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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 198/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 7 Ta 198/04
Verkündet am: 08.04.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.06.2004 - 4 Ca 810/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Dem Kläger war für eine Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. durch Beschluss vom 08.05.2002 (Bl. 18 d.A.) mit Wirkung ab dem 11.03.2002 ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden. Der Beschluss wurde durch Beschluss vom 08.06.2004 (Bl. 31, 32 des Prozesskostenhilfebeiheftes) aufgehoben, weil der Kläger zunächst mit Schreiben vom 31.03.2004, sodann wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 01.06.2004 aufgefordert worden war, Belege zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
Dagegen hat er durch am 11.06.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nachdem die Beschwerde bis zum 26.08.2004 nicht begründet worden war, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 44 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
Auch im Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zu begründen; trotz einer letztmaligen Verlängerung bis zum 06.12.2004 ging beim Landesarbeitsgericht lediglich die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ein, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertritt. Auch eine Anfrage beim Beschwerdeführer, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird, blieb ohne Antwort.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden und damit auch statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.
Denn die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist vorliegend zu Recht erfolgt, weil der Beschwerdeführer ohne erkennbare Veranlassung die Mitwirkung am Verfahren nach Bewilligung verweigert hat, insbesondere keinerlei Auskünfte über seine nunmehrigen Vermögensverhältnisse erteilt und ebenso wenig entsprechende Belege vorgelegt hat. Nachdem alle Versuche, ihn zur Begründung der Beschwerde zu bewegen, gescheitert sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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