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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 96/04
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7
KSchG § 4
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 96/04

Verkündet am: 18.06.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.04.2004 - 10 Ca 5145/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 236,64 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 06.10.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat mit der vorliegenden Klage folgende Klageanträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 12.12.2003, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 12.12.2003 hinaus fortbesteht.

3. Die beklagte Partei wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

4. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits

5. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

6. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1) zu den im mündlichen Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Elektroinstallateur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

7. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 17.12.2003, beim Kläger am 20.12.2003 eingegangen, nicht aufgelöst worden ist.

Im Gütetermin vom 29.01.2004 haben die Parteien das Verfahren durch Vergleich beendet, der folgenden Inhalt hat:

1. Beide Parteien sind sich einig darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 12.12.2003 fristgerecht beendet wurde zum 15.01.2004.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis für die Zeit bis einschließlich 15.01.2004 ordnungsgemäß abzurechnen auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit des Klägers von 35 Stunden und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen, soweit der Zahlungsanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Urlaub des Klägers war genommen.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein einfaches Arbeitszeugnis zu erteilen.

4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Der Klägervertreter hat daraufhin beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen auf der Basis eines Bruttomonatsentgelts von 2.200,00 €. Nach Anhörung des Klägervertreters, der einen Wert in Höhe von 8.800,00 € (3 x 2.200,00 € Antrag 1), 2.200,00 € Antrag 3)) geltend gemacht hat, hat das Arbeitsgericht Koblenz den Gegenstandswert durch Beschluss vom 05.04.2004 auf 4.400,00 € (2.200,00 € Antrag 1), 2.200,00 € Antrag 3)) festgesetzt. Gegen den ihm am 19.04.2004 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter durch am 22.04.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß Ziffer 1) der Klageschrift in unbefristeter Form gestellt und daher wie beantragt zu bewerten sei.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom 23.04.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und die Erfolgsaussichten der Klage ohne belang seien und es allein auf die Stellung des unbefristeten Feststellungsantrages ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und folglich statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 4.400,00 € festzusetzen ist.

Für den Antrag 1) kommt ein höherer Wert als 2.200,00 € und damit ein Bruttomonatsentgelt nicht in Betracht.

Maßgeblich ist insoweit für Streitigkeiten und den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gem. § 12 Abs. 7 ArbGG ein Höchstwert von drei Bruttomonatsgehältern. Nach der Rechtsprechung des BAG (30.01.1984 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36) ist aber in der Regel bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses - wie vorliegend - bis zu sechs Monaten von einem Monatsverdienst, bei sechs bis 12 Monaten von zwei Monatsverdiensten und ab 12 Monaten von drei Monatsverdiensten auszugehen.

Anhaltspunkte dafür, von diesen Grundsätzen vorliegend abzuweichen, lassen sich dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Allein der Hinweis, dass es sich um einen unbefristeten Antrag gehandelt habe, ändert an den zuvor dargestellten Grundsätzen nichts, zumal vorliegend eine Kündigungsschutzklage gem. § 4 KSchG mit dem sogenannten punktuellen Streitgegenstand wegen der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betracht kam, so dass allein § 256 ZPO zur Anwendung kommt. Auch bietet das vorliegende Verfahren im tatsächlichen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den angefallenen Gebühren auf der Basis der Differenz des geltend gemachten vom festgesetzten Streitwert.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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