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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 13/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 381 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. Dezember 2007, Aktenzeichen 3 Ca 1970/2007, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien führen vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Rechtsstreit (AZ 3 Ca 1970/2077), wobei sie von Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte vertreten werden.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat im Zuge dieses Rechtsstreits einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 12.12.2007 anberaumt und mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.11.2007 das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet. Dementsprechend ist der Beklagte zu dem Verhandlungstermin persönlich geladen worden.

Nachdem die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sich am 11.12.2007 einer Notoperation im Krankenhaus unterziehen musste, teilte der Prozessbevollmächtigte dem Arbeitsgericht am 11.12.2007, 15.30 Uhr telefonisch mit, er wisse noch nicht, ob er den Verhandlungstermin vom 12.12.2007 wahrnehmen könne, er werde sich aber gegebenenfalls am Morgen des 12.12.2007 noch einmal melden (vgl. Aktennotiz der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts vom 11.12.2007; Bl. 26 d. A.).

Der ebenfalls vom Beklagtenvertreter am 11.12.2007 unterrichtete Prozessbevollmächtigte der Klägerin lehnte dessen Vorschlag, dass keine der Parteien am Verhandlungstag auftreten solle, ab. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterrichtete seine Partei anschließend dahingehend, dass diese zu dem Kammertermin nicht zu erscheinen brauche.

Am 12.12.2007 sind zu der anberaumten Kammerverhandlung lediglich die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter erschienen, für den Beklagten niemand. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat am Ende der Sitzung den Rechtsstreit vertagt und gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens verhängt. Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 19.12.2007 zugestellt worden ist, am 02.01.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte macht geltend,

sein Prozessbevollmächtigter habe davon ausgehen müssen, dass der gegnerische Anwalt im Kammertermin vom 12.12.2007 ein Versäumnisurteil erwirke. Vor diesem Hintergrund habe ihn sein Prozessbevollmächtigter dahingehend informiert, dass er zu dem Kammertermin nicht zu erscheinen brauche. Er habe dem Gerichtstermin nicht ohne anwaltliche Begleitung ausgesetzt sein wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 02.01.2008 (Bl. 38 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, mit dem gegenüber dem Beklagten wegen Missachtung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Kammertermin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € festgesetzt wurde, aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; wegen der Gründe wird auf Seite 2 ff. des beiden Parteien übermittelten Beschlusses vom 14.01.2008 verwiesen. Sodann hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat zurecht gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € verhängt, da die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Verhängung eines Ordnungsgeldes erfüllt sind und eine genügende Entschuldigung des Beklagten nach § 381 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist.

1. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, die aber zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen ist, ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Der ordnungsgemäß persönlich geladene Kläger ist zu dem Verhandlungstermin vom 12.12.2007 nicht erschienen, sodass demnach die Verhängung eines Ordnungsgeldes geboten war. Die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Ordnungsgeldes hält sich im üblichen Rahmen und erscheint angemessen.

2. Der Beklagte hat sein Nichterscheinen nicht genügend entschuldigt. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich, wird die bereits erfolgte Festsetzung eines Ordnungsmittels aufgehoben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die persönlich geladene Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nachträglich, nämlich im Rahmen der Beschwerdeschrift mitgeteilt, sein Anwalt sei davon ausgegangen, dass ein Versäumnisurteil ergehe und ihm deshalb geraten, zu dem Verhandlungstermin nicht zu erscheinen. Des Weiteren sei es ihm nicht zumutbar gewesen, ohne anwaltliche Hilfe den Verhandlungstermin wahrzunehmen.

Hierbei handelt es sich nicht um genügende Entschuldigungsgründe. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, es liege eine Säumnissituation vor und der Beklagte brauche zum Verhandlungstermin nicht zu erscheinen, war unrichtig, zumal der Prozessbevollmächtigte am Tag zuvor dem Arbeitsgericht fernmündlich mitgeteilt hatte, er wisse noch nicht, ob er - angesichts der Notoperation, welcher sich seine Frau am 11.12.2007 unterzogen habe - am darauffolgenden Verhandlungstag erscheinen werde. Infolgedessen lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Säumnissituation vor, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, ohne eigenes Verschulden, am Erscheinen verhindert war (vgl. § 337 Satz 1 ZPO).

Der fehlerhafte Hinweis seiner Prozessbevollmächtigten vermag aber den Beklagten als Partei nicht zu entschuldigen, zumal er sich das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

Darüber hinaus reicht auch der Einwand des Klägers, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, ohne anwaltliche Begleitung zu dem Kammertermin zu erscheinen, nicht für eine genügende Entschuldigung aus. Einer Partei steht es, auch wenn sie persönlich zu einem Verhandlungstermin geladen ist, selbstverständlich frei, die "Flucht in die Säumnis" anzutreten und nicht zu erscheinen. Dies setzt aber voraus, dass dann eine Säumnissituation auch tatsächlich gegeben ist. Ist aber diese Situation nicht gegeben, hat eine Partei aber auch dann auf entsprechende Anordnung des Gerichtes zu erscheinen, wenn ihr Anwalt verhindert ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei während eines Verhandlungstermines, der von einem Arbeitsgericht durchgeführt wird, unsachlich oder unfair behandelt wird. Ihr Erscheinen ist daher, soweit eine Säumnissituation nicht gegeben ist, in der Regel zumutbar.

Nach alldem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ff. ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzliche begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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