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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 72/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO §§ 527 ff. | |
ArbGG § 78 S. 1 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ohne Datum, eingegangen beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 15.01.2008, gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 11.01.2008, Az. 1 Ca 1634/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihr auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.01.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden ist.
Nachdem der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 26.08.2005 beendet worden war, ist die Klägerin vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 18.10.2007, 20.11.2007 und 19.12.2007 aufgefordert worden, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, um dem Gericht eine Überprüfung einer etwaigen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu ermöglichen.
Die Klägerin ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 11.01.2008 den Bewilligungsbeschluss vom 08.09.2005 aufgehoben und diese Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.01.2008 zugestellt.
Mit Schreiben ohne Datum, das am 15.01.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangen ist, hat die Klägerin erklärt, sie entschuldige sich, dass sie erst so spät Antwort gebe, sie sei weggezogen und das Schreiben sei abhanden gekommen. Dieser Mitteilung war eine formulargemäßige Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.10.2007 beigefügt.
Da aus dem ausgefüllten Formular unter anderem jedoch nicht zu entnehmen war, wovon die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, hat das Arbeitsgericht diese mit Schreiben vom 15.01.2008 aufgefordert, entsprechende Angaben zu machen, die bislang in dem Formular gemachten Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen, eine Kopie der Verdienstabrechnung hinsichtlich des angegebenen "Minijobs" einzureichen sowie aufzuklären, weshalb sie als Einnahme "Kindergeld" angegeben habe, obwohl nach ihren weiteren Angaben Unterhaltspflichten nicht bestünden. Da die Klägerin auf dieses Schreiben nicht antwortete, hat das Arbeitsgericht ihr mit Schreiben vom 26.02.2008 eine Frist zur Beantwortung bis spätestens 12.03.2008 gesetzt. Dabei wurde angekündigt, dass nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist die Sache zur weiteren Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt werde.
Nachdem die Klägerin daraufhin nicht mehr antwortete, hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Es liegt eine sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.01.2008 vor.
Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass sie eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.01.2008 einlegen wolle, ihr Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Arbeitsgericht am 15.01.2008, ist in Verbindung mit den übrigen Umständen aber als eine dahingehende Beschwerde auszulegen. Denn mit diesem Schreiben hat die Klägerin eine neue Erklärung über ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 09.10.2007 bei Gericht eingereicht und dadurch deutlich gemacht, dass sie mit der Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nicht einverstanden ist. Außerdem hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15.01.2008 darauf aufmerksam gemacht, dass ihr am 15.01.2008 eingegangenes Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.01.2008 gewertet werde, ohne dass dem die Klägerin widersprochen hat.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, da sie unter Beachtung von §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 527 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 08.09.2005 nach wie vor gegeben sind. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Hierzu gehört, dass die Partei in nachvollziehbarer Weise ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt.
Dies hat die Klägerin bislang nicht getan, zumal sich aus der zuletzt vorgelegt Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ergibt, wovon die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreitet und des Weiteren auch die vom Arbeitsgericht angeforderten Belege für die in dieser Erklärung gemachten Angaben nicht eingereicht worden sind. Auf eine entsprechende Mahnung des Arbeitsgerichtes unter Fristsetzung vom 26.02.2008 hat sie nicht reagiert.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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