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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 257/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 257/06

Entscheidung vom 19.01.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.11.2006 - 4 Ca 2124/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, als auch statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung (Seite 2, 3 = Bl. 44, 45 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insoweit wird auf die ausführliche Nichtabhilfeentscheidung vom 11.12.2006 (Seite 2 = Bl. 54 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im weiteren Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 29.12.2006 (= Bl. 62, 63 d. A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein soll, zwischen verschiedenen Verfahren, die jeweils mit einem eigenen Aktenzeichen versehen sind, zu unterscheiden. Von daher überzeugt insbesondere der Hinweis auf die Waffengleichheit der Parteien nicht. Denn gerade durch den Hinweis des Gerichts vom 26.10.2006 war für jeden erwachsenen Menschen klar und eindeutig erkennbar, dass am 02.11.2006 eine Entscheidung durch die Kammer über den verspäteten Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.09.2006 erfolgen wird. In dem Beschluss ist deutlich gemacht worden, dass diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und zum Nachteil der Beklagten ausgehen wird. In dieser Verfahrensphase hätte, insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, eine vermögende Partei auf die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten verzichtet. Denn sie hatte weder einen Schriftsatz zu erstellen, noch musste sie einen Gerichtstermin wahrnehmen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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