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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 183/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 103 ff.
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.08.2008, Az.: 7 Ca 755/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Prozessparteien haben einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.02.2007 beantragt, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 3.131,60 EUR gegen den Beklagten gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen (vgl. Bl. 229 f. d.A.). Eine Abschrift dieses Kostenfestsetzungsantrages hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - laut Abschrift vom 29.03.2007 (vgl. Bl. 233 d.A.) an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme binnen zwei Wochen abgesandt. Mit Beschluss vom 03.03.2008 hat die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.131,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2007 festgesetzt. Der Beklagte hat gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss am 10.04.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da seinem Prozessbevollmächtigten ein Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite nicht vorgelegen habe und daher auch eine Stellungnahme nicht habe erfolgen können. Mit Schriftsatz vom 07.05.2008 hat der Beklagte seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen und ausgeführt, nunmehr sei der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite durch das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - übersandt worden. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Beschluss vom 25.08.2008 (Bl. 266 f. d.A.) dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, mangels Vorliegens einer Spezialvorschrift, sei hinsichtlich der durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten § 516 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden. Auf die etwaige Begründetheit der zurückgenommenen Beschwerde komme es - wie auch bei einer zurückgenommenen Berufung - nicht an. Im Übrigen sei es dem anwaltlich vertretenen Beklagten auch möglich gewesen, die Richtigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses selbst zu prüfen. Der Beklagte hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.08.2008, der seinem Prozessbevollmächtigten am 28.08.2008 zugestellt worden ist, am 11.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beklagte macht geltend,

nachdem mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 21.08.2008 ihm Gelegenheit gegeben worden sei, "zu dem versehentlich liegen gebliebenen Antrag des Klägers vom 23.05.2008" Stellung zu nehmen, habe er erstmals die Möglichkeit gehabt, den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite zu überprüfen. Daraufhin habe er seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgenommen. Da insoweit ein Versäumnis des Arbeitsgerichts für die Einlegung der Beschwerde ursächlich gewesen sei, sei die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beklagten nach Beschwerderücknahme höchst unbillig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 11.09.2008 (Bl. 271 f. d.A.) und 24.10.2008 (Bl. 280 f. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels folgt aus einer analogen Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO. Diese für Berufungen geltende gesetzliche Regelung ist auf den Fall der Beschwerderücknahme entsprechend anzuwenden (vgl. BGH LM § 515 ZPO Nr. 1; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 516 Rdnr. 28 und § 567 Rdnr. 55). Da bei einem Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit einer Zulassungs-Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ist (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 516 Rdnr. 29), kann auch ein erstinstanzliches Gericht im Wege der Zulassung den Beschwerdeweg bei einer Kostengrundentscheidung nach Rücknahme einer Beschwerde eröffnen. Dies hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im vorliegenden Fall, wie aus der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss zu schließen ist, getan. Die sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt allerdings ohne Erfolg, da das Arbeitsgericht (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts: Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rz. 56 m.w.N.) die Kosten des um die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.03.2008 geführten Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO zu Recht dem Beklagten auferlegt hat. Nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Zurücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, aus welchen Gründen die Rücknahme des Rechtsmittels erfolgt ist. Soweit dem der Beschwerdeführer vorliegend entgegenhält, es sei vollkommen unbillig, dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe, da ihm der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite, aufgrund eines Fehlers des Arbeitsgerichts, nicht zugestellt worden sei, geht der Beschwerdeführer von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Nach Aktenlage hat das Arbeitsgericht eine Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages des Klägers vom 23.02.2007 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2007 abgesandt. Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 21.08.2008 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt hat, er erhalte Gelegenheit zu dem versehentlich liegen gebliebenen Antrag des Klägers vom 23.05.2008 bis 19.09.2008 Stellung zu nehmen. Bei dem hier erwähnten Antrag des Klägers vom 23.05.2008 handelt es sich nämlich nicht um den Kostenfestsetzungsantrag vom 23.02.2007, sondern um den Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des um die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses geführten Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Infolgedessen ist auch kein Fehler des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Übermittlung des Kostenfestsetzungsantrages vom 23.02.2007, auf diesen kommt es vorliegend allein entscheidend an, erkennbar. Es mag sein, dass eine Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages vom 23.02.2007, trotz Absendung durch das Arbeitsgericht, bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht angekommen ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, wie aber vom Beschwerdeführer verlangt, dass der Staat für die Kosten des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens aufkommt. Vielmehr hat er dieses Risiko als Beschwerdeführer selbst zu tragen. Hinzu kommt, dass ihm auch die Möglichkeit offenstand, sich eine Fotokopie des Kostenfestsetzungsantrages von dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten oder dem Arbeitsgericht per Telefax kurzfristig übermitteln zu lassen, anstatt sofort ein Rechtsmittel einzulegen. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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