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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 1147/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 1147/03

Verkündet am: 07.06.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird die Beiordnung der Rechtsanwälte D. und D. durch Beschluss vom 18.08.2003 (Bl. 68 d. A.) aufgehoben.

2. Dem Arbeitsgericht Koblenz wird aufgegeben, den Antrag des Klägers vom 10.08.2003 auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes erneut zu bescheiden.

Gründe:

I.

Die Parteien des vorliegenden Hauptsacheverfahrens streiten unter anderem über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung, Entgeltzahlungen, die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung, eine Abrechnung sowie die Aushändigung einer berechtigten Lohnsteuerbescheinigung.

Die Klage wurde am 24.10.2002 von den Rechtsanwälten D. und D., D-Stadt, gefertigt und beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht. Mit Schreiben vom 09.07.2003 (Bl. 47 d. A.), beim Arbeitsgericht Koblenz am 11.07.2003 eingegangen, haben die Klägervertreter das Mandat niedergelegt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.07.2003 (Bl. 60 d. A.) Prozesskostenhilfe beantragt. Durch Beschluss vom 05.08.2003 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Rechtsanwälte D. den Gegenstandswert für deren anwaltliche Tätigkeit auf 3.643,10 € festgesetzt (Bl. 63, 64 d. A.). Auf Anfrage des Arbeitsgerichts hat der Kläger durch Schreiben vom 10.08.2003 auch um die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebeten.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 18.08.2003 - 2 Ca 3665/02 - dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung der Rechtsanwälte D. und D. mit Wirkung vom 13.08.2003 bewilligt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der vormaligen Klägervertreter vom 26.08.2003.

Die Klägervertreter tragen vor, dass die Beiordnung ohne ihr Einverständnis erfolgt sei. Es bestehe keine Bereitschaft, den Kläger zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts zu vertreten. Zudem bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr zwischen ihnen und dem Kläger; sie hätten bereits mit Schriftsatz vom 09.07.2003 das Mandat niedergelegt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.08.2003 nicht abgeholfen, weil die Tatsache der nicht rechtzeitigen Zahlung des Gebührenvorschusses - der Anlass für die Mandatsniederlegung - nicht geeignet sei, das Mandatsverhältnis zu erschüttern. Das Arbeitsgericht hat sodann die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie hätten keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung gestellt; von einem Antrag des Klägers sei ihnen nichts bekannt. Nachdem sie das Mandat niedergelegt hätten, habe das Arbeitsgericht nicht ohne vorherige Anhörung davon ausgehen können, dass sie noch bereit oder willens gewesen seien, die Vertretung des Klägers weiterhin zu führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durfte die Beiordnung der Beschwerdeführer zugunsten des Klägers ohne bzw. gegen deren erklärten Willen nicht erfolgen.

Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Der Hilfsbedürftige muss danach einen Anwalt, der zu seiner Vertretung bereit ist, auswählen und namentlich benennen. Dafür ist zwar keine Form vorgeschrieben. Die Wahl kann auch ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden. Wird im Bewilligungsverfahren für eine Partei ein Anwalt tätig, so zeigt dies, dass er gewählt worden und zur Vertretung bereit ist. Wenn er für seinen Mandanten PKH begehrt, ohne ausdrücklich seine Beiordnung zu beantragen, enthält sein Gesuch einen stillschweigenden Beiordnungsantrag. Dies gilt erst recht dann, wenn wie vorliegend, der vom Kläger benannte Anwalt die Klage erhoben hat, den Kläger in verschiedenen mündlichen Verhandlungen vertreten und auch das gesamte schriftsätzliche Vorbringen bis zum Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe gestaltet hat. Insofern war das Arbeitsgericht zunächst an das Verhalten der Klägervertreter und des Klägers gebunden.

Widerruft allerdings eine Partei vor der Bewilligung ihrer Wahl, insbesondere durch Mandatsentzug, dann ist das Gericht auch daran gebunden. Der ursprünglich gewählte Anwalt hat dann einerseits kein Recht auf Beiordnung und dementsprechend auch kein Beschwerderecht, ist andererseits aber gegen seinen Willen auch nicht verpflichtet, ein entsprechendes Mandat zu übernehmen. Jede andere Auffassung würde gegen Art. 12 GG verstoßen.

Vorliegend haben die Klägervertreter das Mandat lange bevor der Kläger überhaupt die Beiordnung eines Anwalts beantragt hatte, niedergelegt und sind danach auch nicht mehr für den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit tätig geworden. Sie haben lediglich, was gleichfalls für die Beendigung ihrer Tätigkeit für den Kläger spricht, die Gegenstandswertfestsetzung beantragt und vom Arbeitsgericht auch erhalten. Von daher bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Klarstellung, dass er auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, durch den Kläger, für das Arbeitsgericht keinerlei Veranlassung mehr, davon auszugehen, dass die Klägervertreter zur Vertretung des Klägers bereit seien. Auf welchen Gründen die Niederlegung des Mandats durch die Klägervertreter beruhte, kann dahinstehen. Von daher kann auch nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Nichtabhilfeentscheidung gefolgt werden, dass die Nichtzahlung von Vorschüssen kein ausreichender Grund für die Erschütterung eines Mandatverhältnisses sei. Es ist insoweit im Hinblick auf Artikel 12 GG Sache des jeweiligen Prozessbevollmächtigten bzw. Rechtsanwalts, zu entscheiden, ob er bereit ist, ein zunächst übernommenes Mandat fortzusetzen, oder aber zu beenden. Es steht den Arbeitsgerichten insoweit nicht zu, ihre Wertungen an die Stelle des jeweiligen Prozessbevollmächtigten zu setzen.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben; das Arbeitsgericht Koblenz wird folglich über die Beiordnung eines zur Vertretung des Klägers bereiten Rechtsanwaltes erneut zu befinden haben.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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