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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 150/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 138 |
Aktenzeichen: 7 Ta 150/05
Entscheidung vom 02.01.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2005 - 9 Ca 2856/04 - bezüglich der Verweigerung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
2. Dem Kläger wird für den erstinstanzlichen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z., D-Stadt zu den Bedingungen eines in Mainz ansässigen Rechtsanwalts mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.
Gründe:
I.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit in erheblichem Umfang Überstunden geltend gemacht und deren Bezahlung verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.03.2005 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 115 bis 124 d. A. Bezug genommen.
Im daraufhin vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich mit folgendem Inhalt beendet:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, unter Aufrechterhaltung ihres vorgetragenen Rechtsstandpunktes aus prozesswirtschaftlichen Gründen 1.000,00 € brutto zur Abgeltung der Klageforderung zu zahlen.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte 1/3, der Kläger 2/3.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 31.03.2005 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung auf sein Urteil vom gleichen Tage Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass, was auch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, die von ihm angestrengte Klage entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durchaus hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO habe.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 15.06.2005 nicht abgeholfen; hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 141 d. A. Bezug genommen. Das Arbeitgericht hat die Akte sodann dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich also als statthaft; sie ist auch ansonsten insgesamt zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann vorliegend aufgrund des Tatsachenvortrages beider Parteien die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 114 ff. ZPO für das vom Kläger angestrengte Verfahren nicht verneint werden.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 114 ff. ZPO bedeutet nämlich nicht, dass die Gewissheit bestehen muss, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung erfolgreich sein wird. Vorzunehmen ist vielmehr eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Insoweit ist zwar mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer, der insbesondere wie im vorliegenden Verfahren behauptet, in einem erheblichen und auch durchaus gesetzwidrigen Umfang Überstunden abgeleistet zu haben, im Einzelnen darlegen und beweisen muss, wann, wie und auf wessen Veranlassung er Überstunden abgeleistet hat. Dies entspricht seit Jahrzehnten der ständigen und fortgesetzten Rechtssprechung des BAG (seit BAG, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO). Dies ist im Ausgangspunkt auch durchaus sachgerecht, weil ein Arbeitnehmer, der eine derartige Behauptung aufstellt, ohne weiteres die Tatsachen aus seiner eigenen Wahrnehmung darstellen kann, die ausschlaggebend für die Entscheidung sind. Von daher ist die vom Arbeitsgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung vertretene Auffassung, dass der Kläger nach dem Bestreiten durch die Beklagte die wesentlichen Tatsachen vorliegend nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, vertretbar. Andererseits ist diese Auffassung aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 07.11.2005 ausführlich erörtert, nicht zwingend. Denn gemäß § 138 ZPO haben sich beide Parteien umfassend und wahrheitsgemäß zu den jeweils entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Das heißt aber nichts anderes, als dass dann, wenn der Arbeitnehmer, wie vorliegend, entsprechende Arbeitszeiten behauptet, der Arbeitgeber jedenfalls die Tatsachen substantiiert vortragen muss, die von ihm selbst wahrgenommen worden sind. Vorliegend hat sich die Beklagte aber im Wesentlichen darauf beschränkt, den Sachvortrag des Klägers zu bestreiten. Sie hat demgegenüber nicht dargestellt, wie die Arbeitszeiten des Klägers tatsächlich im Einzelnen gestaltet waren, so dass vorliegend durchaus eine von der Auffassung des Arbeitsgerichts abweichende Auffassung vertretbar erscheint. Gerade deshalb haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 07.11.2005 auch einen entsprechenden Vergleich abgeschlossen.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der sofortigen Beschwerde stattzugeben.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war für die Anordnung von Ratenzahlungen keine Veranlassung gegeben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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