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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 6/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 6/07

Entscheidung vom 19.01.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2006 - 4 Ca 1048/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss ist gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht erfolgt, weil der Kläger ohne ersichtlichen Grund seiner Mitwirkungspflicht durch Selbstauskunft und Vorlage entsprechender Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Nachdem eine Beschwerdebegründung seit Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.10.2006 nicht erfolgt ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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