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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 229/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 87 Abs. 1, 1. Alt.
ZPO § 114
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 233 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.09.2007, Az. 10 Ca 1822/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien führen vor der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit, in dessen Verlauf die Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwälte Z. pp. durch verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.03.2007 zu dem Verhandlungstermin vom 05.07.2007, 09:30 Uhr geladen worden waren. Am 22.05.2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihr Mandat niedergelegt.

Nachdem am 05.07.2007 zu dem Verhandlungstermin für den Kläger niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Am Nachmittag des 05.07.2007 erschien der Kläger auf der Geschäftsstelle der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Koblenz und führte ein Gespräch mit der Justizangestellten Y. (vgl. den Gesprächsvermerk von Frau Y. vom 05.09.2007; Bl. 63 d. A.). Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 26.07.2007 durch Einlegen in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Am 03.08.2007 hat der Kläger, vertreten durch seine neue Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin D., Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Des Weiteren hat der Kläger am 16.08.2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, er sei erst am 03.08.2007 von einem Kurzurlaub zurückgekehrt und habe sodann von seiner Mutter das Versäumnisurteil mit dem Hinweis erhalten, dieses habe erstmals am 27.07.2007 im Briefkasten gelegen. Ihm sei weder die unterlassene Terminswahrnehmung durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten noch der Erlass und die Zustellung eines Versäumnisurteiles mitgeteilt worden. Am Nachmittag des 05.07.2007 sei ihm auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts gesagt worden, der Kammervorsitzende sei nicht da, er werde bald einen Bescheid über den Termin erhalten.

Mit Beschluss vom 17.09.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es fehle an der gemäß § 114 ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht für die Klage, da der Kläger die Einspruchsfrist versäumt habe und auch sein Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten habe. Dem Vorbringen des Klägers sei nämlich eine unverschuldete Fristversäumnis nicht zu entnehmen, zumal er, ohne Vorkehrungen zu treffen, in Urlaub gefahren sei, obwohl er mit der Zustellung des Versäumnisurteiles habe rechnen müssen. Aufgrund des Vermerkes der Kammergeschäftsstelle vom 05.09.2007 sei es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger erklärt worden sei, es werde ihm das Versäumnisurteil zugestellt, gegen das er dann Einspruch einlegen könne.

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.09.2007, der seiner Prozessbevollmächtigten am 24.09.2007 zugestellt worden ist, am 24.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

sein Wiedereinsetzungsantrag habe hinreichende Erfolgsaussichten, da das Versäumnisurteil nicht ihm, sondern auch nach Mandatsniederlegung seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen. Er sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Des Weitern habe er nicht davon ausgehen können, das er sich nach Urlaubsrückkehr nicht mehr wehren könne. Die extrem kurze Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile von Arbeitsgerichten mache bei Mandatsniederlegungen die Rücksichtnahme auf den Betroffenen erforderlich.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die eidesstattliche Versicherung vom 14.09.2007 zur Gerichtsakte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht zurückgewiesen, da die rechtlichen Voraussetzungen des § 114 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Hiernach erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da er verspätet Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2007 eingelegt hat und sein Wiedereinsetzungsantrag - nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - keinen Erfolg haben wird, zumal es an einem Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO fehlt. Eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne dieser gesetzlichen Regelung läge nur vor, wenn der Kläger während der Zeit seines Kurzurlaubes nicht mit der Zustellung des Versäumnisurteiles vom 05.07.2007 hätte rechnen müssen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 233 Randziffer 23 m. w. N.).

Dies ist aber nicht der Fall, da dem Kläger bereits am Tag der Verkündung des Versäumnisurteiles von der Justizangestellten Y. erklärt wurde, dass gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen sei, dieses nun an ihn zugestellt werde und er binnen einer Woche Einspruch hiergegen einlegen könne. Dass diese Mitteilung an den Kläger tatsächlich am 05.07.2007 mündlich gemacht worden ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk von Frau Y. vom 05.09.2007. Darauf, ob die Ehefrau des Klägers, welche bei dem Gespräch auf der Geschäftsstelle anwesend war, verstanden hatte, "Herr X." sei im Urlaub und nach dessen Urlaubsrückkehr werde der Kläger Bescheid bekommen und hätte noch Zeit "wieder Anklage" zu erheben, kommt es nicht an, zumal dies nichts an dem Inhalt der Mitteilung von Frau Y. ändert und die Auffassung des Mitgeteilten durch die Ehefrau unerheblich ist. Der Kläger hat hierzu nur vorgetragen, er habe nicht richtig verstehen können, wieso nachmittags kein Termin stattgefunden habe und was nun weiter geschehen würde (vgl. die eidesstattliche Versicherung vom 14.09.2007). Angesichts dieser Situation wäre der Kläger aber gehalten gewesen, rechtlichen Rat einzuholen, bevor er den Kurzurlaub antritt. Ihm musste aufgrund der Mitteilung von Frau Y. zumindest bewusst sein, dass ein Versäumnisurteil ergangen war und dieses ihm zugestellt würde. Angesichts dieser Ausgangssituation durfte er nicht in Urlaub fahren, ohne Vorkehrungen zu treffen, die eine kurzfristige Reaktion auf die zu erwartende Zustellung des Versäumnisuteiles möglich machen.

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war das Versäumnisurteil nach der Mandatsniederlegung durch die Rechtsanwälte Dr. Z. pp. dem Kläger persönlich zuzustellen. Denn nach § 87 Abs. 1, 1. Alt. ZPO erlangte die Kündigung des Vollmachtvertrages durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht vom 22.05.2007 rechtliche Wirksamkeit.

Des Weiteren kann sich der Kläger auch nicht pauschal darauf berufen, er sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Nachdem er, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, nach allem Anschein der Güteverhandlung vom 15.03.2007 folgen konnte und sich auch selbst ohne weiteres dort verständlich machen konnte, ist davon auszugehen, dass er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung von Frau Y. durchaus verstanden hat. Zumindest hätte er im Falle von Unklarheiten rechtlichen Rat einholen müssen. Da er dies unterlassen hat, kann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers kann aus der Tatsache, dass die Einspruchsfrist im Arbeitsgerichtsverfahren lediglich eine Woche lang ist, nicht gefolgert werden, dass bei Mandatsniederlegungen auf die Betroffenen besondere Rücksicht genommen werden müsse. Zum einem geht die geforderte "Rücksichtnahme" zu Lasten der anderen Partei und zum anderen wurde im konkreten Fall durch die Erläuterungen der Justizangestellten Y. während des Gesprächs vom 05.07.2007 dem Informationsinteresse des Klägers in überobligatorischer Weise Rechnung getragen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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