Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 987/04
Rechtsgebiete: GVG, HBG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GVG §§ 17 ff.
HBG § 84
ArbGG § 2
ArbGG § 2 Nr. 3 b
ArbGG § 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Sa 987/04

Entscheidung vom 25.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.10.2004 - 7 Ca 768/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob ein Arbeitsverhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 2), 3) durch eine außerordentliche Kündigung per Fax nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.04.2004 fortbestanden hat.

Der Kläger war im Zeitraum vom 23.03.2004 bis 27.03.2004 als Aufbauhelfer in einem Drogeriemarkt in Simmern tätig. Es soll sich dabei um einen "Studentenjob" in den Semesterferien handeln. Der Kläger ist Student.

Die Beklagte zu 3) sucht insofern über ihre Internet-Seite und über das Arbeitsamt Aufbauhelfer. Die Beklagte zu 3) hat insofern einen Auftrag der Drogeriekette "Ihr Platz" bekommen, Regaleinheiten umzugruppieren und neu einzuräumen.

Es kam in der Folgezeit zu einem Kontakt zwischen dem Zeugen X. und dem Beklagten zu 2). Dabei wurde vereinbart, dass der Zeuge X. zusammen mit zwei Mithelfern als Teamleiter für die Beklagte zu 3) die Regalumbauarbeiten in der Drogeriekette W. in Z. durchführen sollte.

Die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit wurde in einem mit "Arbeitsvertrag" beschriebenen Schriftstück, das der Zeuge X. entwarf, am 22.03.2004 festgehalten. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 33 d. A.).

Zwischen dem Zeugen X. und dem Beklagten zu 2) war insofern vereinbart worden, dass die Aufbauhelfer im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig sein sollten. Tatsächlich meldete der Kläger auch ein Gewerbe an und stellte der Beklagten zu 3) unter dem Datum 29.03.2004 seine Tätigkeiten in Rechnung. Auf den Inhalt der Rechnung wird Bezug genommen (Bl. 19 d. A.).

Der Kläger fand sich zusammen mit dem Zeugen X. und einer weiteren Aufbauhelferin am 23.03.2004 in dem Drogeriemarkt in Z. ein und arbeitete dort tatsächlich bis zum 27.03.2004. Der Beklagte zu 2) kam einige Stunden nach Arbeitsaufnahme am 23.03. 2004 ebenfalls in den Markt und übergab den dort tätigen Aufbauhelfern T-Shirts ohne Aufdruck. Als Ansprechpartner bezüglich der durchzuführenden Arbeiten wurde dem Zeugen X. die Marktleitung seitens der Beklagten zu 2) benannt.

Nachdem aus Sicht der Marktleiterin des Marktes die Um- und Aufbauarbeiten nicht den Plänen entsprach, die den Aufbauhelfern zu Beginn der Tätigkeit übergeben worden waren, rügte sie, die Zeugin V., dies gegenüber dem Zeugen X. Dieser erklärte ihr gegenüber allerdings ausdrücklich, wie sein Team die Leistung erbringe, sei seine Sache. Er lehnte es auch bei Beendigung der Tätigkeiten ab, gerügte Mängel anzuerkennen, oder Änderungen vorzunehmen.

Der Kläger bot am 29.03.2004 nochmals seine Arbeitskraft im Markt an, die aber im Auftrag des Beklagten zu 2) von einem Herrn U. nicht angenommen wurde.

Der Kläger hat vorgetragen,

zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Zeuge X. sei insofern für ihn als Vertreter tätig gewesen, auch wenn er selber keinerlei persönliche Kontakte zu einem der Beklagten gehabt habe. Der Zeuge X. habe tatsächlich auch als sein Vertreter ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten vereinbart. Dies ergebe sich daraus, dass er bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen sei. Die Arbeitszeiten seien durch die Öffnungszeiten des Marktes in Z. vorgegeben worden, Arbeitsanweisungen habe er über die insofern seitens des Beklagten zu 2) benannte Marktleiterin erhalten. Auch der Umstand, dass er angewiesen worden sei, die übergebenen T-Shirts zu tragen, ließen auf ein Arbeitsverhältnis schließen. Insofern sei die Art der Erbringung der Tätigkeit seitens der Beklagten vorgegeben gewesen. Ein Gewerbe habe er nur deshalb angemeldet und nur deshalb eine Rechnung gestellt, da dies seitens des Beklagten zu 2) so verlangt worden sei. Darauf habe er sich einlassen müssen, um überhaupt die Arbeitsstelle zu erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 28.03.2004 nicht aufgelöst wurde und bis zum 20.04.2004 fortbestand.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen,

zwischen dem Kläger und ihnen sei überhaupt kein Vertrag geschlossen worden, sondern vielmehr zwischen dem Zeugen X. und den Beklagten. Bei diesem Vertrag habe es sich um einen Subunternehmervertrag gehandelt. Der Zeuge X. habe seinerseits den Kläger und einen weiteren Aufbauhelfer hinzugezogen. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung sei vereinbart worden, dass diese Aufbauhelfer direkt mit ihnen abrechnen durften. Grundlage des gesamten Vertragsverhältnisses mit dem Zeugen X. sei gewesen, dass dieser und seine Mithelfer freiberuflich für sie tätig werden sollten. Dadurch hätten die Aufbauhelfer die Art und Weise der Erbringung der übertragenen Aufgaben selbst bestimmen können, ihnen seien insofern lediglich Pläne seitens der Marktleitung des Drogeriemarktes übergeben worden. Auch ihre Arbeitszeiten hätten sie selbständig im Rahmen der Öffnungszeiten des Drogeriemarktes festlegen können. Die T-Shirts seien ihnen nur übergeben worden, damit sie ihre eigenen Kleidungsstücke nicht verschmutzen mussten. Das Tragen der T-Shirts sei jedoch freiwillig gewesen.

Das Arbeitsgericht hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß §§ 17 ff. GVG seine Zuständigkeit bezüglich der ursprünglich mit der Klage erhobenen zwei Feststellungsanträge bejaht, dass es sich insofern im sic-non-Fälle gehandelt hat. Auf den Inhalt des Zuständigkeitsbestimmungsbeschlusses vom 17.06.2004 wird Bezug genommen (Bl. 74 ff. d.A.).

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 14.10.2004 - 7 Ca 768/04 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 155 bis 165 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 08.12.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangnem Schriftsatz Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift (Bl. 173, 174 d. A.) beantragt der Kläger zugleich Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug und teilt mit, dass er beabsichtigt, nach Entscheidung der Kammer über die Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Nachdem die Kammervorsitzende mit Schreiben vom 13.12.2004 darauf hingewiesen hat, dass zur Prüfung der Erfolgsaussicht der eingelegten Berufung es erforderlich sein dürfte, dass das Rechtsmittel begründet wird, hat der Kläger durch am (Montag, den) 10.01.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsvertrag verabredet worden. Der Umstand, dass drei Arbeitsverträge in einer Urkunde enthalten gewesen seien, sei zwar ungewöhnlich, spreche aber nicht gegen einen Arbeitsvertrag. Der Kläger sei persönlich abhängig gewesen. Kontakt zu dem Beklagten habe er über seinen Vertreter, Herrn X. gehabt. Persönlicher Kontakt zu den Beklagten sei nicht erforderlich gewesen. Den Weisungen der Zeugin V. habe er Folge geleistet. Allein die Beklagten hätten den direkten Kontakt zum Auftraggeber gehabt, der nicht an der Zeugin V. gelegen habe. Mit dem Auftraggeber sei abgestimmt worden, welche weiteren Märkte wann zu welchen Bedingungen umgeräumt werden sollten. Mitspracherecht, welche Aufträge er zu erfüllen hatte und wie er habe vorgehen sollen, habe der Kläger ebenso wenig wie Herr X. besessen. Er sei also in die Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen. Bei einer Gesamtabwägung zeige sich eindeutig, dass Weisungen erteilt und befolgt worden seien, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden habe und dass der Kläger kein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko vorgetragen habe. Herr X. habe in Vertretung für die Mithelfer für diese ebenfalls ein Arbeitsverhältnis begründen wollen. Dies folge schon daraus, dass eine Rechnungsstellung und Abrechnung von vornherein separat mit jeder der drei Personen habe stattfinden sollen und auch erfolgt sei. Eine typologische Betrachtung habe das Arbeitsgericht nicht durchgeführt.

Maßgeblich sei, ob eine persönliche Abhängigkeit im Umkehrschluss des § 84 HBG festzustellen gewesen sei. Alle insoweit maßgeblichen Kriterien sprechen für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Insbesondere Ort, Zeit und Inhalt der Arbeiten seien von dem Beklagten vorgegeben gewesen. Es sei keinerlei Raum für eine eigene Gestaltung aufgrund besonderer Kenntnisse oder Befähigungen gegeben gewesen. Auch sei der Kläger in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen. Unternehmerische Risiken habe er nicht getragen. Dem Kläger sei vorgegeben gewesen, wie er vorzugehen gehabt habe, wann er zu arbeiten gehabt habe und welche Kleidung er tragen solle. Die Vertragspflichten seien durch die Weisungen der Zeugin V. konkretisiert worden. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird insgesamt auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.01.2005 (Bl. 185 - 204 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.10.2004 Az: 7 Ca 768/04 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten durch die außerordentliche Kündigung vom 28.03.2004 nicht aufgelöst wurde und bis zum 30.04.2004 fortbestand.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zu den Beklagten gestanden. Er habe vor Aufnahme seiner Tätigkeit niemals Kontakt mit dem Beklagten gehabt. Es habe sich auch inhaltlich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.01.2005 (Bl. 207, 213 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.04.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Feststellung verlangen kann, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten durch die außerordentliche Kündigung vom 28.03.2004 nicht aufgelöst wurde und bis zum 30.04.2004 fortbestand.

Denn die Klage ist als unbegründet abzuweisen, da die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit vorliegend nicht gegeben ist. Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Prüfungsmaßstabes nach Maßgabe der §§ 2, 3 ArbGG, den der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 160, 161 der Akte, Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit seinem Klageantrag geltend gemacht, dass er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Das Arbeitsgericht hatte deshalb bezüglich dieser Feststellungsanträge seine Zuständigkeit bereits zutreffend durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.06.2004 bejaht (Bl. 74 ff. d. A.). Denn für die Zuständigkeit reichte es aus, dass der Kläger behauptet hat, Arbeitnehmer bei den Beklagten gewesen zu sein und dass der sich gegen eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses (§ 2 Nr. 3 b ArbGG) zur Wehr setzt. Tatsächlich stand der Kläger aber, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zu den Beklagten, so dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 2 Nr. 3 b ArbGG daher nicht gegeben ist.

Der Kläger hatte vor Aufnahme seiner Tätigkeit in Z. zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Beklagten zu 2) oder 3). Insofern wurden die Vertragsgespräche und der Vertragsschluss allein durch den Zeugen X. vorgenommen. Von daher bedarf es einer Auslegung dieses Vertragsschlusses gemäß §§ 133, 157 BGB, um festzustellen, dass der Zeuge X., wie der Kläger behauptet, als sein Vertreter für ihn ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten abgeschlossen hat oder nicht.

Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass die zuvor mündlich getroffenen Abreden zwischen Herrn X. und dem Beklagten zu 2) in dem schriftlichen, mit "Arbeitsvertrag" überschriebenen Schreiben vom 22.03.2004 festgehalten worden seien. Ausweislich dieses Schreibens war Herr X. allerdings, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, nicht als Vertreter für den Kläger tätig und hat auch nicht für diesen einen Arbeitsvertrag mit den Beklagten abgeschlossen. Ausdrücklich ist in dieser Vereinbarung geregelt, dass Herr X. mit der Fa. F., Herrn D., einen Vertrag schließt und insofern mit zwei Mithelfern die übertragenen Aufgaben zu erfüllen hat. Ob es sich dabei um einen Arbeitsvertrag zwischen Herrn X. und den Beklagten handelt, oder um ein sonstiges Vertragsverhältnis, war Gegenstand des Verfahrens 8 Ca 746/04 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und Gegenstand des Berufungsverfahrens 7 Sa 941/04, das durch Urteil vom 25.04.2005 durch zweitinstanzliches Urteil abgeschlossen worden ist, durch das ein Arbeitsverhältnis verneint wurde. Vorliegend geht es alleine darum, ob auch ein Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger zustande gekommen ist. Ausweislich des Wortlauts des Schreibens vom 22.03.2004 ist dies nicht der Fall.

Dafür spricht auch Absatz 2 dieser Regelung. Dort ist nämlich vorgesehen: "Jeder rechnet separat mit seinem Gewerbe ab". Eine solche Regelung würde keinerlei Sinn machen, wenn der Zeuge X. tatsächlich bereits als Vertreter für den Kläger mit dem Beklagten einen eigenen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben sollte. Denn dann wäre es selbstverständlich, dass der Arbeitgeber jeweils mit seinem Arbeitnehmer selbst abrechnet. Einer ausdrücklichen Erwähnung eines solchen Umstandes bedurfte es daher nur, wenn das Vertragsverhältnis tatsächlich lediglich zwischen dem Zeugen X. und den Beklagten zustande kommen sollte. In diesem Falle hätte nämlich der Kläger als "Mithelfer" keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegenüber den Beklagten, eine Leistung abzurechnen. Er hätte insofern gegenüber Herrn X. abrechnen müssen und dieser wiederum gegenüber den Beklagten. Aus Vereinfachungsgründen macht es daher Sinn, in dem Vertragsverhältnis zwischen Herrn X. und den Beklagten zu vereinbaren, dass die "Mithelfer" direkt gegenüber den Beklagten abrechnen sollten.

Neben dieser Auslegung der schriftlich fixierten Vertragsvereinbarung, die nach eigenen Aussagen des Klägers die zuvor mündlich getroffene Vereinbarung festgehalten haben soll, ergibt sich auch aus der tatsächlichen Durchführung der erbrachten Arbeiten in Z., dass der Kläger nicht als weisungsgebundene Person in persönlicher Abhängigkeit für die Beklagten tätig war.

Arbeitnehmer ist insoweit, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist (BAG 20.09.2000, 12.12.2001 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 84, 87, 20.08.2003 - 5 AZR 610/02 - EzA - SD 24/03 Seite 8 Ls. = NZA 2004, 39). Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird. Dagegen gibt es für die Abgrenzung z. B. von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss. Die Abgrenzung insbesondere zwischen dem Arbeitnehmer einerseits und dem Selbständigen andererseits ist aus mehreren Gründen problematisch. Zum einen fehlt eine abschließende gesetzliche Regelung. Zum anderen sind die zugrunde liegenden Sachverhalte äußerst unterschiedlich und vielfältig. Zudem hat sich das Arbeitsleben stark verändert.

Maßgeblich ist in materieller Hinsicht darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit Dienstleistenden gegeben ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004 (DLW-Dörner) A Rz. 45 ff.).

In Betracht kommen insbesondere folgende Kriterien:

- Fachliche Weisungsgebundenheit (Fremdbestimmung der Arbeit), die zu einer persönlichen Abhängigkeit führt.

- Örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit, d. h. Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung und Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort;

- Eingliederung in den Betrieb,

- Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisationen, d. h. Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und Benutzung der betrieblichen Einrichtungen (Arbeitsgeräte),

- Unterordnung bzw. Überordnung bezüglich anderer im Dienste des Auftraggebers stehender Personen, Pflicht zur Übernahme von Vertretungen,

- Leistungserbringung nur in eigener Person; die tatsächliche Beschäftigung Dritter spricht regelmäßig gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Das gilt grundsätzlich auch für die

- nur vertraglich vereinbarte - Berechtigung - Dritte einzuschalten.

- Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen bzw. Freiheit bei der Annahme von Aufträgen,

- Ausübung weiterer Tätigkeiten,

- Aufnahme in einen Dienstplan,

- Übernahme des Unternehmerrisikos (z. B. durch Vorhandensein eigenen Betriebskapitals, einer eigenen Betriebstätte, eines Kundenstamms, eigener Mitarbeiter, unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse, der Marktorientierung, Gewinnerzielung und Haftung),

- Art der Vergütung,

- einheitliche Behandlung von Arbeitnehmern, die mit gleichartigen Aufgaben betraut sind,

- Berichterstattungspflichten (Verhaltens- und Ordnungsregelungen; Überwachung),

- soziale Schutzbedürftigkeit,

- Fremdnützlichkeit der Arbeitsleistung.

Wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend.

Daneben kann den sogenannten formellen Kriterien, z. B.

- den Modalitäten der Entgeltzahlung,

- dem Abführen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen,

- der Weiterbezahlung des Entgelts bei Krankheit und Urlaub,

- der Bezeichnung durch die Vertragsparteien,

- der Führung von Personalakten,

- der Anmeldung eines Gewerbes

eine gewisse Hilfsfunktion zukommen; vorrangig und entscheidend hat allerdings die Abgrenzung nach den materiellen Kriterien zu erfolgen (vgl. BAG 16.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 61).

Unerheblich ist die Bezeichnung als "Arbeiter" oder "Angestellter". Entscheidend für die Abgrenzung ist die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses. Der Status eines Beschäftigten richtet sich also danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Gesamtgeschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen, so ist in der Regel die tatsächliche Durchführung maßgeblich (BAG 20.07.1994 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 54). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Wille der Vertragsschließenden unbeachtlich ist. Unbeachtlich ist lediglich aufgrund fehlender Dispositionsmöglichkeiten über die Rechtsfolgen eine sogenannte Falschbezeichnung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbezeichnung den Vertragsinhalt oder der tatsächlichen Handhabung widerspricht, d. h. z. B. der Handhabung ein anderer Wille entnommen werden muss, als er in der Vertragsbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hat. Maßgeblich ist, ob das, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung keine Differenzen, ist der aus dem Vertrag ermittelte Wille der Parteien maßgeblich. Bestehen Differenzen, ist der Wille Primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist wieder auf den Willen abzustellen, der der Vertragsurkunde zu entnehmen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So ist es z. B. nicht möglich, in den Vertrag weitgehende Pflichten und Kontrollrechte aufzunehmen und später zu argumentieren, diese seien tatsächlich nicht ausgeübt worden. Denn Kontrollrechte sind Rechte, die auch dann bestehen, wenn sie tatsächlich längere Zeit nicht ausgeübt werden; dies genügt (vgl. BAG 12.09.1996 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 58).

Bei der notwendigen Entscheidung anhand der zahlreichen in Betracht kommenden Einzelmerkmale im konkreten Einzelfall ist zu beachten, dass es kein Einzelmerkmal gibt, dass es der Vielzahl möglicher Merkmale vorliegen muss (BAG 23.04.1980 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 21). Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Auch gibt es keine einheitlichen, festen Merkmale, die in allen Fällen die gleiche Bedeutung haben. Weisungen bei der Absprache, die in dem einen Fall noch unschädlich sind, können im nächsten die Arbeitnehmereigenschaft begründen. Entscheidend ist insgesamt die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit (BAG 15.03.1978 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Denn die meisten Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus Art oder Organisation der Tätigkeit folgen. Bei Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten. Dies entspricht auch der Verkehrsanschauung. Bei einfachen Tätigkeiten, insbesondere manchen mechanischen Handarbeiten, bestehen von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten. Daher können schon wenige organisatorische Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit so festlegen, dass von einer im Wesentlichen freien Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr die Rede sein kann. In derartigen Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Dienstgeber die wenigen erforderlichen Weisungen bereits in den Vertrag aufnimmt (BAG 16.07.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 61).

Bei der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung freier Mitarbeitern sind somit die das jeweilige Rechtsverhältnis prägenden charakteristischen Merkmale gegeneinander abzuwägen, wie sie sich aus dem Inhalt des Beschäftigungsvertrages (vgl. LAG Niedersachsen 28.01.2000 NZA - RR 2000, 315), insbesondere der praktischen Durchführung und Gestaltung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG 09.05.1984 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 30).

Die Vielzahl und Vielschichtigkeit der Abgrenzungskriterien zeigt, dass im Einzelfall ein erheblicher Spielraum für die zur Entscheidung berufenen Gerichte besteht. Dabei kann zum einen bereits durch die Auswahl der Einzelkriterien bzw. das Weglassen einzelner Gesichtspunkte eine Wertung vorgenommen werden. Daneben besteht der eigene Spielraum der notwendigen Gewichtung des einzelnen Merkmals.

Nach dem Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit im Markt in Z. auf, ohne jemals mit den Beklagten irgendeinen Kontakt gehabt zu haben. Sein Ansprechpartner war alleine Herr X. Der Beklagte hat darüber hinaus vorgetragen, dass sowohl Herr X., als auch der Kläger nicht bereit waren, irgendwelche Anweisungen der Marktführung des Marktes in Z., insbesondere der benannten Zeugin V., bezüglich der Ausübung der Arbeiten und etwaigen Mängelbeseitigung nachzukommen. Den Vortrag des Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert bestritten, so dass er als unstreitig anzusehen ist. Da der Kläger allerdings selbst schriftsätzlich vorgetragen hat, die Beklagten hätten ihr Weisungsrecht an die Marktleiterin übertragen, hätte er diesen Weisungen also Folge leisten müssen, wenn er sich tatsächlich als weisungsabhängigen Arbeitnehmer angesehen hätte. Da er diesen Weisungen aber nicht nachgekommen ist, spricht vieles dafür, dass er auch selbst sein Verhältnis zu den Beklagten nicht als weisungsabhängiges Beschäftigungsverhältnis angesehen hat.

Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Kläger ein eigenes Gewerbe angemeldet hat und den Beklagten eine Rechnung für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen ausstelle, dafür, dass er sich nicht als weisungsabhängigen Arbeitnehmer gegenüber den Beklagten angesehen hat. Er hatte auch insofern unstreitig den Beklagten niemals eine Lohnsteuerkarte übergeben, wie es bei Arbeitnehmern üblich ist, hat auch keine Krankenkasse angegeben, bei der er durch seinen "Arbeitgeber" angemeldet werden sollte.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass der Kläger wohl erst im Nachhinein im Hinblick auf die Entwicklung des Verfahrens des Zeugen X. auf die Idee gekommen ist, sich auf ein Vertragsverhältnis direkt zu den Beklagten, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, zu stützen, um gegebenenfalls höhere Entgeltbeträge aus der erbrachten Arbeitsleistung zu erzielen, als es ursprünglich zwischen ihm und dem Zeugen X. und den Beklagten vereinbart war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 11, 12 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 164, 165 d. A. Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge X. ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten begründen sollte und begründet hat. Insofern enthält das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich eine Würdigung des tatsächlichen Geschehens, die von der zutreffenden Bewertung durch das Arbeitsgericht abweicht, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Soweit in Abrede gestellt wird, dass ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und den Beklagten erforderlich gewesen sein soll, verbleibt es bei der Bewertung durch das Arbeitsgericht, dass keine konkreten Tatsachen vorgetragen worden sind, die auf ein etwaiges Vertretungsverhältnis des Herrn X. in Vollmacht für den Kläger gegenüber den Beklagten sprechen könnten.

Ebensowenig bestehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der inhaltlich durchgeführten Tätigkeit um die in einem Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Denn in der Berufungsbegründungsschrift vom 10.01.2005 wird zwar ausführlich dargestellt, nach welchen Kriterien sich inhaltlich die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft bestimmt. Dabei wird ausführlich auf die Bezeichnung "Arbeitsvertrag" Bezug genommen, obwohl, wie dargestellt, die Bezeichnung nicht, insbesondere nicht allein ausschlaggebend ist. Denn der damit allenfalls gegebene Aussagegehalt wird insbesondere durch die "Rahmenbedingungen" entwertet, wonach jeder separat mit seinem Gewerbe abrechnet und ohne weiteres davon ausgegangen wird, dass die geschuldete Tätigkeit nicht allein vom Kläger geleistet wird. Die Art der Arbeit spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, denn es handelt sich um eine Tätigkeit, die sowohl im Rahmen der einen, als auch der anderen Rechtsform ausgeführt werden kann. Gleiches gilt für die Art der Vergütung. Auch die Vorgabe des Ortes der Arbeitsleistung spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, denn gleiches gilt z. B. für Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages. Der Kläger hat sodann zwar auf die Notwendigkeit einer typologischen Betrachtung hingewiesen, womit wohl die zuvor dargestellte Notwendigkeit einer Entscheidung nach Einzelfallabwägung gemeint ist. Bei seinen Ausführungen in diesem Zusammenhang (Seite 8 ff. der Berufungsbegründungsschrift) werden aber keinerlei nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen, z. B. im Einzelfall - nicht allgemein, generell - erteilte Weisungen dargestellt, sondern es wird lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass es Anweisungen in örtlicher Hinsicht, in zeitlicher Hinsicht und in fachlicher Hinsicht gegeben habe. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Einweisung in jedem Rechtsverhältnis zu Beginn erforderlich ist, um die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wäre ein substantiierter Tatsachenvortrag dem Kläger auch allein deshalb zuzumuten gewesen, weil er selbst das von ihm beschriebene Rechtsverhältnis unmittelbar und persönlich erlebt hat, von den von ihm behaupteten Weisungen betroffen war, so dass er sie auch substantiiert darstellen konnte. Denn die vom Kläger geltend gemachte exakte Analyse der tatsächlichen Durchführung des Vertrages kann gerade mangels im Einzelnen substantiierter Tatsachenbehauptungen nicht erfolgen. Der allgemeine Hinweis, ihm sei vorgegeben gewesen, wie er vorzugehen habe, wann er zu arbeiten und welche Kleidung er habe tragen sollen, genügt diesen Anforderungen nicht. Gleiches gilt für den Hinweis, dass er entgegen seiner Darstellung im erstinstanzlichen Rechtszug den Weisungen der Zeugin V. Folge geleistet habe. Denn dieser Sachvortrag ist so allgemein, dass er einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte nicht zugänglich ist. Insgesamt lässt sich dem Sachvortrag des Klägers in keiner Weise entnehmen, wie sich das zwischen den Parteien nach seiner Darstellung bestehende Rechtsverhältnis in den wenigen Tagen seines Vollzuges tatsächlich gestaltet hat, wie es durchgeführt worden ist. Dies schließt die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück