Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 162/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 162/04

Verkündet am: 24.08.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2004 - 9 Ca 2090/03 - wird zurückgewiesen. Gründe:

I.

Hinsichtlich der Entwicklung des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache wird auf Seite 2, 3 der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen (Bl. 65, 66 d. A.), um Wiederholungen zu vermeiden. Der Kläger hat für das vorliegende Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe beantragt unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Dem war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau des Klägers beigefügt, die diese auch unterschrieben hatte. Im Kammertermin wies der Vorsitzende den Kläger darauf hin, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von ihm stamme. Mit Schreiben vom 30.04.2004 wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers befragt, ob der PKH-Antrag des Klägers aufrechterhalten werde. Für diesen Fall wurde dem Kläger aufgegeben, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 17.05.2004 einzureichen. Mit Beschluss vom 21.05.2004 hat das Arbeitsgericht daraufhin den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil der Kläger trotz der gesetzten Frist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte. Gegen den am 28.05.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 08.06.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.06.2004 beigefügt. Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde des Klägers daraufhin durch Beschluss vom 07.07.2004 - 9 Ca 2090/03 - nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 65 bis 69 der Akte Bezug genommen. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit statthaft; sie erweist sich auch sonst als zulässig. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zutreffend zurückgewiesen. Dem Kläger ist vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb zu versagen, weil er die erforderlichen Unterlagen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann zwar jedenfalls dann auch noch nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Allerdings muss dann, wenn dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, diese auch eingehalten werden. Dem ist der Kläger, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, vorliegend aber nicht nachgekommen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn die erforderlichen Unterlagen erst nach gesetzter Frist und ablehnender Entscheidung vorgelegt werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers führt deshalb vorliegend zum Verlust seines Anspruches auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes rechtfertigen könnten, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ersichtlich nicht vorgetragen. Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück