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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 218/05
Rechtsgebiete: RVG, BGB
Vorschriften:
RVG § 11 | |
BGB § 779 |
Aktenzeichen: 7 Ta 218/05
Entscheidung vom 19.10.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.06.2005 - 4 Ca 594/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 563,76 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf der Grundlage einer gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter erhobenen Kündigungsschutzklage, der eine betriebsbedingte Kündigung zu Grunde lag haben die Parteien auf der Grundlage der Annahme eines später eingetretenen Betriebsübergangs einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen:
1. Die Parteien stellen fest, dass die streitgegenständliche Kündigung gegenstandslos ist.
2. Das Arbeitsverhältnis wird zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit der Firma AA. GmbH i.G., C-Stadt, C-Straße., mit Wirkung zum 01.04.2005 fortgesetzt.
3. Der beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis 31.03.2005 ordnungsgemäß ab.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Auf der Grundlage einer Gegenstandswertfestsetzung von 7.200,00 EUR für das Verfahren und 9.600,00 EUR für den Vergleich hat sodann der Klägervertreter Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG beantragt. Daraufhin wurde durch Beschluss vom 15.06.2005 die gemäß § 11 RVG vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 563,76 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Einigungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer; Verfahrens- und Terminsgebühr nebst sonstigen Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer hat die Rechtsschutzversicherung des Antragsgegners bereits erstattet.
Gegen den ihm am 20.06.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch am 01.07.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dem Antragsteller stehe die geltend gemachte und festgesetzte Einigungsgebühr nicht zu. Dafür sei vielmehr ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich, das vorliegend nicht gegeben sei. Die Erklärung des Arbeitgebers, an einer ausgesprochene Kündigung nicht länger festzuhalten, sei weder eine materiell-rechtliche, noch prozessuale Einigung, sondern stelle vielmehr ein vollständiges Obsiegen des Arbeitnehmers dar.
Der Beschwerdegegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, notwendige Voraussetzung für die geltend gemachte Gebühr sei, dass durch einen Vertrag der Streit oder die Ungewissheit zwischen den Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Zur weiteren Begründung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf seinen Schriftsatz vom 15.08.2005 (Bl. 96, 97 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 31.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 100 d.A. Bezug genommen.
Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Vergleichsgebühr nicht in Betracht komme, wenn der Vertrag sich auf ein Anerkenntnis oder ein Verzicht beschränke. Genau dies sei vorliegend gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, folglich statthaft; sie erweist sich auch sonst insgesamt als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die sogenannte Einigungsgebühr vorliegend gegeben sind, so dass der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht die zu erstattenden Kosten zutreffend auch hinsichtlich der Einigungsgebühr festgesetzt hat.
Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder ein Verzicht.
Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend gegeben. Die Parteien haben den Streit über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Insolvenzverwalters vom 29.06.2004 vertraglich beigelegt. Zum einen haben die Parteien sich darauf verständigt, dass die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2004 gegenstandlos ist. Damit hat der Beklagte dem Kläger angeboten, das Arbeitsverhältnis so fortzusetzen, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden; dieses Angebot hat der Kläger durch den Vergleich angenommen. Der Beklagte konnte sich insoweit nicht mehr einseitig von der Kündigung lossagen. Denn die Kündigung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die mit dem Zugang wirksam wird, sofern dem Erklärungsempfänger nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Die mit der Kündigung beabsichtigte Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses tritt zu dem Zeitpunkt der Kündigung ein und kann von dem Erklärenden nicht mehr ohne Zustimmung des Erklärungsempfängers beseitigt werden (vgl. so zutreffend LAG Berlin 08.06.2005 NZA - RR 2005, 488).
Darauf beschränkt sich die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien allerdings nicht. Die Gegenstandlosigkeit der Kündigung bedeutet zunächst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen, allerdings nur bist zum 30.04.2005, also nur befristet. Des Weiteren haben die Parteien geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit einem dritten Arbeitgeber zum 01.04.2005 fortgesetzt wird. Der Kläger hat damit einem Arbeitgeberwechsel zugestimmt, der seinem ursprünglich verfolgten Klageziel nicht entspricht und auch nicht Streitgegenstand war. Im Übrigen haben die Parteien eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Kosten getroffen, in dem sie sie aufgehoben haben.
Von daher kann erkennbar keine Rede davon sein, dass sich der von den Parteien abgeschlossene Vergleich auf ein Anerkenntnis der Beklagten beschränkt. Die Parteien haben das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis vielmehr maßgeblich umgestaltet, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger mit dem Vergleich sein Klageziel vollständig erreicht hat. Ziel war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten; darauf haben sich die Parteien aber lediglich befristet verständigt. Im Übrigen ist es zu einem Arbeitgeberwechsel gekommen. Von daher sind die Voraussetzungen des § 779 BGB offensichtlich gegeben, so dass offen bleiben kann, ob es nach dem neuen Recht überhaupt noch eines gegenseitigen Nachgebens bedarf, was zu verneinen ist.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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