Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 190/05
Rechtsgebiete: KSchG, GmbHG, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 3
GmbHG § 35 a Abs. 1
GmbHG § 39 Abs. 1
GmbHG § 39 Abs. 3
GmbHG § 39 Abs. 4
ArbGG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 190/05

Entscheidung vom 03.11.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.07.2005 - 11 Ca 1207/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag vom 13. bzw. 16.02.2003 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 9.500,00 € beschäftigt. Gemäß Ziffer 1) des Dienstvertrages sollte er mit Wirkung vom 17.02.2003 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt werden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Dienstvertrages wird auf Blatt 9 bis 14 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.12.2004 wurde der Dienstvertrag seitens der Beklagten zum 31.12.2005 gekündigt. Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen. Mit seinem am 13.05.2005 eingegangenem Antrag im Rahmen der Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger deren nachträgliche Zulassung.

Der Kläger hat vorgetragen,

erst im Schreiben vom 27.04.2005, ihm zugegangen am 29.04.2005, sei er durch die Beklagte in Kenntnis gesetzt worden, dass es an einer juristisch wirksamen Berufung zum Geschäftsführer fehle, weil es eine entsprechende Beschlussfassung des Beirats der Beklagten nie gegeben habe. Nach der Kündigung sei er davon ausgegangen, dass er als Organ einer juristischen Person kein Arbeitnehmer sei und deswegen auch auf ihn die Vorschriften des Arbeitsrechts keine Anwendung fänden. Aufgrund des Schreibens vom 27.04.2005 sei er jedoch nunmehr der Auffassung, dass sein Dienstvertrag als Arbeitsvertrag anzusehen sei. Im Übrigen habe er immer nur auf Anweisung der beiden Mitgeschäftsführer gehandelt und diesen zugearbeitet. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in leitender Funktion habe er zu keinem Zeitpunkt entwickeln können. Er habe keiner Leitungsebene angehört. Faktisch sei der Ablauf bei der Beklagten so geregelt gewesen, dass er keinem Mitarbeiter eine Weisung habe erteilen können. Seine Funktion sei daher faktisch und praktisch auf Null reduziert gewesen. Leitungsversprechungen habe es zwischen Herrn X. und Herrn W. gegeben, er sei über deren Ergebnisse jedoch nicht unterrichtet worden und habe daran noch nicht teilnehmen können. Von seiner Funktion her sei er daher sogar unterhalb des Leiters der Buchhaltung angesiedelt gewesen. Folglich sei er als weisungsabhängig tätiger Arbeitnehmer anzusehen. Als es um seine Position als Chief Financial Officer gegangen sei, sei es für ihn selbstverständlich gewesen, in einer derartigen Position als Geschäftsführer auch eingestellt zu werden. Bereits bei seinen vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer sei er immer als Mitgeschäftsführer in die jeweilige Firmenleitung integriert gewesen, wobei er in keinem Fall selbst die Anmeldung zum Handelsregister vorgenommen habe, sondern dies jeweils durch die Mitgeschäftsführer routinemäßig erledigt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

seine mit Schriftsatz vom 13.05.2005 erhobene, am 13.05.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangene, Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

letztlich komme es darauf an, ob der Arbeitnehmer nach Lage der Umstände die zumutbare Sorgfalt beachtet habe. Es sei demnach der konkret betroffene Arbeitnehmer in seiner ganzen individuellen Situation nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu beurteilen. Wenn der Kläger nunmehr behaupte, keine weisungsfreie Tätigkeit ausgeübt zu haben, habe er nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist handeln müssen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin den Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung am 13.07.2005 durch Beschluss zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 59 bis 61 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihm am 15.07.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger und Beschwerdeführer durch am 29.07.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, in zeitlicher Nähe zum Abschluss des Dienstvertrages habe er an einer Beiratsitzung und einer Gesellschafterversammlung teilgenommen, wobei er beide Male als Geschäftsführer vorgestellt worden sei. Aus den bereits im erstinstanzlichen Rechtszug vorgetragenen Umständen habe er zunächst nicht davon ausgehen können, Arbeitnehmer zu sein, folglich auch die Klagefrist nicht einhalten müssen. Er habe nicht grob fahrlässig verkannt, nicht doch Geschäftsführer geworden zu sein, nur weil es an der Eintragung im Handelsregister letztlich gefehlt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf seine Schriftsätze vom 29.07.2005 (Bl. 65 ff. d. A.), vom 14.09.2005 (Bl. 85 - 89 d. A.), sowie vom 30.09.2005 (Bl. 92 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.07.2005 zum Az.: 11 Ca 1207/05 wird aufgehoben.

2. dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird stattgegeben.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände könnten an der Tatsache nichts ändern, dass ihm natürlich von Anfang an bekannt gewesen sei, dass er keine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch im Übrigen als insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vorliegend nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist eine Klage dann nachträglich zuzulassen, wenn es dem Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht möglich war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Nach § 5 Abs. 3 KSchG ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.

Nach dem Sachvortrag des Klägers erfuhr er von seiner Nichtbestellung als Geschäftsführer mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 27.04.2005 am 29.04.2005. Damit ging der Antrag mit Eingang vom 13.05.2005 noch innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist ein.

Im Hinblick auf die zumutbare Sorgfalt sind allerdings besondere Anforderungen zu stellen. Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden einer verspäteten Klageerhebung treffen. Ihm darf noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sein. Bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt beachtet hat. Es ist demnach der konkret betroffene Arbeitnehmer in seiner ganz individuellen Situation nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu beurteilen.

Vorliegend hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass er nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei, weil er geglaubt habe, als Organ der Beklagten kein Arbeitnehmer gewesen zu sein. Erst mit Schreiben vom 27.04.2005 habe er Kenntnis davon erlangt, dass es an einem Gesellschafterbeschluss gefehlt habe, der notwendig gewesen sei, ihn zum Geschäftsführer zu berufen. Im Übrigen verweist er auf vorherige Dienstverhältnisse, in deren Rahmen er Mitgeschäftsführer gewesen ist, bei denen seine Anmeldung zum Handelsregister routinemäßig von den anderen Mitgeschäftsführern jeweils mit erledigt worden sei.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass diese Argumentation die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht rechtfertigt.

Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist die Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis seines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach § 39 Abs. 3 GmbHG hat der neue Geschäftsführer bei der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen. Im Übrigen hat ein Geschäftsführer einer GmbH nach § 39 Abs. 4 GmbHG eine Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass all dies offensichtlich nicht stattgefunden hat. Dies konnte allerdings dem insoweit geschäftsgewandten Kläger im Hinblick auf seine vorherigen Tätigkeiten nicht unbekannt geblieben sein. Deshalb ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger bei allen vorherigen Gesellschaften als Mitgeschäftsführer routinemäßig mit angemeldet worden sein soll, da andere auf keinen Fall für ihn eine Unterschrift zur Verwahrung einreichen konnten. Im Übrigen verlangt § 35 a Abs. 1 GmbHG, dass auf allen Geschäftsbriefen einer GmbH sämtliche Geschäftsführer angegeben werden. Auch dies ist nicht geschehen, konnte dem Kläger aber keinesfalls verborgen geblieben sein. Folglich muss es für den Kläger bereits von Anfang an zweifelhaft gewesen sein, inwieweit er überhaupt rechtlich wirksam zum Geschäftsführer der Beklagten gestellt worden ist, unabhängig von der Fassung eines Gesellschafterbeschlusses.

Auch ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass zusätzlich der Umstand zu berücksichtigen ist, dass er selbst darstellt, seine Stellung sei letztlich auf null reduziert worden, weil er keinerlei Weisungsbefugnisse gehabt, nie in die Firmenleitung der anderen Mitgeschäftsführer integriert worden sei, sogar bei der Homepage sei der Kläger nicht mit aufgenommen worden. Auch all diese Umstände hätten bei dem Kläger erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bestellung hervorrufen müssen, vor allem im Hinblick auf die von ihm dargestellte Tatsache, dass er bereits zuvor als Mitgeschäftsführer bei anderen GmbHŽs tätig geworden ist.

Von daher ist davon auszugehen, dass bei Anstrengung der ihm zuzumutenden Sorgfalt der Kläger bereits bei Zugang der Kündigung zumindest Rechtsrat hätte einholen müssen bezüglich seiner fragwürdigen Geschäftsführerstellung. Ebenso gut hätte er - kostenfrei - vorsorglich Kündigungsschutzklage bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts einreichen können. Auch im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, warum er die hier maßgeblichen Umstände nicht bereits zuvor während seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten überprüft hat. Folglich musste der Kläger spätestens bei Ausspruch der Kündigung erkennen, dass keine ordnungsgemäße Bestellung zum Geschäftsführer gegeben war. Zumindest nach Erhalt der Kündigung aber war es ihm ohne weiteres zuzumuten, sich darüber zu informieren und ggf. Rechtsrat einzuholen. Folglich hat das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn unabhängig von den gesetzlichen Formalien des GmbHG ist auf die konkrete Situation des Klägers abzustellen, der einen schriftlichen Vertrag mit festgelegten Tätigkeitsmerkmalen und einer derart hohen Vergütung vereinbart, zudem über eine entsprechende Tätigkeitserfahrung bereits verfügt, dann aber feststellt, dass er bei weitem unterwertig tatsächlich beschäftigt wird. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung war der Kläger schon im eigenen Interesse gehalten, ein derartiges prozedere über einen langen Zeitraum (22 Monate) nicht einfach hinzunehmen, ohne sich um eine Aufklärung seiner Position im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses zu bemühen. Dies wäre eine selbstverständliche Obliegenheit im eigenen Interesse gewesen. Hinzu kommt vorliegend, dass trotz der gesetzlichen Regelung in § 5 ArbGG gerade nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein GmbH-Geschäftsführer stets als Organ anzusehen ist, so dass es generell einer Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist für Arbeitsverhältnisse nicht bedarf. Zwar ist das Anstellungsverhältnis des GmbH Geschäftsführers zur GmbH in der Regel kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis (vgl. BAG 21.02.1994 EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 28), weil mit der Organstellung die Arbeitnehmereigenschaft in der Regel von vornherein unvereinbar ist. Andererseits kann das Anstellungsverhältnis eines (insbesondere stellvertretenden) GmbH-Geschäftsführers im Einzelfall auch ein Arbeitsverhältnis sein. Ob dies der Fall ist, hängt nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis ab, sondern richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis (BAG 26.05.1999 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 76; LAG Schleswig Holstein 05.10.2001 NZA-RR 2002, 324; LAG Baden Württemberg 27.09.2001 NZA-RR 2002, 483; OLG Jena 14.03.2001 NZA-RR 2001, 468).

Dies zeigt, dass insbesondere in einem Fall, wie vorliegend, in dem bereits mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, hinreichend Anlass besteht, nachzuprüfen, ob trotz der Organstellung gleichwohl letztlich ein Arbeitsverhältnis gegeben ist.

Hinzu kommt, dass sich der Organvertreter auch noch neben der Organstellung zusätzlich in einem Arbeitsverhältnis finden kann; es können zwei Rechtsverhältnisse zu verschiedenen Gesellschaften bestehen, es kann aber auch ein zunächst rechtlich oder faktisch als Arbeitsverhältnis begründetes Rechtsverhältnis durch die Übernahme einer Organstellung zum Ruhen gebracht werden und neben einem Organverhältnis fortbestehen, mit der Konsequenz, dass es nach der Beendigung der Organstellung wieder auflebt (vgl. BAG 17.01.1985 AP-Nr. 2 zu § 5 ArbGG 1979). Auch diese rechtlich bestehende Möglichkeit der zusätzlichen Annahme eines (noch) bestehenden Arbeitsverhältnisses gibt stets Veranlassung, die rechtliche Qualität und die tatsächliche Durchführung hinsichtlich der gesetzlichen Klagefrist des § 4 KSchG zu überprüfen.

Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag behauptet, wie ein Arbeitnehmer beschäftigt worden zu sein, keinesfalls aber wie ein Organvertreter. Von daher hatte er, wie bereits dargelegt, vom Beginn seiner tatsächlichen Tätigkeit an Veranlassung, seinen Status zu klären. Spätestens mit Zugang der schriftlichen Kündigung musste es nahe liegen, dass das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zumindest in Betracht kam. Von daher wäre er, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gehalten gewesen, zumindest Rechtsrat einzuholen, oder aber - kostenfrei - vorsorglich eine Kündigungsschutzklage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Für alle diese maßgeblichen Gesichtspunkte ist es im Hinblick auf die konkrete Situation des Klägers und Beschwerdeführers nicht von Belang, ob er Kenntnis von einem fehlenden Gesellschafterbeschluss hatte oder nicht. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wird gerade auch durch das formale Vorliegen einer Organstellung rechtlich nicht ausgeschlossen; diese Umstände füllten die Anforderungen an die vom Beschwerdeführer individuell zu beachtende Sorgfalt inhaltlich aus.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO; insoweit ist ein Bruttomonatseinkommen anzusetzen, weil der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage lediglich prozesseröffnende Wirkung zukommt.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück