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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 108/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 108/07

Entscheidung vom 11.05.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.02.2007, Az. 2 Ca 2661/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei dem Beklagten, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.04.2006, seit dem 10.04.2006 als Gipser/Stukkateur, beschäftigt. Der Vertrag sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit bis zum 30.11.2006 vor.

Die Parteien haben das Beschäftigungsverhältnis unstreitig über den 30.11.2006 hinaus fortgesetzt. Am 18.12.2006 überreichte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger den Entwurf eines Arbeitsvertrages, welcher eine Verlängerung der Befristung über den 30.11.2006 bis zum 22.12.2006 hinaus vorsah; der Vertragsentwurf war auf den 30.11.2006 datiert. Der Kläger unterzeichnete diesen Arbeitsvertragsentwurf unstreitig nicht.

Mit seiner am 20.12.2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 06.04.2006 zum 30.11.2006 beendet ist, sondern darüber hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

In der Klagebegründung hat der Kläger den gerade dargestellten Sachverhalt geschildert. Des Weiteren hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z. beantragt.

Mit Schreiben vom 11.12.2006 kündigte die Beklagte das bestehende Beschäftigungsverhältnis zum 22.12.2006. Der Kläger hat gegen diese Kündigung am 29.12.2006 eine Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2736/06 eingereicht. Auf seinen Antrag hin hat ihm das Arbeitsgericht in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z. bewilligt. Die Parteien haben in diesem Verfahren am 07.02.2007 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, nach welchem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.01.2007 geendet hatte.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 07.02.2007 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z. zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg geboten, da seine Klage unzulässig gewesen sei. Die Parteien hätten nämlich nicht über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.11.2006 hinaus gestritten, zumal beide der Auffassung gewesen seien, dass das Beschäftigungsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus einvernehmlich fortgesetzt worden sei. Mithin fehle es an einem rechtlichen Interesse an der vom Kläger geltend gemachten Feststellung.

Der Kläger, dem der Beschluss des Arbeitsgerichtes am 28.02.2007 zugestellt worden ist, hat am 20.03.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.02.2007 aufzuheben und ihm für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Kläger aus,

sein Klageantrag sei nicht als Entfristungsantrag, sondern als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen gewesen. Dies ergebe sich im Wege der Auslegung bereits aus der Klagebegründung und darüber hinaus habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch während der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 das Arbeitsgericht hierauf hingewiesen. Das rechtliche Interesse für den allgemeinen Feststellungsantrag ergebe sich daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung im unklaren darüber gewesen sei, ob sein Arbeitsverhältnis über den 22.12.2006 hinaus fortbestehen würde oder nicht. Es sei für ihn notwendig gewesen, sich Gewissheit über den Fortbestand seines Beschäftigungsverhältnisses zu verschaffen, da die Beklagte bei der Übergabe des Arbeitsvertragsentwurfes am 18.12.2006 klar gemacht habe, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 22.12.2006 beendet sei und er danach nicht mehr zur Arbeit erscheinen brauche.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei aber auch deshalb nicht zu Recht erfolgt, da das Arbeitsgericht den Kläger vor der Güteverhandlung darauf hätte hinweisen müssen, dass es eine Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages beabsichtige, zumal der Kläger dann unnötige Kosten, z. B. in der Form einer Terminsgebühr für seinen Prozessbevollmächtigten, hätte vermeiden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.03.2007 verwiesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.03.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Für die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes fehlte es an der nach § 114 ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht für seine Klage.

Die Klage war nämlich, ausgehend von dem gestellten Antrag, während der Zeit von ihrer Erhebung bis zur Rücknahme unzulässig, da zu keinem Zeitpunkt das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Rechtsschutzinteresse gegeben war.

a)

Für die vom Kläger begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.11.2006 beendet ist, fehlte es an einem rechtlichen Interesse, da zwischen den Parteien durchgehend unstreitig war, dass das ursprünglich befristete Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich über den 30.11.2006 hinaus fortgesetzt worden ist. Unstreitige Umstände bedürfen aber nicht einer gerichtlichen Feststellung.

b)

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, sein Klageantrag sei als allgemeiner Feststellungsantrag auszulegen, kann dahinstehen, ob dem gefolgt werden kann. Selbst wenn man dieser Auffassung nämlich folgen würde, fehlte es wiederum an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es war kein weiterer Beendigungstatbestand im Streit, dessen Vorhandensein der Kläger durch seinen allgemeinen Feststellungsantrag hätte prüfen lassen können. Den Vertragsentwurf, welcher ihm am 18.12.2006 überreicht wurde, unterzeichnete er unstreitig nicht, so dass sich hieraus auf den ersten Blick keine Rechtsfolgen ergeben konnten. Der ergänzende Vortrag des Klägers, dass bei der Übergabe des Vertragentwurfes ihm klargemacht worden sei, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 22.12.2006 beendet sei und er danach nicht mehr zur Arbeit erscheinen brauche, erfolgte nicht vor der Klagerücknahme, sondern erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerdebegründung. Infolge dessen kann dieser Sachvortrag für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht zugrunde gelegt werden.

c)

Ein weiterer, zwischen den Parteien streitiger Beendigungstatbestand ergab sich zwar im Zusammenhang mit der Kündigung, welche die Beklagte mit einem auf den 11.12.2006 datierten Schreiben zum 22.12.2006 erklärt hatte. Dieser Beendigungstatbestand ist aber vom Kläger nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Der Kläger hat die Unwirksamkeit dieser Kündigung vielmehr mit einer eigenständigen Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2736/06 geltend gemacht; für dieses Verfahren ist ihm auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden.

Somit ist festzustellen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt Streit um einen Beendigungstatbestand gegeben hat, welcher durch einen allgemeinen Feststellungsantrag des Klägers hätte erfasst werden können.

Mithin kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen eigenständigen allgemeinen Feststellungsantrag in der Klageschrift angekündigt hat, oder ob es sich um ein bloßes "Anhängsel" des gegen die Befristung zum 30.11.2006 gerichteten Antrages handelt. Im letzteren Fall hätte der Feststellungsantrag keine eigenständige Bedeutung und würde nur der Bekräftigung des Hauptantrages dienen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat im Übrigen während der Güteverhandlung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden, ohne dass dieser Entscheidungszeitpunkt zu beanstanden wäre. Denn im Rahmen der Güteverhandlung hätten sich während der durchzuführenden Erörterung Anhaltspunkte für das bisher fehlende Rechtsschutzinteresse ergeben können, welche auch die Prozesskostenhilfeentscheidung hätten beeinflussen können. Soweit der Kläger also die Entstehung unnötiger Kosten wegen einer angeblich verspäteten Prozesskostenhilfeentscheidung rügt, übersieht er, dass solche Kosten allein durch seine unnötige Klage verursacht wurden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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