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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 168/05
Rechtsgebiete: SGB III, ZPO


Vorschriften:

SGB III § 312
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 168/05

Entscheidung vom 11.08.2005

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.06.2005 - 4 Ca 3/05 - aufgehoben.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 5.699,10 € festgesetzt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Mit der am 03.01.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2004 - 4 Ca 3058/04 - für unzulässig erklärt wird. Hinsichtlich der weiteren angekündigten Anträge (Ziffer 2, 3) wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen. Der von dem angekündigten Klageantrag erfasste Vergleich hat folgenden Inhalt:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an den Kläger

a) für den Monat September 2004 2.000,00 € brutto abzüglich gezahlter 200,00 €, netto unverzüglich auszuzahlen.

b) für den Monat Oktober 2004 2.050,00 € brutto ohne jeden Abzug unverzüglich auszuzahlen.

2. die beklagte Partei verpflichtet sich ferner, eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 280,00 € brutto (Gegenwert von 4 Urlaubstagen die aus der Beschäftigung die am 31.10.2004 geendet hat herrühren) ordnungsgemäß abzurechnen. Die Auszahlung erfolgt nach Klärung, ob ein Übergang auf das Sozialamt der Verbandsgemeinde C-Stadt entsprechend deren Schreiben vom 11.11.2004 unter dem Aktenzeichen 410-02-18-63 erfolgt ist, entweder an den Kläger oder an die Verbandsgemeinde C-Stadt. Ferner verpflichtet sich die Beklagte an den Kläger für den Monat September Spesen in Höhe von 528,00 € netto abzurechnen und an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, für den Oktober Spesen in Höhe von 264,00 € netto abzurechnen und an den Kläger unverzüglich zur Auszahlung zu bringen.

3. Die beklagte Partei verpflichtet ferner, dem Kläger unverzüglich ein qualifiziertes Zeugnis, welches sich auf Art und Dauer der Beschäftigung sowie Führung und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt zu erteilen. Ferner eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III dem Kläger ausgefüllt zugänglich zu machen. ..."

Nach verschiedenen Teilerledigungserklärungen hat die Klägerin sodann angekündigt, zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.263,51 € nebst Zinsen (Schriftsatz vom 28.01.2005, Bl. 66 d. A.), und sodann (Schriftsatz vom 28.02.2005) 1.305,51 € nebst Zinsen abzüglich am 23.02.2005 gezahlter 1.263,51 € zu zahlen.

Das Arbeitsgericht ist sodann von einer Verfahrenserledigung ausgegangen und hat durch Beschluss vom 21.03.2005 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem alle ausstehenden Beträge vom Beklagten erstattet worden sind.

Auf Antrag des Klägerprozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht sodann den Gegenstandswert auf 1.305,51 € festgesetzt. (Beschluss vom 09.06.2005, Bl. 115 d. A.). Gegen den ihm am 13.06.2005 zugestellten Beschluss hat der Klägerprozessbevollmächtigte durch am 27.06.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 5.699,10 € festzusetzen.

Zur Begründung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass für die Wertfestsetzung maßgeblich allein der Streitgegenstand des Verfahrens ist, der aufgrund der wechselnden Prozessgeschichte zu einer Addition des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und des späteren - zweigeteilten - Zahlungsantrages führen müsse.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen (Beschluss vom 27.06.2005) und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im weiteren Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 26.07.2005 (Bl. 129, 130 d. A.) Bezug genommen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft, und erweist sich auch ansonsten insgesamt als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Denn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf 5.699,10 € festzusetzen.

Ausgangspunkt der Gegenstandswertfestsetzung ist vorliegend zunächst die Klageschrift. Danach geht es insgesamt um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2004 - 4 Ca 3058/04 -. Dieser (vgl. Bl. 12, 13 d. A.) hat ein wirtschaftliches Volumen zulasten der Klägerin, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgetragen, in Höhe von insgesamt 4.393,59 €. Die Klageschrift wendet sich, was sich bereits aus dem angekündigten Antrag ohne vernünftigen Zweifel ergibt, gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel insgesamt. Das im weiteren Laufe des Verfahrens immer wieder Teilerledigungserklärungen abgegeben worden sind, weil Zahlungen erfolgten - durch die unterschiedlichsten Beteiligten - ist insoweit unerheblich. Das Klagebegehren hatte erkennbar ein wirtschaftliches Volumen, wie vom Beschwerdeführer dargestellt.

Hinzu kommt gemäß § 5 ZPO der Wert des später in zwei verschiedenen Beträgen geltend gemachten Zahlungsantrages, der auch nicht in wirtschaftlicher Identität zu dem zunächst angekündigten Antrag steht. Von daher ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 5.699,10 €.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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