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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 7 TaBV 8/07
Rechtsgebiete: BetrVG, MTV, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 5
BetrVG § 5 Abs. 3
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 1
BetrVG § 79 Abs. 1
BetrVG § 80 Abs. 2
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 99 Abs. 3
BetrVG § 101 S. 2
MTV § 1 Abs. 2
MTV § 1 Ziff. 2 S. 2
MTV § 1 Ziff. 3
MTV § 24
MTV § 26 a
MTV § 27
ArbGG §§ 87 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 TaBV 8/07

Entscheidung vom 06.06.2007

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2007, Az. 8 BV 27/06 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat aus den Arbeitsverträgen sämtlicher Arbeitnehmer im Betrieb A. Residenz C-Stadt - mit Ausnahme der unter Ziffer I.2. dieses Beschlusses namentlich genannten Arbeitnehmer/innen und der Residenzleitung, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen und sonstigen leitenden Arbeitnehmern i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG - diejenigen Passagen in Kopie vorzulegen, aus denen sich deren bisherige Eingruppierung ergibt bzw. in denen sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Lohnhöhe sowie etwaige Verweisungen auf Tarifbestimmungen enthalten sind.

2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben

a) folgende Arbeitnehmer/innen im Betrieb Pro Seniore Residenz C-Stadt:

X.

W.

V.

U.

T.

S.

R.

Q.

P.

O.

N.

M.

L.

K.

J.

I.

H.

G.

welche Mitglied der Gewerkschaft F. sind, gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Cousulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,

b) die Zustimmung des Betriebsrates zu den Eingruppierungen dieser Arbeitnehmer/innen zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den unter Ziffer I. genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung von Arbeitnehmern.

Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, das bundesweit Altenheime betreibt, darunter auch die A. Residenz in C-Stadt. Antragsteller und Beteiligter zu 1. (im Folgenden: der Betriebsrat) ist der für die A. Residenz C-Stadt - dort sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt - gewählte fünfköpfige Betriebsrat.

Am 24.09.2004 schloss die Arbeitgeberin mit der F. einen Manteltarifvertrag (vgl. Bl. 4 ff. d. A.; im Folgenden: MTV), der zum 01.10.2004, hinsichtlich der tariflichen Vergütungsregelung zum 01.01.2005 in Kraft trat. Trotz mehrfacher Auforderungen durch den Betriebsrat stellte die Arbeitgeberin nach dem 01.01.2005 keinen Antrag auf Zustimmung zur tariflichen Eingruppierung der in C-Stadt beschäftigten, dem MTV unterfallenen Arbeitnehmer. Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2007 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 181 - 184 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. a) der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz C-Stadt gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senoreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,

b) hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz C-Stadt mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,

c) äußerst hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz C-Stadt, welche Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft F. sind, gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 (ergänzend hilfsweise mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege) einzugruppieren,

2. der Antragsgegnerin weiter aufzugeben, die Zustimmung des Antragstellers zu den Eingruppierungen der Arbeiternehmer/innen zu beantragen,

3. der Antragsgegnerin weiterhin aufzugeben, im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen,

4. der Antragstellerin aufzugeben, den Arbeiternehmer/innen die entsprechende Eingruppierung verbindlich mitzuteilen,

5. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1. bis 4. für jeden Tag ein Zwangsgeld bis zu 250,00 EUR anzudrohen,

6. a) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Arbeitsverträge aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Residenz C-Stadt vorzulegen und die jeweilige gegenwärtige Eingruppierung mitzuteilen,

b) hilfsweise der Beteiligten zu 2) aufzugeben, eine Liste aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Residenz C-Stadt nebst gegenwärtiger Eingruppierung vorzulegen und mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Eingruppierung erfolgt ist,

7. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Beteiligten zu 2) ein Zwangsgeld für den Einzelfall bis zu 25.000,00 EUR anzudrohen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 15.01.2007 (Bl. 180 ff. d. A.) der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsrat aus den Arbeitsverträgen sämtliche Arbeitnehmer in der A. Residenz C-Stadt - mit Ausnahme der Residenzleitung, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen und sonstigen leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG - diejenigen Passagen in Kopie vorzulegen, aus denen sich deren bisherige Eingruppierung ergibt bzw. in denen sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Grundlohnhöhe enthalten sind; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Betriebsrat gestellten Anträge zu Ziffer 1. - 5. seien zwar zulässig, jedoch unbegründet, da es sich bei dem Hauptantrag zu 1. um einen Globalantrag handele, dieser sei so allgemein formuliert, dass er auch leitende Angestellte erfasse, welche nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 MTV der Tarifreglung nicht unterfallen würden. Der Hilfsantrag zu 1. b) sei ebenfalls unbegründet, da nicht nachvollziehbar sei, dass alle Arbeitnehmer in der A. Residenz C-Stadt entweder Gewerkschaftsmitglieder wären oder Arbeitsverträge vereinbart hätten, welche auf eine Eingruppierung nach dem MTV Bezug nehmen würden. Der Hilfsantrag zu 1. c) sei unbegründet, zumal die Arbeitgeberin keine Kenntnis davon habe, welche Arbeitnehmer Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaften seien und auch keine rechtliche Verpflichtung für sie bestehe, entsprechende Mitgliedschaften zu ermitteln. Aufgrund der Unbegründetheit der Anträge zu 1. seien auch die hierauf aufbauenden Anträge des Betriebsrates zu 2. - 5. nicht begründet.

Dem Antrag zu 6. sei teilweise stattzugeben gewesen, da der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf die Weitergabe von jenen Unterlagen habe, welche er zur Durchführung seiner mitbestimmungsrechtlichen Aufgaben benötige. Im vorliegenden Fall könne er seine Mitbestimmungsrechte hinsichtlich einer Eingruppierung der Arbeitnehmer in der A. Residenz C-Stadt nur dann prüfen, wenn ihm Auszüge von den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer vorgelegt würden, in denen die Eingruppierung in ein etwaiges früheres Vergütungsschema oder sonstige Lohnvereinbarungen geregelt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Beschlusses vom 15.01.2007 (= Bl. 184 ff. d. A.) verwiesen.

Die Arbeitgeberin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am 24.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 12.02.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 26.03.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Der Betriebsrat, dem der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 25.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 16.02.2007 ebenfalls Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.04.2007 diese begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis einschließlich 10.04.2007 verlängert worden war.

Die Arbeitgeberin macht geltend, der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf Vorlage von Fotokopien von Auszügen der Arbeitsverträge aus der A. Residenz C-Stadt. Das Arbeitsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht hinreichend differenziert zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern.

Außerdem verkenne das Arbeitsgericht, dass der MTV und die diesen ergänzenden Tarifreglungen nicht anwendbar seien, da sie bislang nicht umsetzungsfähig seien. Gem. § 1 Ziffer 2 S. 2 MTV hätten nämlich mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollen. Hierdurch hätten die Tarifparteien sicherstellen wollen, dass die Arbeitsvertragsbedingungen für alle Mitarbeiter auf dieselbe Grundlage gestellt würden und einheitlich seien. Nach dem Willen der Tarifparteien hätte der Tarifvertrag erst dann wirksam sein sollen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien, mithin auch die neuen Arbeitsverträge vorliegen würden. Hierfür spreche im Übrigen auch die Besitzstandswahrungsregelung in § 24 MTV. Demnach sollten Arbeitnehmer, deren Vergütung als Festbetrag höher sei, als jene nach den gültigen Vergütungsregelungen des MTV, den Differenzbetrag als persönliche Zulage erhalten. Diese Regelung sei nur dann verständlich, wenn vor Wirksamwerden des Tarifvertrages neue Arbeitsverträge abgeschlossen seien.

Darüber hinaus seien bereits vor der Umsetzung des MTV Auslegungsschwierigkeiten aufgetreten, so dass derzeit noch Nachverhandlungen im Sinne von § 26 a MTV über die Vergütungsgruppen, die Bewährungsaufstiege, Vorbeschäftigungszeiten, die Berechnung des Ortszuschlages und neu abzuschließende Arbeitsverträge geführt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin wird auf deren Schriftsatz vom 26.03.2007 (= Bl. 245 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat führt aus, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A. Residenz C-Stadt seien tariflich einzugruppieren, da dort typischerweise Arbeitsverträge verwendet würden, die eine große dynamische Verweisungsklausel enthalten würden; beispielhaft sei auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag vom 05.12.2002 (Bl. 286 ff. d. A.) zu verweisen. Auch die/der Residenzleiter/in, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen und sonstige leitende Angestellte und Schülerinnen der Altenpflege hätten solche Arbeitsverträge unterzeichnet, so dass auch auf sie die tarifliche Eingruppierungsregelung anwendbar sei.

Zumindest aber hätten alle Arbeitnehmer/innen einen Anspruch auf Eingruppierung, welche Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft F. seien. Der Antrag zu Ziffer 2.6.sei auch bei einem Erfolg der Anträge zu Ziffer 1. und 2. notwendig, da der Betriebsrat die richtige Eingruppierung nur nachvollziehen könne, wenn er die bisherige Eingruppierung des/der betroffenen Arbeitnehmer/innen kenne. Gemäß der Anlage 5 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1 würden Arbeitnehmer aus den bisherigen Vergütungsgruppen den neuen Vergütungsgruppen zugeordnet. Die Arbeitgeberin könne sich demgegenüber auch nicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer berufen, da der Betriebsrat der Schweigepflicht unterliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 10.04.2007 (Bl. 260 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2007, Az. 8 BV 27/06 abzuändern und die Anträge des Betriebsrates in vollem Umfang zurückzuweisen,

2. die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2007, Az. 8 BV 27/07 abzuändern und

2.1. a) der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Betrieb A. Residenz C-Stadt gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren (hilfsweise: umzugruppieren),

b) hilfsweise: Der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz C-Stadt mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren (hilfsweise: umzugruppieren),

c) äußerst hilfsweise:

ca) der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz

C-Stadt, welche Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft F. sind, gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 (ergänzend hilfsweise mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege) einzugruppieren (hilfsweise: umzugruppieren),

cb) der Antragsgegnerin aufzugeben, folgende Arbeitnehmer/innen im Betrieb A.

Residenz C-Stadt

- X.

- W.

- V.

- U.

- T.

- S.

- R.

- Q.

- P.

- O.

- N.

- M.

- L.

- K.

- J.

- I.

- H.

- G.,

welche Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft F. sind, gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 (ergänzend hilfsweise mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege) einzugruppieren (hilfsweise: umzugruppieren).

Für die übrigen Arbeitnehmer/innen wird Bezug genommen auf Ziffer 6 des Antrages.

2.2. Der Antragsgegnerin weiter aufzugeben, die Zustimmung des Antragstellers zu den Eingruppierungen (hilfsweise: Umgruppierungen) der Arbeitnehmer/innen zu beantragen,

2.3. der Antragsgegnerin weiterhin aufzugeben, im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen,

2.4. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Arbeitnehmer/innen die entsprechende Eingruppierung verbindlich mitzuteilen,

2.5. der Antragsgegnerin aufzugeben, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 2.1. bis 2.4. für jeden Tag ein Zwangsgeld bis zu 250,00 EUR anzudrohen,

2.6. a) der Beteiligten zu 2. aufzugeben, die Arbeitsverträge aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Residenz C-Stadt vorzulegen und die jeweiligen gegenwärtigen Eingruppierungen mitzuteilen,

b) hilfsweise: Der Antragsgegnerin aufzugeben, eine Liste aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Residenz C-Stadt nebst gegenwärtiger Eingruppierung vorzulegen und mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Eingruppierung erfolgt ist.

Hilfsweise werden die Anträge unter Ausklammerung derjenigen Arbeitnehmer/innen gestellt, welchen das erkennende Gericht bereits einen Anspruch auf Eingruppierung zugebilligt haben sollte.

2.7. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Beteiligten zu 2. ein Zwangsgeld für den Einzelfall bis zu 25.000,00 EUR anzudrohen.

3. Die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin erwidert, der Betriebsrat beachte nicht hinreichend, dass nicht alle Arbeitnehmer/innen und Arbeitnehmer in der A. Residenz C-Stadt Gewerkschaftsmitglieder seien und darüber hinaus verkenne er, dass die dort geschlossenen Arbeitsverträge keine großen dynamischen Verweisungsklauseln enthalten würden. § 14 des beispielhaft vorgelegten Arbeitsvertrages lasse erkennen, dass danach lediglich insoweit auf tarifvertragliche Regelung verwiesen werde, soweit der Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthalte. Unter § 5 sei aber eine ausdrückliche Regelung der Vergütung getroffen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung der Arbeitgeberin wird auf deren Schriftsatz vom 15.05.2007 (Bl. 343 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat erwidert, es widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben, wenn sich die Arbeitgeberin nunmehr darauf berufe, der MTV finde nur auf Gewerkschaftsmitglieder Anwendung. Dies sei nämlich nicht mit dem weiteren Argument der Arbeitgeberin zu vereinbaren, dass durch den MTV eine Vereinheitlichung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen bei der Arbeitgeberin erreicht werden solle.

Die Umsetzungsfähigkeit des MTV hänge nicht vom Abschluss von Individualarbeitsverträgen ab. Zum einen sei dies dem Wortlaut des MTV nicht zu entnehmen und zum anderen würde eine solche Regelung zu widersinnigen Ergebnissen führen. Ein einziger Arbeitnehmer oder eine einzige Arbeitnehmerin oder auch die Arbeitgeberin hätte es dann in der Hand, durch Nichtabschluss eines Arbeitsvertrages zu verhindern, dass ein gesamtes Tarifvertragswerk in Kraft trete. Im Übrigen hätte die Arbeitgeberin hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge abzuschließen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung des Betriebsrates wird auf dessen Schriftsatz vom 27.04.2007 (Bl. 329 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Beide Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingelegt und sind somit gem. §§ 87 ff. ArbGG zulässig.

In der Sache selbst ist allerdings die Beschwerde der Arbeitgeberin unbegründet (A.), jene des Betriebsrates teilweise begründet (B.).

A.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, da das Arbeitsgericht ihr zu Recht aufgegeben hat, Auszüge aus den Arbeitsverträgen sämtlicher in C-Stadt beschäftigter Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Residenzleitung, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen und sonstigen leitenden Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG -, soweit sie Passagen über die bisherige Eingruppierung bzw. Grundlohnhöhe enthalten, in Fotokopie dem Betriebsrat vorzulegen.

Ein Betriebsrat hat generell einen Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens von mitbestimmungspflichtigen Aufgaben vorliegt. Die Grenzen des Auskunftsanspruches liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrates gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.01.2006 - 1 ABR 60/04 = AP Nr. 65 zu § 80 BetrVG 1972). Der so zu prüfende Informationsanspruch des Betriebsrates kann gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG erforderlich machen, dass die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 19.10.1999 - 1 ABR 75/98 = AP Nr. 58 zu § 80 BetrVG 1972).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war zunächst festzustellen, dass der Betriebsrat die Vorlage von Auszügen aus den Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit einem Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG geltend macht. Demnach hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung unter anderem zu unterrichten und dessen Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Das hieraus resultierende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entstand mit Inkrafttreten der Vergütungsregelung des MTV und des dazugehörigen Vergütungstarifvertrages zum 01.01.2005. In der A. Residenz C-Stadt sind unstreitig mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, die der tarifschließenden Gewerkschaft F. angehören, so dass auf jeden Fall hinsichtlich der tariflichen Eingruppierung dieser Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG gegeben ist.

Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren hiergegen einwendet, dass der Manteltarifvertrag auf nichttarifgebundene Arbeitnehmer keine Anwendung finde und daher deren Arbeitsverträge nicht vorzulegen seien, verkennt sie, dass aus der maßgeblichen Sicht des Betriebsrates keine vollständige Klarheit darüber besteht, welchen konkreten Inhalt die Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmer bezüglich der Vergütungsregelung haben. Mithin ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass in diesen Arbeitsverträgen Bezugnahmeklauseln enthalten sind, welche zu einer Anwendbarkeit des MTV sowie des Vergütungstarifvertrages führen. Dem Betriebsrat muss zumindest die Möglichkeit eingeräumt sein, dies zu überprüfen, zumal er ansonsten sein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Der Anwendbarkeit des MTV und der Vergütungstarifverträge steht § 1 Ziffer 2 S. 2 MTV nicht entgegen. Diese Tarifnorm lautet: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge geschlossen."

Soweit die Arbeitgeberin hieraus ableitet, der MTV sei so lange nicht umsetzungsfähig wie die hier erwähnten Arbeitsverträge mit den einzelnen Arbeitnehmern nicht geschlossen sind, folgt dem die Beschwerdekammer nicht. Bereits der eindeutige Wortlaut von § 1 Ziffer 2 S. 2 MTV zeigt, dass die Tarifparteien von einer Parallelität zwischen Inkrafttreten des Tarifvertrages und dem Abschluss von Arbeitsverträgen ausgegangen sind. Mithin ist der Abschluss der Arbeitsverträge keine Bedingung für das Inkrafttreten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 27 MTV, wonach dieser mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft tritt und die §§ 10, 12, 12 a, 12 b, 12 c, 13, 16, 19, 20 mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft treten.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 24 MTV, der unter anderem folgende Regelung enthält:

"Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach den jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage."

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kann aus dieser Norm nicht abgeleitet werden, dass für die Umsetzungsfähigkeit des Tarifvertrages der Abschluss von neuen Arbeitsverträgen Voraussetzung sein soll. Vielmehr wird hier lediglich eine einheitliche Bezeichnung für jene Vergütungsbestandteile dokumentiert, die über das tariflich geschuldete Entgelt hinausgehen. § 24 MTV nimmt mithin weder Bezug auf neue Arbeitsverträge noch erwähnt er die "alten" Arbeitsverträge; es wird vielmehr lediglich definiert, wie übertarifliche Vergütungsbestandteile benannt werden sollen.

Der Anwendbarkeit des MTV steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Tarifparteien Nachverhandlungen im Sinne von § 26 a MTV führen. Nach dieser Tarifnorm besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit, dass bei Auslegungsschwierigkeiten verhandelt werden muss mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Mithin enthält § 26 a MTV lediglich eine normative Regelung über das Verhalten beider Tarifparteien, die jedoch den schuldrechtlichen Teil des MTV einschließlich des Vergütungstarifvertrages unberührt lässt. Der MTV enthält nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er solange nicht gelten solle, wie zwischen den Tarifparteien Uneinigkeit über die Auslegung der gefundenen Regelungen besteht.

Die Vorlage von Fotokopien mit den Vergütungsregelungen aus den Arbeitsverträgen ist - mit den im zweitinstanzlichen Beschlusstenor ersichtlichen Einschränkungen - für den Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgabe aus § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderlich. Nur so kann der Betriebsrat effektiv feststellen, auf welche Arbeitnehmer der MTV nebst Vergütungstarifvertrag, aufgrund eventueller Bezugnahmeklauseln, anwendbar ist. Dabei kann sich diese Bezugnahmeklausel auch aus einer arbeitsvertraglichen Regelung über die bisherige Eingruppierung oder Grundlohnhöhe ergeben. In dem zweitinstanzlichen Beschlusstenor ist die erstinstanzliche Entscheidung hierzu lediglich insoweit klargestellt und ergänzt worden, als auch etwaige arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifbestimmungen vorzulegen sind. Des Weiteren wurde die Arbeitgeberin in dem zweitinstanzlichen Beschlusstenor davon befreit, die Auszüge von Arbeitsverträgen der unter Ziffer I 2. des Beschlusstenors genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fotokopie vorzulegen, da bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgestellt werden konnte, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht und der Arbeitgeberin aufgegeben wurde, einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung zu stellen. Die Vorlage von Auszügen aus Arbeitsverträgen ist in diesem Zusammenhang nicht mehr relevant, da das Mitbestimmungsrecht feststeht.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin verstößt die Vorlage von Auszügen aus den Arbeitsverträgen auch nicht gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, welche die Arbeitsverträge abgeschlossen haben. Vielmehr trifft den Betriebsrat nach § 79 Abs. 1 BetrVG eine Geheimhaltungspflicht, wodurch dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Arbeitnehmer genüge getan ist.

Nach alledem war die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

B.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist insoweit begründet, als für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter Ziffer 2. a des zweitinstanzlichen Beschlusstenors namentlich benannt sind, vom Arbeitgeber eine tarifliche Eingruppierung zu erfolgen hat sowie die Zustimmung des Betriebsrates zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BetrVG durchzuführen ist.

Bei diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handelt es sich unstreitig um Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft F., so dass der MTV nebst Vergütungstarifvertrag seit dem 01.01.2005 anzuwenden sind. Der Einwand der Arbeitgeberin, der MTV sei noch nicht "umsetzungsfähig" ist nicht gerechtfertigt; auf die Ausführungen der Beschwerdekammer unter Buchst. A. der vorliegenden Entscheidung wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Im Übrigen sind die Anträge des Betriebsrates unbegründet.

Die Beschwerdeanträge zu 2.1. a) und 2.1. b) sind unbegründet, da es sich um Globalanträge handelt. Von diesen Anträgen werden Arbeitnehmer erfasst, bei denen nicht feststeht, dass sie entweder Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft F. sind oder kraft einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme der MTV auf sie anwendbar ist. Soweit der Betriebsrat einen Arbeitsvertrag mit einer Bezugnahmeklausel als Beispiel vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich, dass alle Arbeitnehmer der A. Residenz C-Stadt, die auch Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG sind, Arbeitsverträge mit diesem Inhalt haben. Vielmehr deutet der vom Betriebsrat auch im Beschwerdeverfahren weiterhin verfolgte Anspruch auf Vorlage von Arbeitsverträgen gerade darauf hin, dass ihm der Inhalt dieser Arbeitsverträge nicht bekannt ist. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit einem Inhalt unterschrieben haben, der identisch ist mit dem Inhalt des beispielhaft vorgelegten Beschäftigungsvertrages. Es steht somit auch nicht fest, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinsichtlich aller Arbeitnehmer der A. Residenz C-Stadt, mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege, zusteht. Dies kann letztlich vom Betriebsrat erst dann beurteilt werden, wenn er Einblick in die Auszüge aus den Arbeitsverträgen genommen hat. Die beiden Beschwerdeanträge des Betriebsrates können mithin - angesichts der bestehenden Ungewissheit über den Inhalt der Arbeitsverträge - unzulässigerweise auch Arbeitnehmer erfassen, die dem MTV nicht unterfallen.

Soweit der Betriebsrat des Weiteren behauptet, es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG für die Eingruppierung von Residenzleiter, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen und sonstigen leitenden Angestellten, verkennt er, dass hinsichtlich dieser Personen unter Beachtung von § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht nicht in Frage kommt. Das Betriebsverfassungsgesetzt findet demnach nämlich keine Anwendung auf leitende Angestellte. Da dieser Personenkreis im Manteltarifvertrag zu den leitenden Angestellten gerechnet wird ("sowie sonstigen leitenden Angestellten ...") und der Betriebsrat keine konkreten Angaben zu deren Arbeitsverhältnissen gemacht hat, geht die Beschwerdekammer von der Einschätzung der Tarifparteien im Tarifvertrag aus. Dass Schülerinnen in der Altenpflege Arbeitsverträge unterzeichnet haben, aufgrund deren der MTV anwendbar sein könnte, hat der Betriebsrat ebenfalls nicht dargelegt. Hieran bestehen schon deshalb Zweifel, weil nach § 1 Ziffer 3 MTV ein spezieller Tarifvertrag für Schüler und Schülerinnen in der Altenpflegeausbildung maßgeblich sein soll. Dass es trotzdem Schülerinnen mit Arbeitsverträgen geben soll, die auf den MTV verweisen, ist daher weder konkret nachvollziehbar noch wahrscheinlich.

Der Beschwerdeantrag des Betriebsrates zu 2.4. war als unbegründet zurückzuweisen, da der Betriebsrat keinen Anspruch darauf hat, dass die Arbeitgeberin nach erfolgter Eingruppierung den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die entsprechende Eingruppierung verbindlich mitteilt. Ein derartiger Anspruch kann sich individualrechtlich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis ergeben, betriebsverfassungsrechtlich findet sich hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage.

Der Beschwerdeantrag zu 2.5. ist ebenfalls unbegründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes nicht erfüllt sind. Nach § 101 S. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber zur Aufhebung einer Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten, wenn er entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG, für die er keine Zustimmung des Betriebsrates bekommen hat, entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht aufhebt. Da im vorliegenden Fall noch nicht einmal eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegt, bestand auch kein Anlass, der Arbeitgeberin bereits ein Zwangsgeld anzudrohen.

Die weiteren Beschwerdeanträge des Betriebsrates zu 2.6. a) und b) sind unbegründet. Der Betriebsrat kann nämlich nicht die Vorlage der vollständigen Arbeitsverträge aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A. Residenz C-Stadt verlangen, zumal dies nicht erforderlich ist, um das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG bei der Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. Vielmehr reicht es insoweit aus, wenn die Arbeitgeberin Auszüge aus den Arbeitsverträgen in Fotokopie vorlegt, welche die Vergütungsregelungen der Arbeitnehmer, für die ein Mitbestimmungsrecht in Frage kommt, enthalten.

Soweit hilfsweise vom Betriebsrat verlangt wird, dass die Arbeitgeberin eine Liste aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A. Residenz C-Stadt nebst gegenwärtiger Eingruppierung vorlegt und mitteilt, auf welcher Grundlage die Eingruppierung erfolgt ist, kann dies keinen Erfolg haben, da die unter Ziffer I.1. des zweitinstanzlichen Beschlusstenors zugesprochene Vorlage von Auszügen aus den Arbeitsverträgen in Fotokopie den mit der Vorlage einer Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfolgten Zweck bereits erfüllt. Darüber hinaus zusätzlich die Vorlage dieser Liste anzuordnen, ist nicht notwendig.

Dementsprechend besteht auch kein Anlass, der Arbeitgeberin - wie im Beschwerdeantrag des Betriebsrates zu 2.7. gefordert - ein Zwangsgeld für den Fall eines Verstoßes gegen das (unbegründete) Auskunftsverlangen im Sinne des Beschwerdeantrages 2.6. anzudrohen.

Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrates teilweise begründet.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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