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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 129/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 Satz 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 | |
ZPO § 117 Abs. 1 | |
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 119 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Aktenzeichen: 7 Ta 129/07
Entscheidung vom 22.05.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.03.2007, AZ: 6 Ca 36/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 08.01.2007 einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereicht und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. zu bewilligen.
Während der Güteverhandlung vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger unter Hinweis auf sein Prozesskostenhilfegesuch aufgegeben, eine Abschrift seiner letzten Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen. Sodann haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Abgeltung von vier Urlaubstagen, die Nichtrückforderung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 sowie die Herausgabe einer Kamera durch die Arbeitgeberin geregelt worden sind.
Nach dem Vergleichsabschluss hat das Arbeitsgericht mitgeteilt, es beabsichtige, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Verfahrens auf 4.328,00 € und hinsichtlich des Vergleichs auf 5.867,00 € festzusetzen.
Nachdem der Kläger am 02.02.2007 u. a. die vom Gericht angeforderten Lohnabrechnungen eingereicht hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2007 ihm für die 1. Instanz mit Wirkung ab dem 08.01.2007 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2007 hat der Kläger ausgeführt, er habe einen uneingeschränkten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so dass sich die vorliegende Bewilligung auch auf den Vergleichsabschluss erstrecke. Vorsorglich werde aber beantragt, den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss entsprechend zu ergänzen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.03.2007 den Antrag auf Ergänzung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 07.02.2007 zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der Antrag, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleiches zu erstrecken, sei erst nach Abschluss des Verfahrens bei Gericht eingegangen, so dass eine Ergänzung ausgeschlossen sei.
Der Kläger, dem diese Entscheidung am 26.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 26.04.2007 Beschwerde eingelegt.
Der Kläger macht geltend,
er habe einen umfassenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und das Arbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 07.02.2007 keine Einschränkung dahingehend gemacht, dass der Vergleichsmehrwert nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst werde. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass das Gericht erst nach der Verhandlung über den Bewilligungsantrag entschieden habe und dieser Beschluss eine uneingeschränkte Bewilligung enthalte. Auf den nachträglich gestellten Antrag des Klägers komme es mithin nicht an. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.03.2007 sei mithin aufzuheben.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Beschluss vom 21.03.2007 zu Recht den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 07.02.2007 zurückgewiesen.
1.
Über den vom Kläger lediglich vorsorglich gestellten Antrag vom 19.03.2007 auf Ergänzung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses war zu entscheiden, da der vorausgegangene Bewilligungsbeschluss vom 07.02.2007 die im Vergleich vom 06.02.2007 über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinaus mitgeregelten Streitgegenstände nicht erfasst hat.
Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im vorliegenden Fall stellte der Kläger seinen Bewilligungsantrag bereits in der Klageschrift, wobei ausschließlich ein Feststellungsantrag, der gegen die Kündigung vom 27.12.2006 gerichtet war, angekündigt worden war. Vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den gerichtlichen Vergleich vom 06.02.2007 hat der Kläger hingegen nicht beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Dieser Antrag ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht bereits in dem Bewilligungsantrag aus der Klageschrift enthalten, denn dort war nur ein Kündigungsschutzantrag als Bezugsobjekt des Bewilligungsantrages angekündigt, so dass das Arbeitsgericht auch eine Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO nur in diesem Zusammenhang anstellen konnte.
Der Umstand, dass das Arbeitsgericht erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens und damit nach Abschluss des Vergleiches vom 06.02.2007 über den Bewilligungsantrag des Klägers entschieden hat, ändert nichts daran, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag des Klägers nach § 117 Abs. 1 ZPO vorlag, welcher die überschießenden Regelungsgegenstände im Vergleich erfasst hätte. Für einen ordnungsgemäßen Antrag fehlt es unter Beachtung von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere an einer vom Kläger wenigstens in der Güteverhandlung zu Protokoll des Gerichts gegebenen Schilderung des Sachverhaltes, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen ergeben würden (vgl. Schwab/Veth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 11 a Rz. 129 m. w. N.). Hier hätten die im Vergleich mitgeregelten Streitgegenstände - Abgeltung von vier Urlaubstagen, Nichtrückzahlung des Weihnachtsgeldes und Herausgabe einer Kamera - dargestellt werden können. Da es hieran fehlt, kann auch der ursprünglich nur im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Bewilligungsantrag nicht konkludent als weitergehender Antrag aufgefasst werden, welcher auch die überschießenden Vergleichsregelungen erfassen könnte.
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Antrag auf Ergänzung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses zurückgewiesen hat. Der Ergänzungsantrag ist nämlich erst nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen aber vor dem Instanzende dem Gericht vorliegen, danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) mehr; diese kann nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz bestehen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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