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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 60/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. |
Aktenzeichen: 7 Ta 60/05
Verkündet am: 25.04.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.02.2005 - 2 Ca 104/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage vom 20.05.2005 hat sich die Klägerin gegen eine Kündigung der Beklagten gewendet. Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 24.01.2005 Gütetermin für Rosenmontag, den 07.02.2005 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2005 hatte die Klägerin zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.. Der Schriftsatz enthält als Anlage weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, noch entsprechende Belege, sondern lediglich den Hinweis, dass eine PKH-Erklärung nachgereicht wird.
Im Gütetermin vom 07.02.2005, dessen Verlegung auf Antrag des Klägervertreters der Kammervorsitzende am 03.02.2005 abgelehnt hatte, haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache dahingehend erledigt, dass Einigkeit erzielt wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch eine mündliche Kündigung vom 03.01.2005 nicht beendet worden ist.
Durch Beschluss vom 08.02.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat.
Dagegen richtet sich die am 24.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Zur Begründung wird in der Beschwerde auf die bereits mit Schriftsatz vom 16.02.2005 vorgelegten Unterlagen verwiesen; die Originale werden beigefügt. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Unterlagen nicht eher vorgelegt werden konnten, was auch mit der Schwangerschaft und den damit verbundenen Problemen der Klägerin zu tun habe.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 03.03.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 20 der Akte Bezug genommen.
Zur weiteren Begründung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, der Termin habe am Rosenmontag stattgefunden, ein für die Durchführung vom Termin sicher ungewöhnlichen Tag. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei von der Antragstellerin abgesandt worden. Nachdem der Termin überraschend nicht aufgehoben worden sei, sei die Antragstellerin aufgefordert worden, die Erklärung nochmals zu übersenden, was sie am 15.02.2005 per Telefax getan habe. Insgesamt habe das Verfahren einen etwas überraschenden Verlauf genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfebewilligung unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zu Recht zurückgewiesen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist, dass der Antragsteller neben einem entsprechenden Antrag, der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, die vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, nebst den vorhandenen Belegen für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben. Ein ordnungsgemäßer und einer Bescheidung zugänglicher Antrag liegt erst dann vor, wenn neben der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die entsprechenden Belege vorgelegt worden sind. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens war ein derartiger Antrag jedoch vorliegend nicht gegeben, da weder die Erklärung noch die Belege zur Gerichtsakte gelangt sind, bevor das Verfahren im Gütetermin aufgrund eines Vergleiches seinen Abschluss fand. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Nach Beendigung des Verfahrens bzw. der Instanz kommt eine rückwirkende Bewilligung allenfalls dann in Betracht, wenn der Grund für die nachträgliche Entscheidung allein in der gerichtlichen Sphäre zu sehen ist, z. B. dann, wenn der Antragsteller zur Erläuterung seiner Angaben aufgefordert wird, oder ihm eine Frist zur Vorlage bestimmter Unterlagen eingeräumt wird, ansonsten aber ein ordnungsgemäßer Antrag vor Beendigung des Verfahrens bzw. der Instanz vorgelegen hat. Daran fehlt es vorliegend. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, spätestens im Gütetermin die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen bzw. dann, wenn dies nicht vollständig möglich gewesen wäre, den Kammervorsitzenden um eine entsprechende Einräumung einer Frist, um fehlende Belege nachzureichen, zu ersuchen. Ein entsprechendes Begehren wäre auch zu Protokoll in der Güteverhandlung ohne weiteres möglich gewesen.
Von daher hat das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn auch wenn das Arbeitsgericht am Rosenmontag den das Verfahren beendenden Gütetermin durchgeführt hat, rechtfertigen §§ 114 ff. ZPO keine Abweichungen von den hier dargestellten Grundsätzen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bis zum heutigen Tage eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt. Im Prozesskostenhilfebeiheft findet sich zwar eine handschriftlich ausgefüllte Erklärung nebst Belegen, die aber nicht unterzeichnet ist; nichts anderes gilt für die beiden zum PKH-Beiheft gelangten Kopien.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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