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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 26/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 |
Aktenzeichen: 7 Ta 26/05
Verkündet am: 11.04.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.09.2004 - 3 Ca 2573/03 - aufgehoben.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 13.09.2004 hat das Arbeitsgericht Koblenz die im Beschluss vom 07.07.2003 wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 619,44 € zu zahlen hat. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 29 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. Gegen den ihn am 09.12.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch am 22.12.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat er ausgeführt, dass die Abfindung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2004 zur Schuldentilgung, zum Aufbereiten einer neuen Existenz und für die Begleichung der gerichts- und Anwaltskosten verwendet worden und vollständig verbraucht sei. An laufenden Einnahmen beziehe er einen Existenzgründungszuschuss vom Arbeitsamt in Höhe von 600,00 €. Darüber hinaus habe er keine Einnahmen.
Durch Beschluss vom 24.01.2005 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Koblenz daraufhin der sofortigen Beschwerde vom 22.12.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung seiner Auffassung wird auf Blatt 55 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nochmals dargestellt, dass die von ihm erhaltene Abfindung mittlerweile verbraucht sei. Er habe zum 01.01.2005 eine Anwaltskanzlei in B-Stadt eröffnet und die Anfangsinvestitionen aus der enthaltenen Abfindungssumme bestritten. Es seien auch noch Verbindlichkeiten in Höhe von 2.500,00 € zu tilgen gewesen und er habe seinen Wohnsitz verlegt. Insoweit seien für die Renovierungskosten für Wohnung und Kanzlei ebenfalls Gelder benötigt worden. Er erhalte zur Zeit einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,00 €. Im Dezember habe der Umsatz der Kanzlei bei ca. 700,00 €, im Januar 2005 bei 0,00 € gelegen. Er sei derzeit nicht in der Lage, die Zahlung weiterer Rechtsanwaltsvergütung zu leisten. Er hat insoweit als Nachweis die beiden bisher abgegebenen Lohnsteuervoranmeldungen vorgelegt. Hinsichtlich deren Inhalt wird auf Blatt 62 bis 65 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin mitgeteilt, dass deshalb, weil die erhaltene Abfindung verbraucht sei, kein anzusetzendes Vermögen vorhanden sei, so dass keine Bedenken bestünden, den Beschluss vom 13.09.2004 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und erweist sich folglich als statthaft; sie ist auch sonst zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn aufgrund des tatsächlichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewegung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen erfüllt. Nachdem dies auch die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in ihrer Stellungnahme festgestellt hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Zwar ist auch in diesem Beschwerdeverfahren festzustellen, dass es vollkommen überflüssig war, weil auch die erstinstanzliche Entscheidung dann inhaltlich anders ergangen wäre, wenn der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht genügt hätte. Solange der Gesetzgeber aber keine in § 120 ZPO enthaltene Sanktionsnorm für die entsprechende verweigerte Mitwirkung vorsieht, ist davon auszugehen, dass das Gesetz allein auf die objektive Hilfsbedürftigkeit einer Partei für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abstellt, nicht aber auf ihr Prozessverhalten. Deshalb war die angefochtene Entscheidung, die zum Zeitpunkt ihrer Findung ebenso wie zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung inhaltlich völlig zutreffend war, gleichwohl aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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