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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 191/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 2
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008, Az.: 3 Ca 1373/08 abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28.07.2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes mit der Maßgabe bewilligt, dass keine Ratenzahlungen an die Staatskasse zu erbringen sind. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Klägerin hat am 28.07.2008 beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2008 in Höhe von 1.115,60 EUR brutto nebst Zinsen gegen die Beklagten eingereicht; des Weiteren hat sie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. In der Klageschrift hat sie des Weiteren beantragt, ihr unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D, C-Stadt Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Zahlungsklage ist am 21.08.2008 auf die Leistung von Arbeitsvergütung für die Monate Juli und August 2008 in Höhe von 1.115,60 EUR brutto bzw. 1.260,00 EUR brutto erweitert worden. Am 26.08.2008 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, in der neben Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von cirka 1.100,00 EUR brutto monatlich auch der Bezug von Arbeitslosengeld II in Höhe von 522,00 EUR monatlich angegeben worden war; daneben wies die Klägerin in dieser Erklärung den Bezug von Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR und Einnahmen des Ehegatten in Höhe von 300,00 EUR brutto monatlich aus. Mit Teilversäumnisurteil vom 26.08.2008 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin die Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2008 in Höhe von 1.115,60 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. In dem Teilversäumnisurteil ist auch festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet worden ist. Am 09.09.2008 haben die Parteien sodann einen Vergleich geschlossen, wonach die Beklagten an die Klägerin für den Juli 2008 sowie den August 2008 jeweils 1.260,00 EUR brutto zahlen. Mit Beschluss vom 11.09.2008 hat das Arbeitsgericht Mainz der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Wirkung vom 28.07.2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Diese Bewilligung ist mit der Maßgabe erfolgt, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge von 115,00 EUR ab dem 01.10.2008 zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse, welche die Klägerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.08.2008 angegeben hat, verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem die Prozesskostenhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts am 17.09.2008 zugestellt worden ist, hat am 29.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht zur Begründung des Rechtsmittels geltend,

die Klägerin habe seit 01.07.2008 Leistungen vom Jobcenter für Arbeitsmarktintegration bezogen, jedoch nicht kumulativ zum eingeklagten Arbeitsentgelt, sondern alternativ. Im Zeitpunkt der Beantragung von Prozesskostenhilfe habe die Klägerin kein Arbeitsentgelt erhalten. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin daraufhin unter Fristsetzung bis zum 09.10.2008 aufgegeben, darzulegen und glaubhaft zu machen, inwieweit ihre bisherigen Angaben aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Korrektur bedürfen. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine weiteren Angaben durch die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten erfolgt sind, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 10.10.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend ausgeführt, während des Zeitraumes vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 habe die Klägerin ausschließlich Leistungen des Jobcenters (Hartz IV) bezogen. Sie habe zwar für den gleichen Zeitraum Arbeitsentgeltansprüche gegen die Beklagten, welche aber bislang noch nicht erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom 22.10.2008 hat die Klägerin persönlich ihre Einkommensverhältnisse während der Zeit vom Mai 2008 bis Oktober 2008 dargelegt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da unter Beachtung von § 115 ZPO kein von der Klägerin einzusetzendes Einkommen verblieb, so dass auch keine Ratenzahlungen festzusetzen war. Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 11.09.2008, ausgehend von den damals vorliegenden Angaben der Klägerin, eine Ratenzahlung in Höhe von 115,00 EUR monatlich ab dem 01.10.2008 angeordnet, ohne dass dies, unter Zugrundelegung der damaligen Sachlage, zu beanstanden wäre. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch auch nachträglich mitgeteilter Sachverhalt zu berücksichtigen, was vorliegend dazu führt, dass die Anordnung der Ratenzahlung vom Beschwerdegericht aufzuheben war. Der während des Beschwerdeverfahrens bekannt gewordene neue Sachverhalt ergibt sich allerdings nicht aus der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dessen ergänzendem Schriftsatz vom 10.10.2008; vielmehr sind die Angaben in diesen beiden Schriftsätzen offenbar unvollständig und teilweise auch widersprüchlich. Die Klägerin hat aber in einem handschriftlichen Schreiben vom 22.10.2008 ihre Einkommensverhältnisse nachvollziehbar und plausibel dargestellt, so dass aufgrund des Inhaltes dieses Schreibens vom Fehlen eines im Sinne von § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens auszugehen war. Die Klägerin hat nämlich folgendes berücksichtigungsfähige Einkommen im Sinne von § 115 ZPO während der Zeit von der Klageerhebung bis zur Bewilligungsentscheidung des Arbeitsgerichtes (28.07.2008 bis 11.09.2008) erzielt: Im Monat August 91,30 EUR als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche das Jobcenter für Arbeitsmarktintegration laut dem Bescheid vom 17.05.2008 erbracht hat. Für den Monat September 2008 weitere 91,30 EUR brutto aus dem gleichen Rechtsgrund; hinzuzurechnen sind 77,65 EUR, da sich der Gesamtbetrag der Bedarfsgemeinschaft, in welcher die Klägerin lebt, ab dem Monat September 2008 auf 600,00 EUR erhöht hat. Die Differenz zwischen dem an die Bedarfsgemeinschaft bisher geleisteten Betrag von 522,35 EUR und 600,00 EUR, also insgesamt ein Betrag von 77,65 EUR wurde vollständig als weiteres Einkommen der Klägerin berücksichtigt, da insoweit ein Bescheid des Jobcenters für Arbeitsmarktintegration nicht vorgelegt wurde und mithin nicht erkennbar ist, wie der Differenzbetrag auf die einzelnen Personen der Bedarfsgemeinschaft verteilt worden ist. Als weiteres Einkommen erhielt die Klägerin während der Prozesszeit, laut ihren Angaben aus dem Schreiben vom 22.10.2008 einen Vorschuss des Jobcenters für Arbeitsmarktintegration in Höhe von 1.250,00 EUR; diese Leistung erfolgte im August 2008. Da die Klägerin generell neben dem Arbeitslohn Leistungen nach Hartz IV bezog, ist davon auszugehen, dass diese Leistung des Jobcenters erfolgte, weil die Klägerin zumindest ab Juni 2008 bis August 2008 keinerlei Arbeitsentgeltzahlungen von ihren Arbeitgebern erhielt. Die Klägerin konnte diesen Vorschuss zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft für die Monate August 2008 bis Oktober 2008 verwenden, so dass monatlich ein Einkommen von 416,66 EUR (1.250,00 : 3 Monate) entstand. Soweit die Klägerin zudem im September 2008 von den Beklagten eine Nettozahlung auf Arbeitsentgeltansprüche in Höhe von 800,00 EUR in bar erhielt, wirkte sich dies nicht einkommenserhöhend aus, da die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie diese 800,00 EUR im Hinblick auf den Vorschuss von 1.250,00 EUR an das Jobcenter zurückzahlen muss. Des Weiteren wirkte sich auch eine Zahlung von Urlaubsvergütung aus dem Monat Mai 2008, die durch den früheren Arbeitgeber der Klägerin Herrn Z erbracht wurde, nicht einkommenserhöhend aus, da auch diese Leistung in monatlichen Raten von 70,00 EUR ab dem Monat September 2008 an das Jobcenter zurückzuzahlen ist. Diese Einkommenssituation ergibt für die Monate August und September 2008 ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 546,78 EUR (91,30 EUR + 91,30 EUR = 182,60 EUR + 77,65 EUR = 260,25 EUR : 2 = 130,12 EUR + 416,66 EUR). Dem festgestellten Einkommen stehen Freibeträge in Höhe von insgesamt 677,78 EUR gegenüber. Dieser Gesamtbetrag resultiert aus einem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 174,00 EUR, dem Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 382,00 EUR, einem Freibetrag für den Ehegatten der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 8,78 EUR (eigenes Einkommen laut der Erklärung der Klägerin vom 11.08.2008 in Höhe von 300,00 EUR + Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes laut Bescheid des Jobcenters für Arbeitsmarktintegration vom 17.05.2008 in Höhe von 73,72 EUR; dieses Einkommen des Ehegatten war von dem Freibetrag in Höhe von 382,00 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO in Abzug zu bringen) und ein Freibetrag für das erste Kind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO in Höhe von 113,00 EUR (Freibetrag in Höhe von 267,00 EUR war um die Kindergeldleistung in Höhe von 154,00 EUR monatlich zu kürzen). Somit überstieg der Gesamtfreibetrag den Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens der Klägerin, so dass die Anordnung der Ratenzahlung aufzuheben war. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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