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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 130/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZSEG


Vorschriften:

ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
ZSEG § 10 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 130/04

Verkündet am: 19.08.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2004 - 1 Ca 3751/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 199,83 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägers zu seinem Prozessbevollmächtigten und zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, sowie die Erstattungsfähigkeit von Verdienstausfall für die entsprechenden Zeiträume.

Mit Antrag vom 02.02.2004 hat der Kläger, der im Berufungsverfahren mit seiner Klage in vollem Umfang obsiegt hat (Urteil vom 19.01.2004 - 7 Sa 975/03 -) die Erstattung folgender Kosten in Höhe von insgesamt 225,66 € geltend gemacht:

Besprechungstermine 14.10.2002 (anwaltliches Aufforderungsschreiben); Besprechungstermin nach Vorlage der ablehnenden Haltung der Beklagten, Fertigung der Klageschrift; Gütetermin 09.01.2003 mit Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers; Besprechungstermin 11.03.2003 in der Kanzlei zur Fertigung eines Schriftsatzes vom 12.03.2003; Verhandlungstermin 26.06.2003 vor dem Arbeitsgericht mit angeordnetem persönlichem Erscheinen; Besprechungstermin 29.10.2003 zur Fertigung der Berufungsbegründung und Anschlussberufung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher von der Beklagten aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu erstatten sind.

Die Beklagte hat der Festsetzung widersprochen, weil nicht ansatzweise die Notwendigkeit dieser Kosten gegeben sei.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz durch Beschluss vom 06.05.2004 die von der Beklagten an den Kläger insoweit zu erstattenden Kosten auf 25,83 € nebst Zinsen festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 135 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihm am 13.05.2004 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch am 14.05.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 139, 140 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 26.05.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfe wird auf Blatt 145 der Akte Bezug genommen.

Beide Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren nicht weiter schriftsätzlich geäußert.

Hinsichtlich der gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht Koblenz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich die Erstattung von Kosten in Höhe von 25,83 € im hier maßgeblichen Zusammenhang durch die Beklagte verlangen kann.

Die Kammer teilt ausdrücklich die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die geltend gemachten Kosten für die Besprechungstermine 14.10.2002, Fertigung der Klageschrift 01.03.2003 gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig sind. Hinsichtlich der Kosten für die Wahrnehmung der Termine vor dem Arbeitsgericht, für die das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, sind nur die Fahrtkosten erstattungsfähig. Der geltend gemachte Verdienstausfall kann im Hinblick auf § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gleichfalls nicht festgesetzt werden. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. Soweit eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht wurde, ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 ZSEG nur der notwendige Aufwand bis zu 3,00 € zu erstatten. Es wurde jedoch weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass ein Aufwand entstanden ist. Für den Besprechungstermin am 29.10.2003 (Fertigung der Berufungsbegründung und Anschlussberufung) sind die geltend gemachten Fahrtkosten erstattungsfähig. Soweit ein Verdienstausfall geltend gemacht wurde fehlt es an einem entsprechenden Nachweis, dass dieser entstanden ist. Gleiches gilt für die Aufwandsentschädigung. Von daher hat das Arbeitsgericht zutreffend zwei mal 8,61 € an Fahrtkosten für zwei Termine der ersten Instanz sowie weitere 8,61 € als Fahrtkosten zum Besprechungstermin für die Berufungsbegründung festgesetzt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen, oder Ausführungen, die belegen könnten, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich unzutreffend ergangen ist. Von daher sind weitere Ausführungen nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Aus der Differenz des geltend gemachten Betrages und dem vom Arbeitsgericht lediglich festgesetzten Teilbetrag.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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