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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 112/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 707
ZPO § 719
ZPO § 767
ZPO § 793
ArbGG § 62
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.05.2008, Az. 3 Ca 1646/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien führen einen Kündigungsrechtsstreit, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 06.12.2007 festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2007 nicht beendet worden ist. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß der Einstellungsvereinbarung vom 06.07.1984 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Da die Beklagte den Kläger, trotz der erstinstanzlichen Verurteilung, nicht weiterbeschäftigte, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 07.05.2008 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 EUR und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 240,00 EUR ein Tag Zwangshaft gegen den Vorstand der Beklagten A., festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Einwand der Beklagten, der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen bzw. dieser sei nach Ausspruch einer weiteren Kündigung nachträglich freigestellt worden, stehe der Festsetzung von Zwangsmitteln nicht entgegen. Derartige nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch könne der Arbeitgeber nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. Der Bestand und die Vollstreckbarkeit eines Titels werde grundsätzlich nicht berührt, wenn der titulierte Anspruch nach Ansicht der Schuldnerin nicht oder nicht mehr bestehe (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.2007 - 10 Ta 263/07). Erst wenn der Titel aufgehoben oder abgeändert oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet worden sei, könne aus ihm nicht mehr vollstreckt werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem Titel werde nicht geprüft, ob der dem Titel zugrunde liegende Anspruch Bestand habe oder noch bestehe. Bei rechtskräftigen Titeln liege das auf der Hand. Für vorläufig vollstreckbare Titel ergebe sich aus den §§ 62 ArbGG, 707, 719 ZPO unter welchen Bedingungen die Zwangsvollstreckung eingestellt werden könne. Schließlich regele § 767 ZPO, unter welchen Bedingungen Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst beträfen, geltend gemacht werden könnten. Das demnach zu verhängende Zwangsgeld habe die erkennende Kammer des Arbeitsgerichtes in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes des Klägers festgesetzt, zumal dies auch dem Streitwert für einen Weiterbeschäftigungsantrag entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 07.05.2008 (Bl. 304 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte, der diese Entscheidung am 13.05.2008 zugestellt worden ist, hat am 21.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte macht geltend,

der angefochtene Beschluss hätte zeitlich beschränkt werden müssen auf eine Weiterbeschäftigung bis zum 30.06.2008, da die Beklagte unter dem Datum vom 17.12.2007 eine erneute arbeitgeberseitige betriebsbedingte Änderungskündigung zum 30.06.2008 ausgesprochen habe. Des Weiteren sei die Beklagte aufgrund § 5 des Interessenausgleiches vom 30.05.2007 berechtigt, Arbeitnehmer einseitig widerruflich von der Arbeitsleistung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigung freizustellen. Hiervon habe sie Gebrauch gemacht.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss vom 07.05.2008 abzuändern und diesen auf die Zeit bis zum 30.06.2008 zu beschränken.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und in seinem Beschluss vom 04.06.2008 dargelegt, der Hinweis der Beklagten auf die weitere Änderungskündigung sowie die Freistellung des Klägers rechtfertige eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht, da es sich auch hierbei um nachträglich entstandene materiellrechtliche Einwendungen handele, die den Bestand und die Vollstreckbarkeit des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs vor dessen Aufhebung, Abänderung oder der Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht berühre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinen Beschlüssen vom 07.05.2008 und 04.06.2008 umfassend und vollumfänglich rechtlich zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten gegen die Zwangsvollstreckung erhobenen Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren unter Beachtung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27.11.2007 - 10 Ta 263/07) nicht zu prüfen sind. Die Beschwerdekammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen und sieht von einer nochmaligen Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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