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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 168/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alternative
ZPO § 127 Abs. 2 Satz
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2008, Az.: 10 Ca 2674/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C., die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2006 ist ihm daraufhin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. ab dem 07.12.2006, ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung, bewilligt worden. Mit Schreiben vom 12.03.2008, 16.04.2008 und 13.05.2008 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderungen nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.06.2008 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 07.12.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass der Kläger die geforderte Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben habe, so dass gemäß § 124 Nr. 2 ZPO die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 27.06.2008 zugestellt worden ist, hat am 23.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger macht geltend,

er habe zu keiner Zeit ein Schreiben erhalten, mit dem er aufgefordert worden sei, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Darüber hinaus sei er finanziell nicht in der Lage den geforderten Betrag zu zahlen; er beziehe weiterhin Leistungen nach Hartz IV. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde umgehend nachgereicht. Nachdem der Kläger anschließend jedoch keinerlei weitere Angaben machte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 07.12.2006 unter Beachtung von §§ 124 Nr. 2 letzte Alternative, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu Recht aufgehoben. Nach § 124 Nr. 2 letzte Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der Kläger hat aber bis zum heutigen Zeitpunkt keine hinreichende Erklärung darüber abgegeben, inwiefern eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse bei ihm eingetreten ist. In der Beschwerdebegründung hat er lediglich ausgeführt, er sei finanziell nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen und beziehe weiterhin Leistungen nach Hartz IV. Diese Angaben sind unzureichend, da keine konkreten Angaben über Vermögen sowie monatliche Einnahmen und Ausgaben des Klägers gemacht werden. Die von ihm angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bis heute nicht eingereicht worden. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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