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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 110/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2008, Az. 1 Ca 2690/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Aufhebung von bewilligter Prozesskostenhilfe.

Die Parteien haben einen Abrechnungs- und Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger mit Beschluss vom 06.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F., ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt hat. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.02.2007 beendet worden.

Um eine etwaige zwischenzeitliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers überprüfen zu können, hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 15.10.2007, 14.11.2007 und 05.12.2007 aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Vorlage geeigneter Nachweise darzulegen.

Nachdem diese Aufforderungen erfolglos geblieben waren hat das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 14.01.2008 den Beschluss vom 06.10.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Kläger die gesetzlich vorgesehene Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben habe, so dass die Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei. Diese Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.01.2008 zugestellt worden.

Am 18.01.2008 hat der Kläger eine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht. Dabei gab er zu der Frage, ob er und gegebenenfalls woraus Einnahmen habe an: "Neugründung". Das Arbeitsgericht Mainz wies daraufhin den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass dieser Angabe nicht zu entnehmen sei, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite.

Am 14.02.2008 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.01.2008 eingelegt. Am 28.05.2008 hat er eine weitere formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht und dieser eine Bescheinigung des Steuerberaters Z. vom 13.05.2008 beigefügt, wonach ihm bestätigt wurde, dass er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit "Kleintransporte" für den Zeitraum Dezember 2007 bis März 2008 einen vorläufigen Verlust von 4.258,74 EUR erwirtschaftet habe. Des Weiteren fügte der Kläger der Erklärung weitere Belege über Ausgaben bei.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat unter Beachtung von §§ 124 Nr. 2, letzte Alt., 120 Abs. 4 S. 2 ZPO den Beschluss vom 06.10.2006 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Klägers aufgehoben. Nach § 124 Nr. 2, letzte Alt. ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Im gegebenen Fall liegt eine ordnungsgemäße Erklärung des Klägers hinsichtlich der mehrfach an ihn gerichteten Frage, ob eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, nicht vor. Seine Angaben über Einnahmen und Vermögen können nicht vollständig sein, da der Kläger demnach keinerlei Einnahmen oder Vermögen zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für seine selbstständige Tätigkeit während der Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 hat ihm der Steuerberater Z. einen Verlust in Höhe von 4.258,74 EUR bescheinigt. Infolgedessen hätte der Kläger klare Angaben hinsichtlich der bereits vom Arbeitsgericht gestellten Frage machen müssen, wovon er die notwendigen Lebenshaltungskosten bezahlt. Da es an entsprechenden Angaben auch zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschwerdebeschlusses fehlte, war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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