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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 124/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 124/05

Entscheidung vom 10.08.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.04.2005 - 1 BV 1311/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In einem aus Anlass der Durchführung einer Personenkontrolle am 16.04.2003 vom Betriebsrat, dem Antragsteller, beim Arbeitsgericht Mainz anhängig gemachten Beschlussverfahren haben die Beteiligten am 16.05.2003 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen:

"1. Die Bet. zu 2) verpflichtet sich, den Bet. zu u1) vor Durchführung von Personenkontrollen und sonstigen Maßnahmen, welche der Konzernsicherheit dienen, über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.

2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."

In der 8. Kalenderwoche des Jahres 2005 wurden bei mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zustellstützpunktes mit gerichtlichem Beschluss durch die Staatsanwaltschaft deren Wohnungen durchsucht.

Der Antragsteller macht geltend, diese Maßnahme der Staatsanwaltschaft sei ohne Information durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe auch eingeräumt, informiert gewesen zu sein. Deshalb habe eine Verpflichtung zur Information des Antragstellers aus dem im Beschlussverfahren geschlossenen Vergleich bestanden, gegen die die Antragsgegnerin verstoßen habe.

Der Antragsteller hat deshalb beantragt,

gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, festgesetzt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Niederlassung A. von den beabsichtigten Hausdurchsuchungen im Vorfeld keine Kenntnis gehabt haben. Sie habe erst durch ein Schreiben der Konzernsicherheit vom 15.02.2005 die Mitteilung erhalten, dass gegen Beschäftigte des Zustellstützpunktes ZSP strafrechtliche Ermittlungen durch die Kriminalinspektion geführt würden. Anlass waren Strafanzeigen geschädigter Quellekunden. Im Übrigen habe der Vergleichstext keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da die enthaltene Verpflichtung viel zu allgemein abgefasst sei. Die Beteiligte zu 2) könne dem Vergleichstext nicht genau entnehmen, über welche Maßnahmen der Betriebsrat konkret zu informieren sei.

Das Arbeitsgericht Mainz hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes daraufhin durch Beschluss vom 29.04.2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 79 bis 81 der Akte Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 09.05.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch am 23.05.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Beschwerde zugleich begründet.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Staatsanwaltschaft habe nur deshalb die Hausdurchsuchung vorgenommen, weil sie von der A. umfassend informiert gewesen sei. Sämtliche Recherchen bezüglich des Abhandenkommens der Postsendungen seien von der Antragsgegnerin bzw. von deren Konzernsicherheit ausgegangen. Insgesamt handele es sich vorliegend um eine sonstige Maßnahme, die der Konzernsicherheit diene, die folglich auch von dem Vergleich vom 16.05.2003 erfasst werde.

Der Beschwerdeführer beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses vom 29.04.2005 gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Wortlaut des Vergleichs lasse eine Ausdehnung auf jedwede Maßnahme Dritter eindeutig nicht zu. Insoweit spiele es keine Rolle, woher letztlich die Staatsanwaltschaft ihre Informationen erhalte, um darauf aufbauende Ermittlungen in die Wege zu leiten, die dann in einem Durchsuchungsbeschluss endeten. Aufgrund der notwendigen Vertraulichkeit, die schon deshalb geboten sei, um den Erfolg der Ermittlungsmaßnahmen nicht zu gefährden, habe für die Mitarbeiter der Konzernsicherheit eine Verpflichtung bestanden, keine Informationen weiterzugeben, insbesondere auch die Niederlassung nicht vorzeitig zu informieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft, und erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht kommt.

Dabei kann mit dem Arbeitsgericht offen bleiben, ob - wogegen erhebliche und durchgreifende Bedenken bestehen - der gerichtliche Vergleich vom 16.05.2003 überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat, da auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers eine Verletzung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung nicht gegeben ist.

Bei staatsanwaltlichen Untersuchungen handelt es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme im Sinne des Vergleichtexts. Dieser ist ausgehend von seinem Wortlaut nach dem Zusammenhang und Zweck der Vereinbarung auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auslöser des Hauptsacheverfahrens die Durchführung von Personenkontrollen durch die Antragsgegnerin im Betrieb (!) der Antragsgegnerin waren. Dies lässt eine Auslegung, wie sie die Antragstellerseite vornimmt, erstreckend auf alle Maßnahmen auch durch nicht am Rechtsstreit beteiligte Dritte, auch außerhalb des Betriebes, nicht zu, auch nicht mit der Einschränkung auf Maßnahmen, die der Antragsgegnerin bekannt sind. Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG wegen der Durchführung von Personenkontrollen durch die Antragsgegnerin in ihrem Betrieb gestritten. Insoweit sollte nach der gebotenen Auslegung des Vergleichs eine Verpflichtung aufgenommen werden, die über die reinen Personenkontrollen hinausging, sich aber auf Maßnahmen der Antragsgegnerin bezog, weil es auch die Antragsgegnerin war, die die Informationspflicht zu erfüllen hatte und da nur solche Maßnahmen überhaupt geeignet sind, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auszulösen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, damit habe es die Antragsgegnerin in der Hand, durch die Einschaltung Dritter beliebig ihrer übernommenen Informationspflicht zu entgehen, kann dem nicht gefolgt werden, da Kontrollmaßnahmen, bei denen sich die Antragsgegnerin Dritter als Gehilfen bedient, eigene Maßnahmen mit entsprechender Informationspflicht bleiben. Im Hinblick auf Maßnahmen der Staatsanwaltschaft ist der Einwand demgegenüber abwegig. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft auf eigene Veranlassung und nicht auf eine Beauftragung privater Personen handelt. Von daher war keine informationspflichtige Maßnahme im Sinne des geschlossenen Vergleichs gegeben und demzufolge hat das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Denn soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Hausdurchsuchungen nur deshalb vorgenommen worden seien, weil die Staatsanwaltschaft von der A. umfassend informiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies kein Fehlverhalten der Niederlassungsleitung, die den streitgegenständlichen Vergleich abgeschlossen hat, darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat im Einzelnen substantiiert vorgetragen, dass insbesondere die Mitarbeiter der Konzernsicherheit nicht einmal die Befugnis gehabt hätten, die Niederlassungsleitung über entsprechende Verdachtsmomente zu informieren, um die Ermittlungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Insofern ist die Beschwerdebegründung mit ihrem zusammengefassten Inhalt, dass alle Recherchen bezüglich des Abhandenkommens der Postsendungen von der Antragsgegnerin bzw. von deren Konzernsicherheit ausgegangen sind, völlig unsubstantiiert, weil vorliegend gerade ein Pflichtenverstoß der vergleichsabschließenden Beteiligten zu 2) - Niederlassungsleitung - gegeben sein müsste, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Dass die Niederlassungsleitung durch den fraglichen Vergleich sich etwa verpflichtet haben sollte, Informationen über Maßnahmen, die ihr nicht bekannt sind, weiterzuleiten, lässt sich dem Vergleichstext beim besten Willen nicht entnehmen. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass der Vergleichstext so zu verstehen ist, dass er nicht nur die Niederlassungsleitung in der Zusammenarbeit mit ihrem Betriebsrat verpflichten bzw. berechtigen sollte, sondern Dritte, insbesondere die Konzernsicherheit, und dass er darüber hinaus auch noch aufgrund eigenem Willensentschluss initiierten Maßnahmen außerhalb des Unternehmens stehender Dritter, vorliegend der Staatsanwaltschaft erfassen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 2) und Beschwerdegegnerin gegen die von ihr übernommenen Verpflichtungen verstoßen haben könnte, bestehen folglich nicht. Die Vorstellung, dass die hier maßgeblichen Geschehensabläufe, wie vom Beschwerdeführer angenommen, vom Vergleichstext erfasst sein sollten, ist nach den zuvor dargestellten Kriterien zur Auslegung einer derartigen Vereinbarung derart fern liegend, dass eine entsprechende Verpflichtung nach ihrem konkreten Inhalt und nach den Adressaten im Einzelnen in der Regelung selbst hätte präzisiert werden müssen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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