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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.08.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 143/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ArbGG § 78 Satz 1 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 04.01.2008, Az: 7 Ca 1324/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Rechtsstreit um die Gewährung von Erholungsurlaub geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.09.2006 der Klägerin auf Antrag von deren Prozessbevollmächtigten für den ersten Rechtszug in vollem Umfang Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 12.09.2006 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z. mit der Maßgabe bewilligt hat, dass die Klägerin einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Das Arbeitsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit seit dem 12.09.2006 ruhen ließen, ca. ein Jahr später versucht, zu überprüfen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin geändert haben. Hierzu hat das Arbeitsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2007, 22.11.2007 und 12.12.2007 aufgefordert, mitzuteilen, in welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sie lebe und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Nachdem diese Aufforderungen erfolglos geblieben waren, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.01.2008 den Beschluss vom 12.09.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, die Klägerin habe die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben, so dass die Aufhebungsvoraussetzungen im Sinne von § 124 Nr. 2 ZPO gegeben gewesen sein. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.01.2008 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 05.02.2008, das am 08.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Klägerin habe jetzt erst ihre Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an ihn übersandt. Er lege diese nunmehr vor und beantrage, der Klägerin Prozesskostenhilfe erneut zu bewilligen. Diesem Schriftsatz des Klägerinvertreters war eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ohne jegliche Belege für Einnahmen und Ausgaben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht den Klägerinvertreter aufgefordert, entsprechende Belege vorzulegen.
Sodann hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2008 einen Kontoauszug vom 29.02.2008 vorgelegt und darauf verwiesen, dass sie derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von 643,50 EUR beziehe. Aus dem Kontoauszug ergab sich des weiteren, dass die Klägerin eine Rente in Höhe von 216,93 EUR erhalten hat. Daraufhin hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert, einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen des Arbeitsamtes, einen Rentenbescheid und aktuellere Kontoauszüge vorzulegen. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin das Arbeitsgericht - versehentlich - den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12.09.2009 erneut aufgehoben und zur Begründung wiederum auf §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO verwiesen hat. Gegen diesen dem Klägerinvertreter am 14.05.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2008, das am 15.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeschreiben führt die Klägerin aus, sie habe am 24.04.2008 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, der bislang noch nicht beschieden worden sei. Infolgedessen könne sie derzeit noch keine weiteren Unterlagen vorlegen.
Das Arbeitsgericht hat anschließend der Klägerin mitgeteilt, diese könne den Beschluss vom 08.05.2008 als gegenstandslos betrachten; es werde über die Abhilfe/Nichtabhilfe hinsichtlich der Beschwerde vom 05.02.2008 entschieden. Das Arbeitsgericht hat dann des weiteren der Beschwerde vom 05.02.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 04.01.2008 erhoben. Er hat in diesem Schriftsatz nämlich Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.01.2008 und beantragt, der Klägerin Prozesskostenhilfe erneut zu bewilligen. Hierdurch hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Bewilligungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes für gegeben hält, mithin auch die Aufhebungsentscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Die somit gegebene sofortige Beschwerde ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig.
Hingegen war nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die ausdrücklich von der Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2008 erklärte Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.05.2008. Denn dieser sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht abgeholfen, indem es der Klägerin in dem gerichtlichen Schreiben vom 27.05.2008 mitgeteilt hat, dass der Aufhebungsbeschluss vom 08.05.2008 als gegenstandslos betrachtet werden könne.
Die gegen den Beschluss vom 12.09.2006 gerichtete Beschwerde bleibt allerdings ohne Erfolg, zumal die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung von §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtens ist. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben wird. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung muss zwar nicht den Formerfordernissen des § 117 Abs. 2 ZPO entsprechen, jedoch müssen sich aus dieser Erklärung die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei ergeben und auf Verlangen des Gerichtes sind die entsprechenden Angaben auch zu belegen. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die Klägerin zuletzt aufgefordert, in Ergänzung der bisher gemachten Angaben einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen des Arbeitsamtes, den Rentenbescheid und aktuellere Kontoauszüge vorzulegen. Die Anforderung dieser Unterlagen war, insbesondere angesichts der ersichtlich unvollständigen Angaben der Klägerin, sachlich gerechtfertigt. Da selbst zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung diese Unterlagen noch nicht bei Gericht eingegangen waren, konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin sich ordnungsgemäß darüber erklärt hatte, ob eine Änderung ihrer Verhältnisse eingetreten sei.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.02.2008 mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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