Vorschläge nicht nachgeholt. Mit Schreiben vom 07.04.2000 hat er auf die Erinnerung der Beklagten zur Formulierung der Zielvorschläge nicht etwa eine solche Formulierung vorgelegt oder Ausführungen inhaltlicher Art zu den Problemkreisen der vorgeschlagenen Zielvereinbarungen gemacht, sondern sich allein auf seine bereits der Beklagten vorliegenden - nicht ausreichenden - Ausführungen berufen. Von daher teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte nunmehr nicht erneut mit einem Versuch, eine Zielvereinbarung abzuschließen, reagieren musste, und dem Kläger die Möglichkeit zum vertragsgemäßen Verhalten zu geben, um überhaupt die Basis für eine Leistungsbeurteilung zu schaffen. Von daher bestehen keine ernsthaften Bedenken dagegen, die Kerntätigkeit des Klägers auch vor dem Hintergrund der beiden Abmahnungen für das Jahr 2000 ebenfalls mit "E" zu bewerten. Der Kläger ist einer Anweisung seines Vorgesetzten, Zielvorschläge zu erläutern, nicht ausreichend nachgekommen. Dass durch zwei Abmahnungen sanktionierte Fehlverhalten gegenüber einem Vorgesetzten reicht durchaus aus, um die allgemeine Arbeitsleistung dieses Jahres mit der Leistungsstufe "E" zu beurteilen.

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es werden in den umfänglichenschriftsätzlichen Vorbringen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhaltes begründen könnten. Vielmehr wird lediglich deutlich, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgerichts, die ausführlich und sorgfältig begründet ist und der die Kammer in vollem Umfang insoweit folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Demgegenüber hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lohnzahlung wegen einer zu Unrecht nicht erfolgten Gehaltsanpassung in Höhe von 18.832,70 €.

Aus den zuvor dargestellten Überlegungen heraus ist aufgrund von unwirksamen Leistungsbeurteilungen für die Jahre 1998 und 1999 von der Leistungsbeurteilung "CM" für die Funktionsstufe "UL3" auszugehen. In Bezug auf die Gehaltsanpassung bedeutet dies, dass die Leistungsbeurteilung "C" zugrunde zu legen ist. Für diese Leistungsstufe ist bei der Funktionsstufe "UL3" von einer Gehaltserhöhung von jeweils 6.500,00 DM für die Jahre 1999 und 2000 auszugehen. Die Orientierungswerte zur Gehaltsanpassung entsprechen nach dem Vortrag der Beklagten auch bei den Prokuristen, die keine Unterabteilung leiten, unabhängig von ihrer Ebenenzugehörigkeit den Werten für "UL3". Zur Berechnung des Anspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 31 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 456 d. A.) Bezug genommen. Gleiches gilt für den dem Kläger zustehenden Zinsanspruch.

Das Vorbringen der Beklagen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es werden in den umfänglichenschriftsätzlichen Vorbringen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung des maßgeblichen Lebenssachverhaltes begründen könnten. Vielmehr wird lediglich deutlich, dass die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts, die ausführlich und sorgfältig begründet ist und der die Kammer in vollem Umfang insoweit folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Die Kammer teilt schließlich auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass bei der Beurteilung der weiterhin geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers im Berufungsverfahren die für die Funktionsstufe "UL3" maßgeblichen Orientierungswerte zugrunde zu legen sind. Auch insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen des Klägers keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Nach alledem waren beide Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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