Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 233/08
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 78 S. 1
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.11.2008, Az.: 2 Ca 1342/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Der Kläger schloss am 18.08.1993 einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit der Z (vgl. Bl. 23 ff d.A.), auf dessen Grundlage er ab dem 01.01.1994 als technischer Unternehmensleiter für die Arbeitgeberin arbeitete. Die Beklagte wurde Rechtsnachfolgerin der Z. Auf Grund der schriftlichen Geschäftsführerverträge vom 14.04.1999 (Bl. 128 ff d.A.) und 30.08.2007 (Bl. 44 ff. d.A.) - letzteren vereinbarte der Kläger mit der Z Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H. - wurde der Kläger zuletzt als Geschäftsführer der Z Geschäftsführungsgesellschaft, die bei der Beklagten Komplementärfunktion hat, tätig. Mit Schreiben vom 15.09.2008 (vgl. Bl. 31 d.A.)und 29.09.2008 (vgl. Bl. 55 d.A.) kündigte die Y GmbH & Co. KG a.A. den Geschäftsführervertrag außerordentlich. Außerdem kündigte sie in diesen Schreiben "ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis mit Ihnen laut ursprünglichem Arbeitsvertrag vom 18.08.1993". Des Weiteren kündigte auch die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2008 (vgl. Bl. 33 d.A.) den Geschäftsführervertrag außerordentlich; außerdem kündigte sie "vorsorglich und hilfsweise wiederholt ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis mit Ihnen laut ursprünglichem Arbeitsvertrag vom 18.08.1993." Der Kläger hat gegen die außerordentlichen Kündigungen des Geschäftsführerverhältnisses Klage beim Landgericht Zweibrücken (Az.: 00000) eingereicht. Darüber hinaus hat er in seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen und später erweiterten Klage folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 15.09.2008 nicht aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als technischer Leiter weiterzubeschäftigen. 4. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 30.09.2008, datiert unter dem 29.09.2008, unwirksam ist. 5. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 09.10.2008 nicht beendet ist. Nachdem die Beklagte die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes ausdrücklich gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 20.11.2008 den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, mit den Klageanträgen zu1, 2 und 4 begehre der Kläger die Feststellung, dass "das Arbeitsverhältnis" durch die Kündigungen nicht aufgelöst worden sei bzw. fortbestehe. Mit dem Klageantrag zu 3 mache er einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend wie ihn das Bundesarbeitsgericht für Arbeitnehmer entwickelt habe. Die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen seien somit gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage; es liege unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sogenannter sic-non-Fall vor. Dabei reiche die bloße Rechtsbehauptung aus, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, um die Rechtswegzuständigkeit zu bejahen. Diese Doppelrelevanz gelte zwar nicht für die Prüfung des wichtigen Grundes, hier gelte aber die erweiterte Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 01.12.2008 zugestellt worden ist, am 14.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte aus, soweit sich das Arbeitsgericht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung auf die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.04.1996 und 17.02.2003 berufe, seien die zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht habe nämlich dort in Streitfällen entschieden, bei welchen die Parteien darüber gestritten hätten, ob ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis vorliege. Demgegenüber gebe es vorliegend einen fristlos gekündigten Geschäftsführervertrag, bei dem die Tatsache der ausgesprochenen Kündigung nicht streitig sei, sondern lediglich die Frage der Wirksamkeit der Kündigung. Es sei auch widersprüchlich, wenn der Kläger vor dem Landgericht Zweibrücken die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrages bestreite und andererseits vorliegend behaupte, durch die Kündigung sei ein Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages konkludent die Aufhebung eines bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses verbunden. Der Kläger gelte nach § 5 Abs. 1 S.3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, da er Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten gewesen sei. Nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofes sei ein Rechtsstreit zwischen der KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in gleicher Weise ein Streit im Arbeitgeberlager wie ein Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und dieser Gesellschaft. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gelte daher nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2008 (vgl. Bl. 94 ff d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 78 S. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Beschreitung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. 1. Kündigt ein Kläger in einem Rechtsstreit Klageanträge an, angesichts deren nicht nur zu entscheiden ist, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen beendet worden ist, sondern auch, ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, so hängt der Klageerfolg von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Dann liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ein sic-non-Fall vor, auf Grund dessen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/2002 = AP Nr. 51 zu § 17 a GVG). Der Kläger hat im vorliegenden Fall Klageanträge angekündigt, auf Grund deren zu prüfen ist, ob ein Arbeitsverhältnis bestand. Denn mit den Klageanträgen zu 1 und 2 begehrt er die Feststellung, dass "das Arbeitsverhältnis" nicht aufgelöst wurde bzw. fortbesteht; der mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch während des Rechtsstreites setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.01.1985 - GS 1/84 = NZA 1985, 702) ebenfalls den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus. Der Klageantrag zu 4 erwähnt zwar nicht ausdrücklich, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 30.09.2008 angefochten wird, jedoch ist dieser Antrag dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger ausschließlich um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, zumal er sich ausdrücklich auf die bereits vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe beruft. Zu diesen Unwirksamkeitsgründen gehört die Rüge der ordnungsgemäßen Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (vgl. Seite 3 der Klageschrift vom 01.10.2008 = Bl. 6 d.A.), sodass aus diesem Zusammenhang deutlich wird, dass sich der Kläger auch hier gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet. Mit dem Klageantrag zu 5 macht er wiederum ausdrücklich geltend, dass "das Anstellungsverhältnis" durch die Kündigung vom 09.10.2008 nicht beendet worden sei. Die Begründetheit dieser Anträge hängt mithin vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ab, wobei die gleiche Abhängigkeit bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit gegeben ist. Mithin ist festzustellen, dass ein sic-non-Fall vorliegt und daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

2. Die Einwendungen der Beklagten gegen die festgestellte Rechtswegzuständigkeit greifen nicht durch. a) Zwar trifft der Hinweis der Beklagten zu, dass sich dem Bundesarbeitgericht in seinen Beschlüssen vom 17.02.2003 (Az. 5 AZB 37/02 = NZA 2003, 517) und 24.04.1996 (Az. 5 AZB 25/95 = NZA 1996, 1005) die Frage stellte, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliege, während im gegebenen Fall unstreitig zwei Vertragsverhältnisse zu überprüfen sind. Das Bundesarbeitsgericht konnte aber im Rahmen der Rechtswegprüfung offen lassen, ob ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis bestand. Für die Rechtswegzuständigkeit war dort allein entscheidend, dass der Kläger den Bestand eines Arbeitsverhältnisses in seinen Klageanträgen geltend gemacht hatte. Genau dieses Klageziel verfolgt aber auch der Kläger mit seinen Anträgen im vorliegenden Rechtsstreit. Dass er sich daneben bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch gegen die fristlose Kündigung der Geschäftsführerverträge vom 14.04.1999 und 30.08.2007 wendet, ändert an der sic-non-Situation bezüglich der beim Arbeitsgericht angekündigten Klageanträge nichts. Der unstreitige frühere Bestand verschiedener Vertragsverhältnisse steht der Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes somit nicht entgegen. Die Frage, ob der Kläger widersprüchlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und des Geschäftsführerverhältnisses andererseits vorträgt, ist für die Rechtswegprüfung unerheblich. Etwaige Widersprüche können sich allenfalls bei der Begründetheitsprüfung auswirken. 3. Soweit die Beklagte sich auf § 5 Abs. 1 S.3 ArbGG beruft, steht diese Vorschrift im vorliegenden Fall der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit nicht als Arbeitnehmer. Der Kläger war zwar unstreitig seit 1999 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten bestellt worden. Für das Schuldverhältnis, das dieser Bestellung zu Grunde liegt, gilt - unabhängig davon, ob es sich um ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis handelt - § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Um dieses Schuldverhältnis streiten die Parteien aber vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern nicht. Vielmehr macht der Kläger den Fortbestand des bereits mit dem Arbeitsvertrag vom 18.08.1993 begründeten Arbeitsverhältnisses geltend. Dieses jedenfalls ursprünglich einmal bestehende Arbeitsverhältnis ist klar zu unterscheiden von dem Geschäftsführervertrag: Zum einen wurde es zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt begründet und zum anderen hatte es - wie der Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.1993 (vgl. Bl. 23 ff d.A.) zeigt - ausschließlich arbeitsvertraglichen Charakter, ohne jeden gesellschaftsrechtlichen Bezug. Die Beklagte hat ausdrücklich neben dem Geschäftsführervertrag auch vorsorglich das Arbeitsverhältnis gekündigt (vgl. das Kündigungsschreiben vom 08.10.2008; Bl. 33 d.A.). Die doppelrelevante Frage (Rechtsweg/Begründetheit der Klage), ob dieses Arbeitsverhältnis noch besteht, ist daher vor dem Arbeitsgericht zu klären. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gesellschaft, mit welcher der Kläger den Arbeitsvertrag vom 18.08.1993 geschlossen hat, Rechtsvorgängerin der Beklagten ist und durch die Komplementär-GmbH vertreten wird, deren Geschäftsführer er im August 2007 geworden ist. Diese Umstände führen lediglich dazu, dass der Kläger während der Dauer des Geschäftsführerverhältnisses nicht nur als gesetzliches Vertretungsorgan im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG der Komplementär-GmbH, sondern auch als solches der Beklagten zu behandeln ist. Da § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG aber auf das hier streitige Arbeitsverhältnis, das nach Auffassung des Klägers nach Beendigung des Geschäftsführervertrages weiter bestand oder wieder auflebte, - wie oben ausgeführt - keine Anwendung findet, ist diese gesetzliche Regelung in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft. Vielmehr kommt es allein auf die Klageanträge des Klägers und das Vertreten einer entsprechenden Rechtsauffassung hierzu an. Unerheblich ist hingegen die Frage, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bereits durch den Geschäftsführervertrag beendet worden ist; diese Frage ist allein im Rahmen der materiellen Prüfung durch das Arbeitsgericht zu klären. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es an dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 Buchstabe a Abs. 4 S. 5 GVG.

Ende der Entscheidung

Zurück