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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 113/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. |
Aktenzeichen: 7 Ta 113/05
Entscheidung vom 01.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.04.2005 - 11 Ca 365/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist ein Lohnzahlungsanspruch des Klägers für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 17.01. bis 28.12.2004. Der Beklagte hat für diesen Zeitraum zwei Lohnabrechnungen erstellt, für November 2004 und Dezember 2004, hinsichtlich deren Inhalt auf Blatt 10, 11 d.A. Bezug genommen wird. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach einem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag, nach dessen § 3 die wöchentliche Arbeitszeit zurzeit 35 Stunden beträgt. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf Blatt 4 bis 8 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, im November an 9 Arbeitstagen jeweils 12,25 Stunden pro Tag gearbeitet zu haben, im Dezember ebenfalls am 1. bis 3., 6. und vom 13. bis 17.12.2004; für weitere 7 Arbeitstage seien zumindest 8 Stunden in Ansatz zu bringen; am 9.12. sei er für 8 Stunden eingesetzt worden. Die Lohnabrechnungen der Beklagten seien fehlerhaft.
Zum Gütetermin vom 14.03.2005 haben die Parteien einen Teilvergleich abgeschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger 674,04 Euro netto zu zahlen, das ist der sich aus der Abrechnung der Beklagten für Dezember 2004 ergebende Betrag. Das Verfahren ist im Übrigen inzwischen aufgrund der Insolvenz der Beklagten unterbrochen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 11.04.2004 dem Kläger in Höhe von 1.500 Euro Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt und sie im Übrigen wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 20 d.A. Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die am 02.05.2005 beim Arbeitsgericht - AK Bad Kreuznach - eingegangene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Kläger habe keineswegs Pausenzeiten als Arbeitszeiten aufgeführt und auch die Lohnabrechnung der Beklagten für Dezember 2004 nicht akzeptiert.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 11.05.2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 29, 30 d.A. Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Arbeitszeiten des Klägers seien exakt angegeben. Die einzelnen Arbeitstage seien von der Beklagten nicht bestritten worden. Im Übrigen fehle es gänzlich an substantiierten Einwendungen der Beklagten.
Daher sei auf die sofortige Beschwerde hin die Prozesskostenhilfe für die gesamte Klageforderung zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, also statthaft; sie erweist sich auch sonst als zulässig. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat zu Recht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO verneint.
Zwar genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen einer summarischen Prüfung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist im Interesse des Zugangs des Klägers zur Arbeitsgerichtsbarkeit grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen und nur eine summarische Überprüfung geboten. Diese führt allerdings vorliegend, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, allenfalls zu einer Prozesskostenhilfebewilligung für eine Teilklageforderung in Höhe von 1.500 Euro brutto.
Dass die Beklagte mit der Klageforderung nicht einverstanden ist, ergibt sich vorliegend bereits aus dem Akteninhalt, ohne dass es eines besonderen schriftsätzlichen Bestreitens bedurft hätte. Denn aufgrund der von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen für November und Dezember 2004 wird eindeutig erkennbar, von welcher Zahl von geleisteten Arbeitsstunden des Klägers die Beklagte ausgeht. Diese Zahl stimmt in keiner Weise mit der vom Kläger behaupteten Stundenzahl überein. Wenn die Lohnabrechnung einen Sinn haben soll, dann ist es schlicht der, anzugeben, welche Teilforderungen die Beklagte für berechtigt hält. Zum anderen liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vor, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vorsieht. Das bedeutet bei einer 5-Tage-Woche eine tägliche normale Arbeitszeit von 7 Stunden.
Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht zu Recht eine nähere Substantiierung der Klageforderung verlangt. Daran fehlt es vollständig. Dies wäre aber umso erforderlicher gewesen, als insbesondere die vom Kläger angegebenen Arbeitszeiten zwar, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, Pausenzeiten abgezogen haben, aber dennoch bei einer zumeist behaupteten Arbeitsstundenzahl von 12,25 grob gesetzeswidrig im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind, so dass der Beschwerdeführer nichts anderes behauptet, als dass die Beklagte von ihm fortgesetzt Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften verlangt hätte. Da davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, wäre es Sache des Klägers gewesen, die Arbeitszeiten im Einzelnen aufzuschlüsseln, um seinen Sachvortrag einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte zugänglich zu machen. Daran fehlt es, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, denn es enthält insoweit keinerlei neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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