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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 96/08
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, BeratHiG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 48 Abs. 1
RVG § 55
RVG § 56 Abs. 2
RVG § 56 Abs. 2 S. 2
ZPO § 78 S. 1
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
ZPO §§ 567 ff.
BeratHiG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 07.04.2008, Az. 6 Ca 1360/05 wird zurückgewiesen.

2. Eine Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht statthaft.

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) mit Beschluss vom 02.02.2006 bewilligt worden ist.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, soweit er Einschränkungen zu Lasten des Klägers enthält, sofortige Beschwerde eingelegt, welche mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 (Az. 5 Ta 44/06) kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist; das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17.09.2007 (Az. 3 AZB 23/06) den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.02.2006 abgeändert, soweit die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) erfolgte. Stattdessen hat das Bundesarbeitsgericht dem Kläger zur Wahrnehmung der Rechte in dem erstinstanzlichen Rechtszug Rechtsanwalt Z. - jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld - beigeordnet. Des Weiteren hat es angeordnet, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt und dabei auch die Festsetzung einer von der Staatskasse zu gewährenden Vergütung gemäß § 55 RVG für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren verlangt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - mit Beschluss vom 07.04.2008 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG auf 981,36 EUR festgesetzt, wobei es ausschließlich für das erstinstanzliche Verfahren einen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach § 55 RVG zuerkannt hat. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht daraufhingewiesen, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sowie das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht weder Prozesskostenhilfe bewilligt noch beantragt worden sei. Daher könne hierfür auch keine Vergütung aus der Landeskasse gezahlt werden.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.04.2008 am 10.04.2008 zugestellt worden. Er hat am 22.04.2008 Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - eingelegt und dabei darauf hingewiesen, auch für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren stehe ihm eine Vergütung aus der Staatskasse zu, da es sich insoweit um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt habe, für welche Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03) nicht bewilligt werden könne.

Der Urkundsbeamte beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat der Erinnerung mit Beschluss vom 28.04.2008 nicht abgeholfen und im Wesentlichen auf die Begründung in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2008 Bezug genommen.

Des Weiteren hat der zuständige Richter beim Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung mit Beschluss vom 05.05.2008 zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Höhe der Vergütung aus der Landeskasse bestimme sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger aber für das Beschwerdeverfahren wie auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht bewilligt worden.

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.05.2008, der am 07.05.2008 zugestellt worden ist, am 07.05.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

für ein Prozesskostenhilfeverfahren könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83). Eine gesonderte Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- sowie das Rechtsbeschwerdeverfahren sei daher nicht notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2008 (Bl. 143 f. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme hat die E. beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Vertreterin der Landeskasse ausgeführt, die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein selbstständiges Verfahren handelt für das eine gesonderte Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich sei, um eine Vergütung aus der Landeskasse zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 78 S. 1, 567 ff. ZPO, 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2008 zu Recht keine aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung für das Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Ta 44/06) und für das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZB 23/06) festgesetzt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgte zugunsten des Klägers ausschließlich für den erstinstanzlichen Rechtszug; dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 02.02.2006, der insoweit auch nicht abgeändert worden ist. Mithin ist dem Kläger weder für das Beschwerde- noch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden; er hat auch keine entsprechende Anträge gestellt. Dies wäre aber unter Beachtung von § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO zwingend erforderlich gewesen, da hiernach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt. Als besonderer Rechtszug gilt jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den bei der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 119 Rz. 1 m. w. N.). Soweit sich der Kläger mit seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Beschluss vom 30.05.1984 (Az. VIII ZR 298/83 = NJW 1984, 2106) beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt ist, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass eine erstinstanzliche Prozesskostenhilfebewilligung automatisch auch für das Beschwerde- sowie das Rechtsbeschwerdeverfahren, in denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Streitgegen-stand ist, erfasst. Vielmehr zieht der Bundesgerichtshof aus seiner Rechtsprechung für das erstinstanzliche Verfahren lediglich die Schlussfolgerung, dass eine arme Partei selbst, notfalls unter Gewährung einer Beratungshilfe nach § 1 BeratHiG die Prozesskostenhilfe beantragen kann. All dies hat aber nichts mit der Frage zu tun, welche Verfahrensabschnitte durch eine erstinstanzliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfasst werden.

Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2002 (Az. III ZB 33/02) entschieden, dass im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden könne. Der Bundesgerichtshof führt hier ausdrücklich aus, dem stehe der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden könne, nicht entgegen.

Infolgedessen hätte der Kläger für das Beschwerdeverfahren wie auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen müssen, um nach einer entsprechenden Bewilligung später eine Vergütung aus der Landeskasse für diese Verfahren zu erhalten. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nämlich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Derartige Bewilligungsbeschlüsse für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren liegen aber nicht vor.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren erübrigte sich, da dieses Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei ist.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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