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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 25/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
BGB § 278
BGB § 831
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 25/04

Verkündet am: 15.06.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2003 - 10 Ha 2004/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beabsichtigt nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin durchzuführen, für den sie folgende Klageanträge angekündigt hat:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Zahlungsanspruch in Höhe von 307.202,75 € zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 € hilfsweise ein angemessenes Schmerzensgeld, zu zahlen, weil die Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit für die Beklagte in deren Filiale in der Zeit vom 01.07.1997 bis Januar 2001 einem extremen Mobbing ausgesetzt war.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass die Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit für die Beklagte in deren Filiale in der Zeit vom 01.07.1997 bis Januar 2001 einem extremen Mobbing ausgesetzt war.

Hinsichtlich des Inhalts der beabsichtigten Klagebegründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Entwurf einer Klageschrift vom 06.11.2003 (Bl. 3 - 16 d. A. nebst Anlagen, Bl. 17 - 79 d. A.) Bezug genommen.

Sie hat beantragt, ihr für diesen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z., zu bewilligen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Hinsichtlich des Inhalts der Darstellung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 09.12.2003 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (Bl. 85 - 88 der Akte nebst Anlagen (Bl. 89 - 99 d. A.).

Das Arbeitsgericht Mainz hat den Antrag daraufhin durch Beschluss vom 15.12.2003 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 102 bis 105 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihr am 23.12.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch am 23.01.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die beabsichtigte negative Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unzulässig. Die desweiteren geltend gemachten Ansprüche wegen Mobbings seien begründet. Schließlich habe das Arbeitsgericht die Beweisnot der Antragstellerin und Beschwerdeführerin verkannt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 28.01.2004, hinsichtlich dessen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 119 der Akte Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren wiederholt die Antragstellerin nochmals ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, eine schwere Persönlichkeitsverletzung als Anspruchsvoraussetzung sei schon darin zu sehen, dass der Zeuge Y. als Dienstvorgesetzter der Klägerin diese über lange Zeit hinweg sexuell belästigt und dabei offensichtlich deren desulate psychische Lage ausgenutzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr beabsichtigten Klage nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlangen kann.

Prozesskostenhilfe kann nämlich nur dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zwar kein allzu strenger Maßstab anzulegen; es genügt eine überschlägige Überprüfung der Sachlage nach Maßgabe - wie vorliegend - des Entwurfs einer Klageschrift sowie der schriftsätzlich erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin. Dennoch ist auch anhand dieses Maßstabs mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die beabsichtigte negative Feststellungsklage (Antrag zu 1) unzulässig ist. Denn die Zulässigkeit einer derartigen Klage setzt einen ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in die Rechtssphäre desjenigen voraus, der die negative Feststellungsklage erhebt. Daran fehlt es vorliegend. Dass die Antragsgegnerin den Schaden, der ihr durch die Transaktion der Antragstellerin entstanden ist, gegenüber der Staatsanwaltschaft Mainz mit 307.202,75 € angegeben hat, begründet kein hinreichendes rechtliches Interesse der Antragstellerin an der begehrten negativen Feststellung. Denn die Angaben der Antragsgegnerin zur Schadenshöhe in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beinhalten kein zu einer negativen Feststellungsklage berechtigendes Berühmen, weil sie erkennbar lediglich im Rahmen der Erforschung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sind. Hinzu kommt, dass die Strafverfolgungsbehörde und die Strafgerichte an die Feststellungen der Zivilgerichte nicht gebunden sind und umgekehrt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EG ZPO). Sie müssen sich jeweils eine eigene Überzeugung bilden.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand, dass außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien ebenso wie Verhandlungen im Rahmen eines anderweitigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch im Hinblick auf den der Antragsgegnerin entstandenen Schaden stattgefunden haben, kein Feststellungsinteresse für die beabsichtigte negative Feststellungsklage. Insbesondere der Hinweis, dass die Antragstellerin nicht zuletzt im Hinblick auf das laufende Strafverfahren genau wissen müsse, in welcher Höhe der Antragsgegnerin ein Schaden entstanden sei, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, weil sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das zuständige ordentliche Gericht eigene Ermittlungen anstellen und sich eine eigene Überzeugung bilden müssen.

Auch die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen "extremen Mobbings" biete keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesem Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift - vorliegend der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - erfüllen, aus der sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt (vgl. LAG Berlin 01.11.2002 EzA - SD 1/03 Seite 6 und 06.03.2003 LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 8). Die juristische Bedeutung der durch den Begriff Mobbing gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs- Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen könne. Ob ein Fall von Mobbing vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Denn nicht jede Meinungsverschiedenheit oder Auseinandersetzung zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen können den Begriff "Mobbing" erfüllen, weil es im Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent ist, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Zieles sind, den anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegenüber dritten oder sich selbst zu verletzen (LAG Schleswig-Holstein 19.03.2002 NZA RR 2002, 457; LAG Hamm 25.06.2002 NZA RR 2003, 8). Arbeitsrechtlich erfasst der Begriff "Mobbing" deshalb nur fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit für das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzend sind. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich (Thüringer LAG 10.04.2001 NZA RR 2001, 347; LAG Hamm 25.06.2002 NZA RR 2003, 8; LAG Berlin 06.03.2003 LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 8). Der Begriff lässt sich auch als eine belastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen beschreiben, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Es muss sich folglich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lassen (LAG Schleswig-Holstein 19.03.2002 NZA RR 2002, 457). Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückführt, können folglich insgesamt nur begründet sein, wenn der Arbeitnehmer zumindest Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder aber nach §§ 278, 831 BGB diesem zuzurechnender Vorgesetzter oder Kollegen belegen kann. Fehlerhafte Weisungen des Vorgesetzten, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist, stellen keine Pflichtwidrigkeiten dar. Der Arbeitgeber ist auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gehalten, die sachliche Richtigkeit der Weisungen des Vorgesetzten zu überprüfen. Nimmt der Arbeitnehmer sich die fehlerhafte Weisung so zu Herzen, dass er davon arbeitsunfähig wird, bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber (LAG Nürnberg 02.07.2002 NZA RR 2003, 121).

Damit wird deutlich, dass im Hinblick auf die Person des vermeintlich geschädigten Arbeitnehmers eine Abgrenzung erforderlich ist zwischen sozial adäquatem und sozial inadäquatem Verhalten am Arbeitsplatz, der Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den Arbeitgeber und einem Verhalten, das insgesamt durch verschiedene Einzelakte auf ein gezieltes Hinwirken auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis hinzielt.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht weder die inhaltlichen Anforderungen an Mobbing, deren Rechtsfolgen, noch die insoweit gegebene Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Vielmehr hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Klage nicht schlüssig ist. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht einmal andeutungsweise, dass ihr durch adäquat-kausales Verhalten der Antragsgegnerin oder ihrer Mitarbeiter ein körperlicher Schaden oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung zugefügt worden ist. Keinen der ärztlichen Atteste, die die Antragstellerin zur Gerichtsakte gereicht hat, lässt sich entnehmen, dass sie wegen "extremen Mobbings" erkrankt ist. Das Gegenteil trifft zu. Denn nach dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf dem Gebiet der Psychiatrie vom 26.03.2002 kann die Antragstellerin aufgrund von Vermeidungsverhalten, Erwartungsangst und Panikattacken sowie Versagensängsten ihrem Beruf als Bankkauffrau nicht nachgehen. Das trifft auch für andere Tätigkeiten zu, bei denen übliche soziale Anforderungen und ein Weg zum Arbeitsplatz bewältigt werden müssen. Das fachärztliche Gutachten der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. X., kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer schwersten, frühen Persönlichkeitsentwicklungsstörung leidet. Auch aus diesem Attest lässt sich nicht ableiten, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin auf "extremes Mobbing" zurückzuführen ist.

Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Dabei bedarf es keiner Diskussion um eine vermeintliche Beweisnot der Antragstellerin. Wie zuvor dargestellt, bedarf es eines nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrages im hier maßgeblichen Zusammenhang, um zum einen der Antragsgegnerin überhaupt ein substantiiertes Bestreiten zu ermöglichen, d. h. zuvor auch Hausintern eigene Nachforschungen anzustellen und zum anderen, um überhaupt für die Durchführung einer Beweisaufnahme präzise Beweisthemen benennen zu können und nicht den gegebenen Sachverhalt erst im Wege der Ausforschung zu ermitteln. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin den hier zu stellenden Anforderungen auch im Rahmen einer überschlägigen Überprüfung nicht genügen und, wie bereits zuvor dargestellt, insbesondere, dass sich keinem der ärztlichen Atteste entnehmen lässt, dass sie wegen "extremen Mobbings" einen körperlichen Schaden oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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