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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 236/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 236/06

Entscheidung vom 05.02.2007

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.10.2006 - 6 Ca 1747/06 - wird aufgehoben.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens vorliegend ordnungsgemäß erfolgt, zum einen förmlich deshalb, weil zutreffend der Geschäftsführer der Beklagten persönlich geladen worden ist. Denn Adressat der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist zwar regelmäßig die Partei; bei juristischen Personen ist aber der gesetzliche Vertreter zu laden (siehe Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage 2006 L Rz. 231 = Seite 2457).

Das Ordnungsgeld ist inhaltlich an sich vorliegend auch zutreffend festgesetzt worden, weil die Beklagte ohne nachvollziehbare Begründung dem Gütetermin ferngeblieben ist und der mit diesem Termin insbesondere auch verfolgte Zweck einer gütlichen Einigung deshalb nicht erreicht worden ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 08.11.2006 (Bl. 6, 7 des Anlagenbeiheftes) Bezug genommen. Der Sachvortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes, denn zum einen steht es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten schlicht nicht zu, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Arbeitsgerichts zu disponieren, zum anderen ist ein entsprechendes darin zu sehendes Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen (siehe LAG Rheinland-Pfalz 19.04.1985 LAGE § 51 ArbGG 1979 Nr. 2; Dörner/Luczak/Wildschütz a.a.O. Rz. 239).

Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weil das Ordnungsgeld gegen die Partei selbst zu verhängen ist, bei juristischen Personen also gegen diese und nicht gegen ihre gesetzlichen Vertreter (LAG Rheinland-Pfalz 11.06.1990 - 9 Ta 109/90 - nicht veröffentlicht; Dörner/Luczak/Wildschütz, a.a.O., Rz. 234.) Insoweit ist also der Geschäftsführer der Beklagten vorliegend der falsche Adressat des festgesetzten Ordnungsgeldes, so dass der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben war.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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