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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 163/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, SGB XII, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
SGB XII § 82 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 163/07

Beschluss vom 24.07.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.04.2007, Az: 6 Ca 427/06 - abgeändert und die mit Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.08.2006 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.05.2007 monatliche Raten in Höhe von 30,-- EUR zu zahlen hat.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

3. Eine Beschwerdegebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird nicht erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.08.2006 für den bei diesem Gericht geführten Kündigungsrechtsstreit mit Beschluss vom 24.08.2006 Prozesskostenhilfe, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Das Arbeitsgericht hat zu Beginn des Jahres 2007 überprüft, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.03.2007 nebst verschiedenen Belegen eingereicht.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.04.2007 die ursprünglich getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.05.2007 monatliche Raten in Höhe von 45,--- EUR zu zahlen hat. Diese Entscheidung beruht auf folgender Berechnung des nach § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers:

Einkünfte

 Bruttoeinkommen 156,00
sonstige Einkünfte 800,40
geldwerte Vorteile 97,00

Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB XII

Freibeträge

 Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 380,00
Freibetrag für das 2. Kind 266,00

sonstige Kosten

 Miete (anteilig*) 255,15
Nebenkosten (anteilig*) 28,70
Ergebnis 
anrechenbares Einkommen 123,55
gerundet 123,00
PKH-Rate 45,00

*) hinsichtlich EUR 144,85 (Miete) und EUR 16,30 (Nebenkosten) ist die Ehefrau entsprechend dem Anteil ihren eigenen Einkünften am Familieneinkommen zur Zahlung mit heranzuziehen.

Am 14.05.2007, hat der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigtem der Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichtes am 19.04.2007 zugestellt worden war, gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

er sei immer noch arbeitslos und falle ab Juli 2004 unter die Regelung von Hartz IV. Seine Tochter sei arbeitslos, er müsse diese bis zum 25. Lebensjahr noch unterstützen, ebenso seinen Sohn. Die Kündigungsklage habe er nach einem Hinweis des Arbeitsamtes erhoben, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern.

Dem Beschwerdeschreiben waren verschiedene Belege beigefügt, darunter ein Arbeitslosengeldbescheid, welcher gegenüber der Tochter des Klägers am 11.04.2007 ergangen war; hiernach bezieht sie seit dem 01.04.2007 einen täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 7,21 EUR.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und darüber hinaus auch teilweise begründet.

Das Rechtsmittel ist insoweit begründet, als dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2007 monatliche Raten, die gemäß §§ 120 Abs. 4, 115 ZPO an die Staatskasse zu leisten sind, nicht in Höhe von 45,-- EUR, sondern lediglich in Höhe von 30,-- EUR aufzuerlegen waren. Das Arbeitsgericht hat bei der oben dargestellten Berechnung der Ratenhöhe nach § 115 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend berücksichtigt, dass zugunsten des Klägers nicht nur für den Sohn, sondern - ab dem 01.04.2007 - auch für die Tochter ein Freibetrag in Höhe von monatlich 266,-- EUR (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) in Ansatz zu bringen war. Die Tochter des Klägers ist zwar volljährig, der Kläger ist dieser aber zum Unterhalt verpflichtet, zumal sie in seinem Haushalt wohnt (vgl. den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit zugunsten von Frau C. vom 11.04.2007 und den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der A Job Börse B-Stadt vom 12.12.2006) und mithin von ihrem Vater noch Unterhalt bezieht. Soweit der Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.03.2007 angegeben hat, seine Tochter stehe in einem Ausbildungsverhältnis und beziehe eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 440,-- EUR netto monatlich, hatte sich dies zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bereits geändert. Wie sich aus dem Arbeitslosengeldbescheid für Frau C. vom 11.04.2007 ergibt, bestand ab dem 01.04.2007 (Anspruchsbeginn) dieses Ausbildungsverhältnis nicht mehr.

Allerdings ist von dem Freibetrag, der in Höhe von 266,-- EUR zugunsten des Klägers für den der Tochter gewährten Unterhalt berücksichtigt wird, das monatliche Einkommen der Tochter in Abzug zu bringen. Dieses beläuft sich laut dem Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld vom 11.04.2007 auf täglich 7,21 EUR, mithin auf monatlich 216,30 EUR (7,21 EUR x 30 Tage). Der demnach noch in Ansatz zu bringende restliche Freibetrag beläuft sich auf 49,70 EUR (266,-- EUR minus 216,30 EUR). Das vom Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend ermittelte anrechenbare Einkommen des Klägers von 123,55 EUR reduziert sich mithin um 49,70 EUR, so dass 73,85 EUR anrechenbar bleiben. Nach der maßgeblichen Tabelle aus § 115 ZPO sind bei einem einzusetzenden Einkommen zwischen 50,-- und 100,-- EUR Monatsraten in Höhe von 30,-- EUR zu leisten.

Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde des Klägers unbegründet. Die Tatsachen, dass er derzeit arbeitslos ist und seinen Sohn unterstützen muss, sind bei der Berechnung der Ratenhöhe vom Arbeitsgericht bereits zutreffend berücksichtigt worden. Der Umstand, dass die vom Kläger eingereichte Kündigungsklage auf einen Hinweis der Bundesagentur für Arbeit zurückgeht, wonach er diese Klage erheben müsse, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren, führte nicht dazu, dass der Kläger für diesen Rechtsstreit keine Kosten tragen muss. Soweit er ab dem Monat Juli 2007 über ein geringeres Einkommen verfügt, muss er dies beim Arbeitsgericht unter Einreichung entsprechender Belege geltend machen; ggf. kann dann die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen ab Juli 2007 vom Arbeitsgericht angepasst werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Kläger keine Belege eingereicht, welche derzeit schon eine Abänderung rechtfertigen würden.

Nach alledem war die Entscheidung des Arbeitsgerichtes teilweise abzuändern.

Nachdem die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen wurde, sah die Beschwerdekammer von einer Erhebung der Gebühr im Sinne von Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ab.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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