Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 265/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alt.
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2007, Az. 1 Ca 713/03 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1575/03 sowie einen Abmahnungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca 713/03 geführt. Mit Beschlüssen vom 12.06.2003 und 06.01.2004 hat das Arbeitsgericht dem Kläger hinsichtlich beider Streitgegenstände Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt.

Nachdem beide Rechtsstreitigkeiten durch den gerichtlichen Gesamtvergleich vom 12.06.2003 beendet worden waren hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 24.05.2007 und 17.07.2007, die beide an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet waren, den Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Als diese Schreiben unbeantwortet blieben, hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 07.08.2007 die Beschlüsse vom 12.06.2003 und 06.01.2004 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Prozesskostenhilfebewilligung sei gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen, da der Kläger die geforderte Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben habe.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 23.10.2007 gegen die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichtes im Verfahren 1 Ca 713/03, die ihm am 24.09.2007 zugestellt worden ist, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, er habe den Kläger nicht erreichen können, Adresse und Telefonverbindungen seien nicht mehr gültig, auch der ehemalige Bearbeiter eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens habe keine Kontaktadresse mehr.

Eine Anfrage des Arbeitsgerichts Koblenz beim Einwohnermeldeamt der C-Stadt wurde mit Schreiben vom 05.11.2007 dahingehend beantwortet, dass der Kläger unter folgender Anschrift gemeldet sei: C-Stadt, C-Straße; hierbei handelt es sich um jene Anschrift des Klägers, die er bereits zum Zeitpunkt der Prozessführung angegeben hatte.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde daraufhin nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 12.06.2003 im Verfahren 1 Ca 713/03 unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu Recht aufgehoben. Hiernach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 24.05.2007 und 17.07.2007 den Kläger erfolglos aufgefordert, mitzuteilen, ob eine wesentliche Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die beiden Schreiben wurden zu Recht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet, da dieser ursprünglich die Prozesskostenhilfe für den Kläger auch beantragt hatte. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Beschwerde erhobene Einwand, er selbst habe keinen Kontakt mehr zu dem Kläger, da Adresse und Telefonverbindungen nicht mehr gültig seien, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne von § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO. Dass der Kläger derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand, der in die Risikospähre des Klägers fällt und ihn nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO entbindet. Der Kläger ist derzeit noch unter seiner früheren Anschrift gemeldet und hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Kontakt mit ihm aufgenommen werden kann.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück