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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 124/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten Rechtsanwalt Z wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger hat, vertreten durch den weiteren Beteiligten Rechtsanwalt Z, eine Klage auf Lohn- und Überstundenvergütung beim Arbeitsgericht Mainz eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z zu gewähren. Der Klageschrift war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. Am 02.02.2009 kündigte der Kläger das Mandatsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt Z und beauftragte Herrn Rechtsanwalt B., A-Stadt mit der weiteren Wahrnehmung seiner Rechte. Herr Rechtsanwalt B. hat nun seinerseits beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Diesem Antrag hat Herr Rechtsanwalt B. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, allerdings teilweise ohne Belege, beigefügt. Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin mit Beschluss vom 05.03.2009 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Herrn Rechtsanwalt B. ab dem 05.02.2009 beigeordnet. Während der mündlichen Güteverhandlung vom 11.02.2009 unterrichtete der Kläger das Arbeitsgericht und die Gegenseite von der Kündigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt Z vom 02.02.2009. Das Arbeitsgericht hat den Kläger während dieser Güteverhandlung auf die Unvollständigkeit der von ihm eingereichten Belege hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2009 hat Herr Rechtsanwalt B. die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Einreichung weiterer Unterlagen ergänzt. Der weitere Beteiligte Herr Rechtsanwalt Z hat am 07.05.2009 Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt. Der weitere Beteiligte macht geltend,

soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, dass erst ab dem 05.02.2009 ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe, sei dies nicht nachvollziehbar, da der Antrag im Sinne von § 117 Abs. 1 ZPO von dem weiteren Beteiligten mit der Klageschrift gestellt worden sei. Die Vermögensverhältnisse müssten lediglich dargelegt werden bevor die Instanz ende. Da er erst mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 20.04.2009 von der Beiordnung des Rechtsanwalt B. erfahren habe, sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hätte nämlich ordnungsgemäß angehört werden müssen, da in seine Rechte eingegriffen worden sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da es dem weiteren Beteiligten an der notwendigen Beschwer fehlt. Durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.03.2009 wurde nicht in Rechte des weiteren Beteiligten eingegriffen, da dessen Mandatsverhältnis bereits zum 02.02.2009 beendet war und der Kläger zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss erging, ausdrücklich beantragt hatte, ihm Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Eine Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z war daher zu diesem Zeitpunkt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich. Das Arbeitsgericht Mainz war insbesondere nicht verpflichtet, einen weiter rückwirkenden Bewilligungsbeschluss unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z zu erlassen. Bewilligungsreife hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuches des Klägers lag nämlich erst vor, als er am 12.02.2009 die erstmals am 02.02.2009 eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage der vom Arbeitsgericht zu Recht als Ergänzung angeforderten Unterlagen vervollständigt hat. Eine Bewilligungsreife tritt erst an jenem Tag ein, an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.1981 - IV b ZR 694/80 = NJW 1982, 446; NJW 1104). Werden Belege erst nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, tritt erst zu diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife ein (vgl. BGH NJW 82, 446). Die Bewilligungsreife für den vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers trat mithin erst nach jenem Zeitpunkt ein, zu dem der Beiordnungsantrag des Klägers bereits geändert war. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt, der vor der Bewilligungsreife liegt, kann nicht verlangt werden (vgl. BGH a.a.O.). Da die sofortige Beschwerde, unabhängig von der Versäumung der Beschwerdefrist, unzulässig ist, konnte auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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