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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 18/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.01.2009, AZ: 8 Ca 1220/2008, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf am 09.12.2008 eine Kammerverhandlung stattgefunden hat. Während dieser Sitzung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung gestellt und des Weiteren zugesichert, er werde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bis spätestens 22.12.2008 dem Gericht vorlegen. Während der Kammersitzung haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Mit Schriftsatz vom 22.12.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Frist zur Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen um eine Woche, nämlich bis zum 29.12.2008, zu verlängern; diesem Verlängerungsantrag hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.12.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann eine weitere Verlängerung der Frist bis zum 07.01.2009 beantragt, da er mit seiner Mandantin noch keinen Termin habe vereinbaren können; auch insoweit hat das Arbeitsgericht antragsgemäß die Frist verlängert. Nachdem dann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.01.2009 mitgeteilt hat, er habe seine Mandantin bisher nicht erreichen können und bitte um eine weitere Fristverlängerung bis zum 14.01.2009, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.01.2009 diesen Verlängerungsantrag und darüber hinaus auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung der letzteren Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe trotz mehrfacher Fristverlängerung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Am 13.01.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine ausgefüllte Formularerklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beim Arbeitsgericht eingereicht. Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.01.2009 Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.01.2009 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Prozesskostenhilfeunterlagen der Klägerin seien zwischenzeitlich übersandt worden. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nach § 114 ZPO darf einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Die Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, übereinstimmende Erledigungsklärung oder Vergleich. Das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird; eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung ist nämlich zu diesem Zeitpunkt - bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren - ausgeschlossen. Trotzdem ist - schon im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz - Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese gewahrt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2006 - 9 Ta 192/2006; Beschluss vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/2008; Philippi in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 117 Randziffer 2b m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen am 13.01.2009 beim Arbeitsgericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, zumal der zwischen den Parteien geführte Zahlungsrechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 09.12.2008 beendet worden war. Darüber hinaus hat die Klägerin auch die ihr vom Arbeitsgericht zur Vorlage der Erklärung nebst Anlagen antragsgemäß zweimal verlängerte Frist bis letztendlich zum 07.01.2009 nicht gewahrt. Soweit das Arbeitsgericht die dritte Fristverlängerung nicht gewährt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten für die Vorlage der Unterlagen ein Zeitraum von nahezu einem Monat nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Arbeitsgericht Kaiserslautern zugestanden worden ist, hätte dies auch ohne Weiteres möglich sein müssen. Allein der pauschale Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem dritten Verlängerungsgesuch, er habe seine Mandantin nicht erreichen können, rechtfertigte eine drittmalige Verlängerung nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass der zur Verfügung stehende Zeitraum von nahezu einem Monat sachgerecht genutzt worden ist, um einen Kontakt herzustellen und die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht zu übersenden. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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