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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 1432/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 5 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 |
Aktenzeichen: 7 Ta 1432/03
Verkündet am: 08.06.2004
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 27.10.2003 - 5 Ca 381/03 - aufgehoben und teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für den Vergleich auf 21.906,66 € festgesetzt.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer 40 %, der Beschwerdegegner 60 % zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140,36 € festgesetzt.
5. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache war eine Änderungskündigung der Beklagten, deren soziale Rechtfertigung der Kläger in Abrede gestellt hat.
Im Kammertermin vom 14.10.2003 haben die Parteien daraufhin folgenden Vergleich abgeschlossen:
"1. Die Parteien setzen das Arbeitsverhältnis spätestens ab 01.12.2003 oder einvernehmlich früher in der Verpackungsabteilung fort.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger die Entgeltsicherung nach dem Ausgleichsplan vom 24.02.2003 bis 30.06.2009 zusteht."
Der Klägervertreter hat daraufhin Gegenstandswertfestsetzung beantragt; das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin nach Anhörung durch Beschluss vom 27.10.2003 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 6.924,54 € und für den Vergleich auf 10.670,07 € festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 89, 90 der Akte Bezug genommen.
Gegen den ihm am 31.10.2003 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter durch am 03.11.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf Blatt 94, 95 der Akte Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 06.11.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 97, 98 der Akte Bezug genommen.
Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Erhöhung des Gegenstandswertes für den abgeschlossenen Vergleich auf 27.883,39 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Denn der Beschwerdeführer kann die Festsetzung eines Wertes für den Vergleich auf 21.906,66 € verlangen, nicht aber den von ihm geltend gemachten Betrag. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert für den abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wie vom Klägervertreter beantragt und berechnet festzusetzen. Denn für die Wertfestsetzung gem. §§ 3, 5 ZPO kommt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf an, ob und inwieweit die in einem Vergleich geregelten Ansprüche bereits rechtshängig waren. Eine derartige Auffassung müsste dazu führen, dass dann, wenn Streit in einem Arbeitsverhältnis besteht, ein Prozessbevollmächtigter bereits aus gebührenrechtlichen Gründen möglichst alle in Frage kommenden und denkbaren Ansprüche rechtshängig machen würde, was erhebliche weitere Kosten verursachen würde. Von daher kommt es für die Wertfestsetzung lediglich darauf an, welchen Wert die rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die tatsächlich erledigt werden, haben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Stichwort "Vergleich"). Vorliegend ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, aber gerade der Anspruch des Klägers für den im Vergleich enthaltenen Zeitraum festgelegt und damit abschließend erledigt worden.
Allerdings rechtfertigt dies nicht den vom Klägervertreter geltend gemachten Betrag. Dem steht § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG in unmittelbarer oder analoger Anwendung entgegen. Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezuges maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Vorliegend kommt danach also lediglich die Festsetzung der 36fachen Monatsdifferenz in Betracht, das sind 14.982,12 €. Hinzu kommen auch insoweit die für das Verfahren festgesetzten 6.924,54 €, so dass der Vergleichswert auf insgesamt 21.906,66 € festzusetzen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92, 97 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der Differenz der geltend gemachten Vergleichsgebühr zu der vom Arbeitsgericht festgesetzten.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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