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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 149/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 149/05

Entscheidung vom 11.08.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1), 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.05.2005 - 9 Ca 2799/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin war bei den Beklagten als Rechtsanwältin beschäftigt. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 18.01.2005 wurden die Beklagten verurteilt, der Gläubigerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie Auskunft über die von ihr in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 abgerechneten vereinnahmten Gebühren zu erteilen. Die Schuldner sind diesen Verpflichtungen trotz entsprechender Aufforderungen nicht nachgekommen.

Die Gläubigerin hat beantragt,

gegen die Schuldner zur Erzwingung der im Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2005 - 9 Ca 2799/04 - niedergelegten Verpflichtung, der Gläubigerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis sowie Auskunft über die von ihr in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30.September 2004 abgerechneten und vereinnahmten Gebühren zu erteilen, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbetreibung Zwangshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 06.05.2005 - 9 Ca 2799/04 - gegen die Schuldner zu 1) und 2) wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus der Nr. 2) aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2005 (9 Ca 2799/04) - Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses - als Gesamtschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung Zwangshaft in Höhe von bis zu sechs Monaten und desweiteren wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus Nr. 3) aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz, wie zuvor dargestellt - Auskunftserteilung über die von der Gläubigerin in dem Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 abgerechneten und vereinnahmten Gebühren - als Gesamtschuldner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 €, ersatzweise auch insoweit für den Fall der Nichtbeitreibung Zwangshaft in Höhe von bis zu sechs Monaten festgesetzt. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 83 bis 86 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihnen am 12.05.2005 zugestellten Beschluss haben die Schuldner durch am 25.05.2005 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und die Vorlage einer Beschwerdebegründung für die nächste Woche angekündigt.

Die Gläubigerin beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Gläubigerin hat mitgeteilt, dass sie der Beschwerdebegründung mit Interesse entgegensieht.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 09.06.2005 der sofortigen Beschwerde der Schuldner nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 96 der Akte Bezug genommen.

Im weiteren Beschwerdeverfahren haben die Schuldner und Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, ihre Beschwerde schriftsätzlich zu begründen; ein Schriftsatz ist bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hier nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer ist form- und fristgerecht eingelegt worden, also statthaft und erweist sich auch ansonsten insgesamt als zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 888 Abs. 1 ZPO sowohl hinsichtlich der Erteilung des Arbeitszeugnisses als auch der begehrten Auskunft, beides rechtskräftig feststehende Ansprüche, gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses (= Bl. 85 d. A.) Bezug genommen.

Nachdem es die Beschwerdeführer nicht für nötig erachtet haben, ihre Beschwerde inhaltlich zu begründen, weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Beschwerdeverfahren, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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