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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 200/05
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 19 |
Aktenzeichen: 7 Ta 200/05
Entscheidung vom 03.01.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.08.2005 - 5 Ca 191/04 - aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 381,06 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Antrag vom 08.06.2005, eingegangen am 09.06.2005, haben die Antragsteller Kostenfestsetzung gemäß § 19 BRAGO gegen die eigene Partei beantragt. Da die Antragsgegnerin zunächst keine Einwendungen erhoben hatte, wurden die geltend gemachten Kosten durch Beschluss vom 30.06.2005 (Bl. 59, 60 d. A.) antragsgemäß festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 01.07.2005 förmlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 10.07.2005, eingegangen am 12.07.2005, hat die Antragsgegnerin dem Kostenfestsetzungsbeschluss widersprochen. Den Widerspruch hat das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2005 gewertet, die fristgerecht eingelegt wurde. Die Antrags- und Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, dass zwischen dem Arbeitgeber und Herrn Z. ausdrücklich vereinbart worden sei, dass die entstehenden Kosten über die Rechtsschutzversicherung des Arbeitgebers abgerechnet würden. Aus diesem Grund habe sie den Rechtsstreit verfolgen können; ansonsten habe sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation das Arbeitsgericht nicht anrufen können.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 05.08.2005 der sofortigen Beschwerde abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2005 aufgehoben. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 70 bis 73 der Akte Bezug genommen.
Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 08.08.2005 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 10.08.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - eingegangene sofortige Beschwerde.
Zur Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass es sich vorliegend um Einwendungen der Kostenschuldnerin handele, die nicht zu beachten seien, weil sie auch im Falle ihrer Begründetheit den Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berührten. Im Übrigen sei der Sachvortrag auch nicht zutreffend. Es könne keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, seine Gebühren mit der Rechtsschutzversicherung des Arbeitgebers der Beschwerdegegnerin abzurechnen. Die Annahme, die Rechtsschutzversicherung des Arbeitgebers werde Kosten für einen Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers übernehmen, sei völlig abwegig. Deshalb müsse der Einwand der Beschwerdegegnerin als "aus der Luft gegriffen" bezeichnet werden.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 79 der Akte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich also als statthaft; sie ist auch im Übrigen insgesamt zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann vorliegend der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss mit der gegebenen Begründung nicht aufgehoben werden.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gebührenfestsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO - einem gegenüber dem Klageverfahren vereinfachtem Verfahren - nicht zulässig ist, wenn nichtgebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden seitens des Antraggegners erhoben werden. Dabei kommt es, weil im Verfahren nach § 19 BRAGO über die Begründetheit dieser Einwände eben nicht zu entscheiden ist, nicht darauf an, dass diese substantiiert oder schlüssig erhoben werden. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Antragsgegner Einwände aus Umständen erhebt, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Dabei kann nur ein Einwand, der offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist, unbeachtet bleiben. Das ist er aber nicht schon dann, wenn er unschlüssig (oder auch urkundlich) widerlegt erscheint, denn über materiell-rechtliche Einwendungen soll im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf keinen Fall entschieden werden. Es muss vielmehr ausgeschlossen sein, dass sich nicht nach rechtlicher Beratung oder auch Aufklärungsauflagen des Prozessgerichts hin doch ein sachlicher Grund des Einwandes ergibt. Dasselbe gilt, wenn die Einwendungen auch im Falle ihrer Begründetheit des Vergütungsanspruchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren können.
Insoweit ist das Arbeitsgericht vom zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen; entgegen seiner Auffassung handelt es sich vorliegend aber um einen offensichtlich aus der Luft gegriffenen und folglich unbeachtlichen Einwand der Beschwerdegegnerin.
Denn die Beschwerdegegnerin behauptet vorliegend nichts anderes, als dass sie nur deshalb den vorliegenden Rechtsstreit führen konnte, weil zwischen ihrem Arbeitgeber und ihrem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich vereinbart worden sei, dass die entstehenden Kosten über die Rechtsschutzversicherung ihres Arbeitgebers abgerechnet würden. Da die Rechtsschutzversicherung ihres Arbeitgebers ausschließlich zur Begleichung von dessen Kosten abgeschlossen ist, behauptet die Beschwerdegegnerin nichts anderes als eine betrügerische Abrede zwischen ihrem Arbeitgeber und ihrem Prozessbevollmächtigten, denn eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung ihres Arbeitgebers käme nur aufgrund entsprechender geeigneter Täuschungshandlungen in Betracht, durch die dieser vorgegaukelt würde, es handele sich um Kosten des im Übrigen auch anwaltlich vertretenen Beklagten. Hinzu kommt, dass dann, wenn die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, aus wirtschaftlichen Gründen sich anwaltlich vertreten zu lassen, ohne weiteres die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) einschließlich Anwaltsbeiordnung bestanden hätte. Von daher handelt es sich vorliegend um einen Einwand, der völlig aus der Luft gegriffen ist und erkennbar nur dem Ziel dient, den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers nicht erfüllen zu müssen.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO; vorliegend ist die Hälfte des Gebührenwertes angemessen, da es lediglich um die Aufhebung des Aufhebungsbescheides geht.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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