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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 60/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 S. 1 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Aktenzeichen: 7 Ta 60/07
Entscheidung vom 19.04.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.01.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.12.2006, Az. 8 Ca 216/05 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Dem Kläger ist im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites vom Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 23.03.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Nach einer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.05.2006 den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.05.2006 monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen hat. Die gegen diese Ratenfestsetzung vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde blieb vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos.
Am 24.08.2006 hat der Kläger beantragt, die festgesetzten monatlichen Raten in Höhe von 115,00 EUR aufzuheben, da er nunmehr Krankengeld beziehe und seine Einkommensverhältnisse sich verschlechtert hätten; diesem Antrag war eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Belegen beigefügt. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin mit Beschluss vom 19.12.2006 die bisher getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt worden, die vom Kläger mit seinem Änderungsantrag vorgelegten Unterlagen würden lediglich eine Herabsetzung der Ratenhöhe auf 75,00 EUR rechtfertigen, nicht aber eine gänzliche Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung.
Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 19.12.2006 am 22.12.2006 zugestellt worden ist, hat am 22.01.2007 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich verschlechtert; auf die nachzureichende Erklärung im amtlichen Vordruck werde Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat - nachdem keine weiteren Erklärungen oder Unterlagen vom Kläger eingereicht worden sind - der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unter Beachtung von §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat in seinem Beschluss vom 19.12.2006 die Zahlungsbestimmung nach §§ 120 Abs. 4, 115 ZPO zu Recht dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen hat. Aus der vom Kläger zuletzt vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.08.2006 und den beigefügten Belegen ergibt sich nämlich, dass er über ein einzusetzendes monatliches Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO in Höhe von 240,80 EUR verfügt. Von dem monatlichen Nettoeinkommen, welches der Kläger als Krankengeld in Höhe von 1.024,80 EUR bezieht, waren gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO 380,00 EUR abzusetzen, des Weiteren die monatlichen Kosten für Miete (einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 200,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) sowie weitere finanzielle Belastungen durch die Bezahlung einer Stromrechnung aus dem Jahr 2005 in Höhe von monatlich 101,00 EUR, monatlichen Leistungen an das Arbeitsamt D-Stadt in Höhe von 63,00 EUR und eine monatliche Zahlung in Höhe von 40,00 EUR an Herrn Rechtsanwalt Z. (Abzahlungsvergleich vom 13.06.2006).
Aufgrund des dem Kläger monatlich verbleibenden Einkommens in Höhe von 240,80 EUR hat er nach der Tabelle zu § 115 Abs. 4 ZPO nunmehr monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR an die Staatskasse zu leisten.
Im Übrigen wurde die sofortige Beschwerde vom Kläger nicht näher begründet und es wurden auch keine neuen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S .2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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