Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 121/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG, GKG


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 91 a
ZPO § 567 Abs. 2
ArbGG § 12 a Abs. 1
ArbGG § 78 S. 1
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 121/07

Entscheidung vom 30.05.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.04.2007, Az. 8 Ca 93/07 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 19.01.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 991,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu begleichen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitspapiere inklusive einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsbescheinigung zu Händen der Klägerin zu reichen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes wahrheitsgemäßes Zeugnis zu erstellen.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2007 hat die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe sämtliche Klagepunkte erfüllt und deshalb werde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte hat sich mit der Erledigungserklärung einverstanden erklärt, jedoch nicht mit der Übernahme der Kosten.

Das Arbeitsgericht hat sodann, ohne dass zuvor ein Verhandlungstermin stattgefunden hätte, mit Beschluss vom 10.04.2007 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO auferlegt.

Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung, welche ihr am 16.04.2007 zugestellt worden ist, am 30.04.2007 Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Das Beschwerdegericht hat der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2007 aufgegeben, bis spätestens 24.05.2007 darzulegen, inwiefern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Hierzu hat die Klägerin keine Stellungnahme abgeben.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, da der gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht gegeben ist. Nach § 567 Abs. 2 ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich im vorliegenden Fall lediglich auf maximal 162,00 EUR. Dies sind die Kosten, welche durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.04.2007 erfasst werden. Dabei handelt es sich um Gerichtskosten, welche nach dem Gebührentatbestand Nr. 8210 aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG das Zweifache der Gebühr aus § 34 GKG ausmachen. Gemäß der Anlage 2 zu § 34 GKG beläuft sich eine einfache Gebühr bei einem Streitwert von bis zu 2.500,00 EUR auf 81,00 EUR.

Vorliegend ist von einem Streitwert in Höhe von höchstens 2.081,75 EUR auszugehen, mithin also von einem Streitwert der im Sinne der Anlage 2 zu § 34 GKG zwar über 2.000,00, jedoch unter 2.500,00 EUR liegt. Der Streitwert in Höhe von maximal 2.081,75 EUR ergibt sich aus der Bewertung der in der Klageschrift angekündigten Klageanträge: Der Klageantrag zu Ziffer 1. ist auf eine Geldleistung gerichtet und mithin in Höhe des geforderten Betrages von 991,31 EUR zu berücksichtigen. Für den Klageantrag zu 2., der auf die Herausgabe von Arbeitspapieren einschließlich einer Arbeitsbescheinigung gerichtet ist, sind zehn Prozent eines Bruttoarbeitsentgeltes des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall also 99,13 EUR (Zehn Prozent des Bruttoentgeltes eventuell zuzüglich Fahrgeld in Höhe von insgesamt 991,31 EUR). Hinzu kommen für den Klageantrag zu 3., mit welchem die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses begehrt, weitere 991,31 EUR, zumal auch dieser Antrag mit einem Einzelwert in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hat, trotz einer entsprechenden Aufforderung des Beschwerdegerichtes, keine Stellungnahme zu dem Beschwerdewert abgegeben. Da ein Gerichtstermin nicht durchgeführt wurde und mithin auch keine Reisekosten angefallen sind, darüber hinaus Anwaltskosten gem. § 12 a Abs. 1 ArbGG im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren nicht erstattungsfähig sind, verbleibt es bei einem Beschwerdewert von höchstens 161,00 EUR.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück