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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 27/07
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 5 Abs. 1 S. 1
KSchG § 5 Abs. 2 S. 2
KSchG § 5 Abs. 3 S. 2
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 S. 1
ArbGG § 78 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 27/07

Entscheidung vom 01.03.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.11.2006, Az. 3 Ca 2301/06 abgeändert und der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 27.10.2006 zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Der Kläger ist seit dem 01.01.1990 bei der Beklagten, für die mehr als 30.000 Arbeitnehmer tätig sind, als Chemiker im Bereich Pflanzenschutz beschäftigt.

Mit Schreiben vom 26.07.2005, 08.08.2005, 10.07.2006 und 11.07.2006 mahnte die Beklagte den Kläger schriftlich ab, weil er sich jeweils zuvor geweigert hatte, an dienstlichen Besprechungen teilzunehmen.

Nachdem der Kläger erneut zu den Besprechungen vom 14.07.2006 und 19.07.2006, trotz vorausgegangner Aufforderung zur Teilnahme, nicht erschienen war, kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 25.07.2006 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.09.2007.

Am 14.08.2006 fragte der Kläger bei der Beklagten telefonisch nach dem Verbleib seines Arbeitsentgeltes für den Monat Juli 2006. Dabei setzte er der Beklagten eine Frist von drei Tagen für die Gehaltsüberweisung.

Des Weiteren mahnte die Ehefrau des Klägers am 12.09.2006 die noch ausstehende Abgeltung des Resturlaubes des Klägers bei Herrn Z. einem Mitglied des Betriebsrates der Beklagten, an.

Der Kläger, der an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis litt, begab sich vom 25.09.2006 bis 12.10.2006 in stationäre Behandlung in der Klinik Y., X-Stadt. Seit dem 13.10.2006 unterzog er sich einer teilstationären Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik. Die behandelnde Ärztin, Dr. med. W. stellte am 24.10.2006 folgende ärztliche Bescheinigung aus:

"Herr C. befindet sich seit 13.10.2006 in unserer teilstationären Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik V. Zuvor war er vom 25.09.2006 bis 12.10.2006 in stationärer Behandlung in der Klinik Y. in X-Stadt.

Diagnostisch besteht eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.

Anamnestisch gab es bereits im Jahr 1995 eine erste Krankheitsphase ohne konsequente ambulante nervenärztliche und medikamentöse Behandlung. Nach Angaben des Patienten habe er erste Symptome bereits im Frühjahr 2006 bemerkt. Zu Beginn des teilstationären Aufenthaltes bei uns wurde es ihm erstmals bewusst, dass er sich in beruflicher Hinsicht durch seine Erkrankung falsch verhalten habe. Im Nachhinein hätte er sich bereits im Frühjahr rechtzeitig in ärztliche Behandlung begeben müssen. Herr C. ist sich bewusst, dass berufliche Komplikationen hätten verhindert werden können. Er war jedoch aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage sich rechtzeitig notwendige ärztliche Hilfe und Unterstützung am Arbeitsplatz zu holen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der Nummer U. zur Verfügung."

Mit Schriftsatz vom 27.10.2006, der am 30.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der beigefügten Kündigungsschutzklage eingereicht.

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.10.2006 (dort S. 2 bis 6 = Bl. 58 bis 62 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Kündigungsschutzklage vom 27.10.2006, beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangen am 27.10.2006, gerichtet gegen die Antragsgegnerin, nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 21.11.2006 (Bl. 57 ff. d. A.) die Kündigungsschutzklage des Klägers, gerichtet gegen die durch Schreiben der Beklagten vom 25.07.2006 ausgesprochene Kündigung, nachträglich zugelassen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage komme nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen sei, seine Rechte wahrzunehmen. Anders gesehen werden müsse dies aber bei psychischen Erkrankungen, da diese Erkrankungen das Urteilsvermögen des erkrankten Arbeitnehmers einschränken würden. Das Verhalten des Klägers vor Ausspruch der Kündigung spreche dafür, dass er an der später diagnostizierten psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bereits vor Zugang der Kündigungserklärung erkrankt gewesen sei. Ansonsten könne nicht nachvollziehbar erklärt werden, dass er sich als akademischer Arbeitnehmer mehrfach geweigert habe, an Besprechungen teilzunehmen. Aus der ärztlichen Bescheinigung der Dr. W. vom 24.10.2006 ergebe sich des Weiteren, dass der Kläger, aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich rechtzeitig notwendige ärztliche Hilfe und Unterstützung am Arbeitsplatz zu holen.

Da nach dieser ärztlichen Bescheinigung dem Kläger auch erst ab dem 13.10.2006 bewusst geworden sei, dass er sich in beruflicher Hinsicht, aufgrund seiner Erkrankung, falsch verhalten habe, beginne auch erst ab diesem Zeitpunkt die Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG zu laufen. Mithin sei der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage, welcher am 27.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen sei, rechtzeitig gewesen. Aufgrund des psychischen Krankheitsbildes entfalle zwangsläufig das Verschulden des Klägers an dem Versäumen der Klagefrist. Obwohl der Kläger nach Ausspruch der Kündigung bei der Beklagten die Zahlung des Juligehaltes telefonisch eingefordert habe, sei, angesichts der psychischen Erkrankung, nicht auszuschließen, dass der Kläger sich über die Tragweite seines Verhaltens unverschuldet nicht im Klaren gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Beschlusses vom 21.11.2006 (= Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 21.12.2006 zugestellt worden ist, hat am 28.12.2006 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingelegt.

Zur Begründung der Beschwerde macht die Beklagte geltend,

die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichtes, dass sich bereits allein aus der Arbeitsverweigerung des Klägers eine psychische Erkrankung ergebe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht zutreffend, dass die behandelnde Ärztin nach Durchführung der Anamnese eine Erkrankung noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses diagnostiziert habe. Die Formulierung des Arttestes zeige vielmehr, dass sich die behandelnde Ärztin ausschließlich auf die Aussagen des Klägers gestützt habe. Tatsächliche Umstände, die der Lebensführung des Klägers zu entnehmen wären und für eine Hinderung an der Klageerhebung sprechen könnten, seien nicht vorgetragen. Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung lasse nicht den Rückschluss zu, dass ein Arbeitnehmer gehindert sei, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil der Kläger durchaus in der Lage gewesen sei, sich nach der Kündigung um seine Gehaltsabrechnung als auch um die ordnungsgemäße Abgeltung seines Resturlaubes zu kümmern.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.12.2006 (Bl. 76 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.11.2006, Az. 3 Ca 2301/06 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 27.10.2006 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

im Frühjahr 2006 seien erstmals bei ihm erkennbare Anzeichen aufgetreten, die dafür gesprochen hätten, dass es zu einem erneuten Ausbruch seiner bereits im Jahr 1995 aufgetreten Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gekommen sei. Er habe quasi in zwei Welten gelebt, zum einen in der Realität und zum anderen in einer selbst geschaffenen, für ihn jedoch reellen "Traumwelt". In dieser "Traumwelt" sei sein berufliches Umfeld als eine Art Inkarnation des Bösen wahrgenommen worden. An die Existenz dieser Traumwelt sei er durch verschiedene Gegebenheiten aus der Realität bestärkt worden. Als z. B. die Beklagte die Firma T. übernommen habe, habe dies aus seiner Sicht eine Vertiefung des bösen Umfeldes bedeutet, da der Name "T." einem "bösen Engel" gleichzusetzen gewesen sei. Des Weiteren habe er aus einem Brandfleck auf dem Rasen vor seinem Dienstgebäude die Konturen eines Teufels erkannt. Er habe sich gegen die Abmahnungen und die Kündigung nicht gewehrt, da aus seiner krankhaften Sicht ein "Wehren" bzw. ein vertragskonformes Verhalten einem Akzeptieren des Bösen und eine Einlassung auf dessen Spiel gleichgekommen wäre. Die Kündigung habe er als "Befreiung" vom Bösen empfunden. Mit der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen habe er lediglich - aus seiner damaligen Sicht - einen Schlussstrich unter seine Teilhaberschaft an der "Maschinerie des Bösen" gezogen. Er habe damals gemeint, dass eine Kündigungsschutzklage lediglich die Aufnahme eines Kampfes mit dem Ziel bedeutet hätte, weiterhin Teil dieses "Bösen" zu bleiben. Erst im Rahmen der teilstationären psychiatrischen Behandlung habe er sich langsam öffnen und seine "Traumwelt" erklären können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2007 (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.01.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2 KSchG, 78 S. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom 27.10.2006 unter Beachtung von § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG zurückzuweisen war.

Nach dieser gesetzlichen Regelung ist eine Klage auf Antrag eines Arbeitnehmers zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der Antrag muss gem. § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers allein rechtfertigt nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Auch eine Erkrankung nach Zugang der Kündigung führt nur dann zu einer nachträglichen Zulassung, wenn sie den Arbeitnehmer tatsächlich an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert hat (vgl. DLW/Dörner, 5. Auflage D Randziff. 599 m. w. N.).

Unter Beachtung dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Kläger die Klagefrist - wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt - versäumt hat. Einen unverschuldeten Hinderungsgrund hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht.

1.

Die oben ausgeführten rechtlichen Anforderungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage sind unabhängig davon, ob es sich um eine physische oder psychische Erkrankung handelt, zu stellen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist nicht von der Regel auszugehen, dass im Falle von psychischen Erkrankungen geringere Anforderungen zu stellen sind, weil diese Erkrankungen das Urteilsvermögen einschränken. Zu derartigen Einschränkungen kann es zwar kommen, ob sie tatsächlich gegeben sind, muss aber feststellbar sein. Zudem muss ersichtlich sein, während welcher Zeiten und in welchem Umfang es zu einer Einschränkung des Urteilsvermögens durch psychische Erkrankungen gekommen ist. Allein das Vorliegen einer solchen Erkrankung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ein Arbeitnehmer, ohne dass weitere Umstände hinzukämen, an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehindert wäre.

2.

Aus dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin Dr. W. vom 24.10.2006 ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die erkennen lassen würden, dass der Kläger bereits im August 2006 durchgehend nicht in der Lage gewesen wäre, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Ärztin hat zwar unter anderem bescheinigt: "Er war jedoch aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage, sich rechtzeitig notwendige ärztliche Hilfe und Unterstützung am Arbeitsplatz zu holen." Da die medizinische Behandlung des Klägers durch Frau Dr. W. erst ab dem 13.10.2006 erfolgte, erscheint es der Beschwerdekammer ausgeschlossen, dass die Ärztin aus eigener Anschauung Kenntnis über den Gesundheitszustand des Klägers aus dem Monat August 2006 und der Zeit vor der Kündigung hatte. Vielmehr kann es sich hierbei nur um einen Rückschluss auf der Grundlage der vom Kläger geschilderten Krankheitssymptome handeln. Ob diese Symptome tatsächlich gegeben waren, konnte von der Ärztin nicht überprüft werden.

Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen wird, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, sich am Arbeitsplatz die notwendige ärztliche Hilfe und Unterstützung zu holen, steht nicht fest, dass er zum einen auch nicht in der Lage gewesen war, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und es steht weiter nicht fest, dass dies während des Monats August 2006 durchgehend der Fall gewesen ist.

3.

Soweit der Kläger in der Antragsschrift die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens beantragt hat, ist dieses Beweisangebot, angesichts der fehlenden ärztlichen Betreuung des Klägers während des Monats August 2006 nicht geeignet, über seinen damaligen Gesundheitszustand und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Klageerhebung Auskunft zu geben. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine rückschauende Diagnose nicht mit jener Sicherheit möglich erscheint, die für die Zulassung einer versäumten Kündigungsschutzklage erforderlich ist.

4.

Soweit der Kläger in der Beschwerdeerwiderung vom 15.01.2007 dargestellt hat, inwiefern in seiner "Traumwelt" das berufliche Umfeld aus seiner Sicht zu einer Art Inkarnation des Bösen geworden sei, ist nicht glaubhaft gemacht, dass diese Wahnvorstellungen während des Laufes der Klagefrist mit einer Intensität vorlagen, welche eine Klageerhebung ausschloss. Eine nachvollziehbare Glaubhaftmachung war in diesem Zusammenhang um so mehr erforderlich, als die Wahnvorstellungen den Kläger offenbar nicht gehindert haben, am 14.08.2006 die Beklagte telefonisch aufzufordern, das Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2006 zu überweisen und dabei der Beklagten eine Frist von drei Tagen hierfür einzuräumen.

Nach alledem war die Entscheidung des Arbeitsgerichtes abzuändern und der Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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