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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 36/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, KSchG


Vorschriften:

BGB § 126
BGB § 130
BGB § 130 Abs. 1
BGB § 623
ZPO § 114
KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 36/05

Verkündet am: 31.03.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.01.2005 - 1 Ca 2200/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien des vorliegenden Hauptsacheverfahrens streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, für deren Überprüfung das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Der Antragsteller ist 47 Jahre alt, verheiratet und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsgegner, der Inhaber eines Erdbauunternehmens ist, besteht auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 15, 16 der Akte Bezug genommen wird, seit dem 01.07.2004.

Am 29.11.2004 überreiche der Antragsgegner in den Räumlichkeiten seines Unternehmens dem Antragsteller ein Kündigungsschreiben zum 15.12.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen wird. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller zum Durchlesen vorgelegt, mit der Aufforderung, es zu unterschreiben, und der Ankündigung, ihm die Kündigung zuzuschicken. Dem Antragsteller wurde aber weder das Original, noch eine Kopie des Schriftstückes zu dessen Verbleib überreicht.

Der Antragsteller hat vorgetragen, nach seiner Auffassung sei die Kündigung mangels Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB unwirksam. Denn die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung setze ihren Zugang voraus. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Kündigung vom Machtbereich des Erklärenden in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangen und seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterliegen müsse. Der Erklärende müsse jede Verfügungsmacht über das Schriftstück verlieren und der Erklärungsempfänger in die Lage versetzt sein, frei darüber zu entscheiden, wie er mit dem Schriftstück verfahre. An dieser Verfügungsmacht habe es aber vorliegend gerade wegen der fehlenden Aushändigung des Kündigungsschreibens an den Antragsteller gefehlt.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Antragsgegners vom 29.11.2004 mit Ablauf des 15.12.2004 beendet wurde, sondern fortbesteht und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte D. & Partner, D-Straße, D-Stadt, zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Klage und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, nach seiner Auffassung ist die ausgesprochene Kündigung wirksam. Insbesondere habe der Antragsteller mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung - die zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. das Kündigungsschreiben vom 29.11.2004 = Bl. 7 d. A.) - bestätigt, die Kündigung gelesen zu haben und sie mithin auch zur Kenntnis genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Beschluss vom 20.01.2005 ohne mündliche Verhandlung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 20, 21 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihm am 28.01.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch am 14.02.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat die sofortige Beschwerde zugleich schriftsätzlich begründet.

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass Kündigungsschreiben sei ihm weder im Original, noch in Kopie ausgehändigt worden. Damit sei ein Zugang nach § 130 BGB nicht gegeben. Auch wahre die Kündigung nicht die Schriftform des § 623 BGB, so dass die hinreichende Erfolgsaussicht für die Kündigungsschutzklage nicht verneint werden könne.

Der Beschwerdeführer beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte D. & Partner, D-Straße, D-Stadt, zu bewilligen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.01.2005 zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Sachvortrag des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, denn er habe das Kündigungsschreiben nicht nur gelesen, sondern auch noch schriftlich bestätigt, es gelesen zu haben. Dazu sei auch erforderlich gewesen, dass er das Schriftstück in die Hand genommen habe, da es sich nur so in seiner tatsächlichen Gewalt befinden könne, und dass zudem nur schwer vorstellbar sei, wie er das Schriftstück habe unterschrieben haben wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, erweist sich also als statthaft und ist auch ansonsten zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte arbeitsgerichtliche Verfahren nicht verlangen kann.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass vorliegend die hinreichende Erfolgsaussicht als notwendige Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nicht gegeben ist.

Voraussetzung ist danach in sachlicher Hinsicht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint.

Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass bei der Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Rahmen des PKH-Verfahrens lediglich eine summarische Überprüfung durchzuführen ist; es ist nicht statthaft, die Bescheidung des Hauptsacheverfahrens praktisch vorwegzunehmen. Von daher ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab geboten, der sich an dem jeweiligen bisherigen Sachvortrag der Parteien zu orientieren hat.

Aber auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabes muss vorliegend die hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung verneint werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, um dessen Bestand es letztlich geht, das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Die streitgegenständliche Kündigung ist also nicht am Maßstab des § 1 KSchG zu messen. An sonstigen Unwirksamkeitsgründen, die unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung die Unwirksamkeit einer Kündigung begründen können, kommen vorliegend lediglich § 623 BGB und § 130 BGB in Betracht. Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn sie formnichtig ist; gleiches gilt dann, wenn sie nicht zugegangen ist.

Beides kommt nach dem Sachvortrag der Parteien vorliegend aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Betracht. Mit dem Arbeitsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Kündigung des Beschwerdegegners wirksam, insbesondere dem Beschwerdeführer auch zugegangen ist. Sie erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 623 BGB, als auch des § 130 Abs. 1 BGB.

Für die konstitutive Formvorschrift des § 623 BGB gilt § 126 BGB, wonach für ihre Wirksamkeit der eigenhändig unterschriebene Name des Unterzeichners unter seiner Erklärung stehen muss. In dieser Form muss die Kündigung dem Empfänger dann auch gemäß § 623 BGB im Original zugehen. Unter Abwesenden richtet sich der Zugang der Kündigung nach § 130 Abs. 1 BGB, wonach eine Erklärung dem Empfänger dann zugegangen ist, wenn sie derart in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte. Diese Grundsätze sind für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, entsprechend anwendbar. Folglich musste die vom Beschwerdegegner formgerecht unterschriebene Kündigung vorliegend dem Beschwerdeführer übergeben werden, um ihm wirksam zugehen zu können. Mit Aushändigung des Schriftstücks an den Erklärungsempfänger wird aber die Kündigung wirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob der Empfänger das Schriftstück tatsächlich liest oder das Schriftstück ungelesen zurückgibt, oder sogar die Annahme verweigert. Für den Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB ist es ausreichend, dass der Erklärungsempfänger ohne weiteres Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens hätte erlangen können. Dieser Definition folgend ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass neben dem "verkehrsüblichen" Zugang auch ein bloßes Überlassen zum Durchlesen ausreichend ist, es sei denn, dem Empfänger wird nicht die zum Verständnis notwendige Zeit gelassen. Der Zweck des Schriftformerfordernisses, die Authentizität und Vollständigkeit der schriftlichen Erklärung nachprüfen zu können, ist damit ebenso erfüllt, wie der Übereilungsschutz.

Vorliegend wurde die Kündigung dem Antragsteller überreicht und er hatte die Möglichkeit, sich diese durchzulesen. Die Kündigung verblieb also für eine gewisse Zeit in seinem Herrschaftsbereich und ist ihm folglich zugegangen, denn die Regelung des § 130 BGB erfordert nicht den dauerhaften Verbleib des Schriftstückes beim Erklärungsempfänger.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

Mit dem Beschwerdeführer ist zwar davon auszugehen, dass der Erklärungsempfänger in die Lage versetzt werden muss, frei darüber zu entscheiden, wie er mit dem Schriftstück verfährt. Nicht nachvollziehbar ist aber, warum er der Auffassung ist, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Das Arbeitsgericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben durchgelesen und gegengezeichnet hat, er hatte es also in seiner Verfügungsgewalt. Es lag allein bei ihm, darüber zu entscheiden, ob er es dem Beschwerdegegner zurückgab, oder nicht. Ebenso ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner den Wunsch hegte, das Kündigungsschreiben wieder zurückzubekommen. Es trifft zwar sicherlich zu, dass auch Formulierungen in einem Kündigungsschreiben für die im Anschluss an die Erklärung einer Kündigung ggf. notwendige rechtsanwaltliche Beratung z. B. in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht von Belang sein können. Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt vorliegend beim Beschwerdeführer in ausreichendem zeitlichen Maße lag und er allein die Entscheidung darüber hatte, ob er die einstweilen erlangte Sachherrschaft aufgab oder nicht. Wenn er dem Wunsch des Beschwerdegegners nachkam, war das seine freie Entscheidung, die an der Formwirksamkeit und dem ordnungsgemäßem Zugang der Kündigung, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nichts zu ändern vermag.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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